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BGH Beschluss vom 14.07.2000 – 3 StR 195/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am
14. Juli 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Lübeck vom 8. Februar 2000 im Maßregelausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbrin-
gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat allein zum Maß-
regelausspruch Erfolg, im übrigen ist es unbegründet.
1. Nach den Feststellungen trank der Angeklagte am Tag vor der Tat
zwischen ca. 14.00 und 18.30 Uhr zunächst mit einem Freund vor einem Ein-
kaufsmarkt und später allein in einer Gaststätte Bier. Er kehrte in der Nacht
gegen 1.30 Uhr mit dem Fahrrad zu der gemeinsam mit seiner Mutter genutz-
ten Wohnung zurück. Dort entschloß er sich, seiner Mutter für die Jahre, die er
mit ihr und seinem Stiefvater erlebt hatte, einen Denkzettel zu verpassen. Er
holte aus einem Werkzeugkasten einen Eisenhammer und begab sich in das
Schlafzimmer der Mutter. Dort schlug er seiner tief schlafenden Mutter mit der
flachen Seite des Hammerkopfes einmal auf den Hinterkopf, um sie zu verlet-
zen. Er verursachte eine blutende Kopfplatzwunde. Das durch den Aufprall des
Hammers entstandene Geräusch veranlaßte ihn, innezuhalten. Als seine durch
den Schlag erwachte Mutter sich im Bett aufsetzte und ihn ansprach, rannte
der Angeklagte aus der Wohnung und lief zu einer Telefonzelle. Von dort rief
er zu Hause an, um zu sehen, wie es seiner Mutter geht. Nachdem diese sich
am Telefon gemeldet hatte, begab er sich in die Wohnung zurück, versuchte
die Blutung am Kopf der Mutter mit einem Handtuch zu stillen und rief sodann
die Polizei und einen Krankenwagen. Eine ihm um 2.52 Uhr entnommene Blut-
probe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,11 %o. Nach der Blutentnah-
me wurde er mit seiner Zustimmung in das Ostseezentrum für seelische Ge-
sundheit der Fachklinik Neustadt gebracht, wo er bereits zuvor zweimal wegen
Alkoholmißbrauchs in Behandlung gewesen war. Das Landgericht geht davon
aus, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatausführung er-
heblich vermindert war.
2. Die Überprüfung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs auf-
grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben. Durch die fehlerhafte, weil den rechtlichen Anforderun-
gen nicht genügende Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sin-
ne des § 21 StGB und der auch hierauf beruhenden Strafrahmenmilderung ist
der Angeklagte im Strafausspruch nicht beschwert.
3. Dagegen kann die Maßregelanordnung keinen Bestand haben.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
haus gemäß § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger andauern-
den, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekts voraus, der zumindest eine
erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit im
Sinne des § 21 StGB begründete. In diesem Zustand muß er eine rechtswidrige
Tat begangen haben, die auf den die Annahme der §§ 20, 21 StGB tragenden
dauerhaften Defekt zurückzuführen ist, das heißt mit diesem in einem kausa-
len, symptomatischen Zusammenhang steht (BGH NStZ 1999, 128, 129
m.w.Nachw.).
Zwar stellt das Landgericht im Anschluß an den von ihm gehörten Sach-
verständigen bei dem hirnorganisch und psychisch gesunden Angeklagten eine
sich in überspitzter Form in der Beziehung zu seiner Mutter darstellende "Per-
sönlichkeitsproblematik" fest, die als "gemischte Persönlichkeitsstörung" mit
Merkmalen einer "abhängige(n) (asthenischen)", "ängstlichen (vermeidenden)"
und "dissozialen Persönlichkeitsstörung" für sich so stark sei, daß "die Grenze
zur schweren seelischen Abartigkeit überschritten sei mit der Folge einer er-
heblichen Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens". Zugrunde liege dem
eine weitgehende innere Abhängigkeit des Angeklagten mit Ansprüchen auf
Halt, Fürsorge und Versorgung. Daneben gebe es zusätzlich inzestuöse Wün-
sche als Ausdruck einer ungelösten ödipalen Problematik. Andererseits fühle
er sich von seiner Mutter unterdrückt, bevormundet, eingeengt und in seiner
Eigenständigkeit behindert. Dies führe zu einer höchst zwiespältigen Einstel-
lung gegenüber der Mutter mit der Folge besonderer Spannungen "und auch
immer wieder aggressiver Affekte". Ein solcher Affekt habe auch zu der abzu-
urteilenden Tat geführt. Für den Angeklagten habe sich die Tat als ein impulsi-
ves Handeln aus einer psychischen Notsituation dargestellt. Es sei von einer
erheblichen neurotischen Fehlentwicklung auszugehen, die vor allem eine
Reifeverzögerung sowie eine erhebliche Selbstwertproblematik beinhalte. Der
aktuellen Alkoholisierung sei daneben keine eigene Bedeutung, sondern ledig-
lich "unterstreichende Funktion" zugekommen. Aufgrund seiner Persönlich-
keitsstörung werde sich der Angeklagte auch dann, wenn er zu seiner Mutter
keinen Kontakt mehr habe, in seinem unmittelbaren sozialen Umfeld eine Per-
son suchen, zu der er ein ähnliches Abhängigkeitsverhältnis aufbauen werde.
Es müsse in diesem Falle mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß sich
gegenüber einer solchen Bezugsperson wieder aggressive Affekte aufbauen,
so daß auch wieder erhebliche Straftaten gegenüber einer solchen Person zu
erwarten seien.
Damit ist jedoch weder eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit
im Sinne des § 21 StGB noch ein Zustand hinreichend belegt, der die Unter-
bringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen
könnte.
Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, daß auch
nicht pathologisch bedingte Störungen grundsätzlich Anlaß für eine Unterbrin-
gung nach § 63 StGB sein können. Dies setzt jedoch voraus, daß sie in ihrem
Gewicht den krankhaften seelischen Störungen - mit Ausnahme der weniger
gewichtigen - entsprechen und als länger dauernde Umstände den Zustand
des Täters widerspiegeln und seine Gefährlichkeit für die Zukunft begründen
(BGHSt 34, 22, 28 m.w.Nachw.). Die Diagnose einer "gemischten Persönlich-
keitsstörung" mit Merkmalen der abhängigen, ängstlichen und dissozialen Per-
sönlichkeitsstörung läßt jedoch für sich - auch in Verbindung mit der weiteren
Schilderung der Symptomatik - noch keine Aussage zu Einschränkungen der
Schuldfähigkeit des Täters zu (vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § 21 see-
lische Abartigkeit 13; BGH NStZ-RR 1999, 77, 78). Hierzu bedarf es vielmehr
einer Gesamtschau aller Umstände, die einen Schluß auf eine Verminderung
oder gar Aufhebung des Einsichts- oder Hemmungsvermögens zulassen, um
festzustellen, ob die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung in ihrer Gesamt-
heit das Leben des Täters in vergleichbar schwerer Weise beinträchtigen, be-
lasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGHSt 34, 22,
28; 37, 397, 401; BGH NStZ-RR 1999, 77, 78). In die Prüfung sind die Persön-
lichkeit des Angeklagten, ihre Entwicklung, der unmittelbare Anlaß und die
Ausführung der Tat sowie das Verhalten des Angeklagten nach der Tat einzu-
beziehen (BGHSt 37, 397, 402 m.w.Nachw.). Dabei ist insbesondere zu unter-
suchen, ob in der Person des Angeklagten letztlich nicht nur Eigenschaften und
Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei
schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Ver-
halten ist (vgl. BGH NStZ 1997, 383; BGHR StGB § 63 Zustand 26; BGH,
Beschl. vom 9. Mai 2000 - 4 StR 59/00).
Den Gründen der angefochtenen Entscheidung kann nicht entnommen
werden, daß das Landgericht diese Gesamtwürdigung vorgenommen hätte. Es
beschränkt sich darauf, das vom Sachverständigen aufgrund "psychiatrischer,
neurologischer und allgemeiner körperlicher Untersuchung des Angeklagten"
sowie eines testpsychologischen Zusatzgutachtens und des Eindrucks in der
Hauptverhandlung gewonnene Ergebnis der Begutachtung zu referieren und
sich diesem "aus eigener Überzeugung" anzuschließen, ohne weitere maßgeb-
liche Umstände in seine Betrachtung mit einzubeziehen. So hat das Landge-
richt zunächst unberücksichtigt gelassen, daß keine früheren Aggressions-
handlungen des zum Tatzeitpunkt 36 Jahre alten Angeklagten gegen seine
Mutter oder sonstige Personen aus seinem sozialen Nahbereich festgestellt
sind. Bei den wiedergegebenen, jeweils mit Geldstrafen geahndeten Taten des
Angeklagten aus den Jahren 1984 bis 1996 handelte es sich im wesentlichen
um Vermögensdelikte, die - nach der Art ihrer Ahndung - nicht dem Bereich
schwererer Kriminalität zugerechnet werden können. Auch die im März 1995
abgeurteilte gefährliche Körperverletzung zum Nachteil eines Taxifahrers läßt
keinerlei Beziehung zu der vom Sachverständigen ermittelten Persönlichkeits-
störung des Angeklagten erkennen. Das Verhalten des Angeklagten nach der
Tat war von Sorge um seine Mutter geprägt. Letztlich hatte er Einsicht in das
Unrecht seiner Tat gezeigt und sich zur Behandlung seiner Alkoholprobleme
freiwillig in eine Fachklinik begeben.
Darüber hinaus hat es das Landgericht unterlassen, die Ausführungen
des Sachverständigen kritisch zu hinterfragen. So ist dessen Feststellung, ein
"aggressiver Affekt" habe zu der Tat des Angeklagten geführt, mit dem der Tat
vorausgehenden Geschehen nur schwer vereinbar. Der Angeklagte hatte vom
frühen Nachmittag des Vortages bis in die Nacht zunächst mit einem Freund
und später allein Alkohol konsumiert, ohne daß in diesem Zeitpunkt irgend eine
konfliktträchtige Situation, insbesondere mit seiner Mutter eingetreten wäre. Es
ist daher nur schwer nachvollziehbar, wie es beim Angeklagten zu einem Af-
fektaufbau gekommen sein soll. Hierzu hätte es näherer Nachfrage beim Sach-
verständigen zu den Grundlagen seiner Beurteilung bedurft. Gleiches gilt für
das vom Sachverständigen festgestellte impulsive Handeln des Angeklagten
aus einer "psychischen Notsituation". Auch insoweit fehlt es an nachvollziehba-
ren Darlegungen, welche Umstände den Angeklagten subjektiv in eine psychi-
sche Notsituation gebracht haben könnten.
Das Fehlen der gebotenen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des
Angeklagten, seines Vorlebens, seiner Tat und des Nachtatverhaltens führt des
weiteren dazu, daß es auch für die vom Landgericht im Rahmen des § 63 StGB
angestellte Gefährlichkeitsprognose an einer tragfähigen Grundlage mangelt
(vgl. BGHSt 27, 246, 248; BGH NJW 1983, 350; BGHR StGB § 63 Gefährlich-
keit 2 und 3). Auch insoweit hat das Landgericht insbesondere das Fehlen frü-
herer Aggressivitäten des Angeklagten gegen seine Mutter oder sonstiger Per-
sonen aus seinem sozialen Umfeld nicht in seine Bewertung miteinbezogen,
ebensowenig das Fehlen sonstiger Straftaten, die in einem symptomatischen
Zusammenhang mit der vom Sachverständigen festgestellten Persönlichkeits-
störung des Angeklagten stehen könnten.
Über die Unterbringung des Angeklagten muß daher nochmals befunden
werden.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
RiBGH von Lienen ist urlaubs- Becker
bedingt ortsabwesend und des-
halb an der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan