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BGH Urteil vom 09.05.2000 – 4 StR 59/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 59/00

BESCHLUSS

vom

9. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Mai 2000 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Ju-

gendkammer des Landgerichts Münster beim Amtsgericht

Bocholt vom 7. Oktober 1999 im Rechtsfolgenausspruch mit

den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleibt die Anord-

nung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis auf-

rechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 49 Fällen,

Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen und Vortäuschens einer Straftat zu

einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, seine Unter-

bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Sperre

für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Gegen dieses Urteil wendet sich

der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Re-

vision. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch im wesentlichen Er-

folg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Wird aus Anlaß der

Straftat eines Jugendlichen oder eines nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden

Heranwachsenden dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus angeordnet, so wird gemäß § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abgesehen,

wenn die Maßregelanordnung die Ahndung durch Jugendstrafe entbehrlich

macht. Eine entsprechende Prüfung und Entscheidung ist dem angefochtenen

Urteil - auch dessen Gesamtzusammenhang - nicht zu entnehmen. Dies ist

rechtsfehlerhaft und führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Jugend-

strafe (BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1 und 2). Im übrigen kann sich zum

Nachteil des Angeklagten auch ausgewirkt haben, daß das Landgericht ihn für

den gesamten Tatzeitraum als Heranwachsenden angesehen hat (UA 38), wo-

hingegen er in den Fällen II 1 bis 3 noch Jugendlicher war.

2. Der Senat hebt auch die Anordnung der Unterbringung des Ange-

klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus auf. Dazu nötigt hier schon, daß

der unmittelbar die Verhängung der Jugendstrafe betreffende Rechtsfehler eng

mit dem Verhältnis zwischen Jugendstrafe und Unterbringung zusammenhängt,

die Unterbringung eines jugendlichen oder eines nach Jugendrecht beurteilten

heranwachsenden Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus nur in Aus-

nahmefällen in Betracht kommt (vgl. BGHSt 37, 373, 374) und deshalb ohnehin

neue Erwägungen über die angemessenen Rechtsfolgen geboten sind (vgl.

BGH NStZ 1998, 86, 87; BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1).

Überdies begegnet dieser Maßregelausspruch auch für sich selbst ge-

nommen rechtlichen Bedenken, weil dem Urteil nicht ausreichend zu entneh-

men ist, ob die Kammer von zutreffenden Voraussetzungen für die Anordnung

einer Unterbringung nach § 63 StGB ausgegangen ist:

Nach den im Urteil dargelegten Ausführungen der psychiatrischen Sach-

verständigen "leidet der Angeklagte an einer narzißtischen Persönlichkeitsstö-

rung mit daraus resultierenden eigenen Wert- und Normenvorstellungen, die zu

einer erheblichen Einschränkung seiner Fähigkeit zu Eigensteuerung, sowie zu

Realitätsprüfung führen”. Das Landgericht hat sich der Bewertung der Sach-

verständigen angeschlossen, die in der ”relativen Bedenkenlosigkeit, mit der

der Angeklagte vorging,” den ”Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung in Form

einer sogenannten schweren anderen seelischen Abartigkeit” sieht (UA 39).

Das begegnet schon deshalb Bedenken, weil es eine nicht vom Gutachter,

sondern – auf der Grundlage der Anknüpfungs- und Befundtatsachen – vom

Tatrichter zu beantwortende Rechtsfrage ist, ob eine schwere andere seelische

Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliegt, die zu einer ”erheblichen”

Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hat (std. Rspr.; BGH NStZ 2000,

24; BGH, Urteil vom 13. August 1997 – 3 StR 189/97; im Zusammenhang mit

narzißtischer Persönlichkeitsstörung auch Urteil vom 26. August 1997 – 1 StR

383/97).

Im übrigen ist die Umschreibung der Persönlichkeitsstörung so knapp

und allgemein gehalten, daß sich nicht zuverlässig beurteilen läßt, ob bei dem

Angeklagten ein mit der Tatbegehung in symptomatischem Zusammenhang

stehender, länger andauernder Defekt, der zumindest eine erhebliche Ein-

schränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet, positiv

feststeht, wie dies die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB voraus-

setzt (BGHSt 34, 22, 26 f.; 42, 385, 386; BGH NStZ 1999, 612 f. m.w.N.). Zwar

können ausnahmsweise auch nicht pathologisch bedingte Störungen Anlaß für

eine Unterbringung nach § 63 StGB sein; erforderlich ist aber, daß sie in ihrem

Gewicht den krankhaften seelischen Störungen entsprechen (BGHSt 34, 22,

28; BGH NStZ 1998, 86). Die Diagnose einer wie auch immer gearteten Per-

sönlichkeitsstörung läßt für sich genommen eine Aussage über die Frage der

Schuldfähigkeit des Täters nicht zu (BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § 21

seelische Abartigkeit 13). Das Landgericht hätte sich insbesondere der Frage

zuwenden müssen, ob es sich bei der von

ihm beschriebenen

”Persönlichkeitsstörung” letztlich um Eigenschaften und Verhaltensweisen

handelt, die sich innerhalb der Bandbreite voll schuldfähiger Menschen bewe-

gen und übliche Ursachen für strafbares Verhalten sind (vgl. BGH NStZ 1997,

383; BGHR StGB § 63 Zustand 24, 26). Hierbei konnte auch von Bedeutung

sein, ob überhaupt und ggf. in welcher Weise therapeutisch auf die Persönlich-

keit des Angeklagten Einfluß genommen werden kann (vgl. dazu BGH NStZ

1998, 86, 87). Dazu verhält sich das Urteil nicht. Davon abgesehen kann unter

Umständen auch dann, wenn die ”Schwere” der seelischen Abartigkeit bejaht

wird, dennoch die ”Erheblichkeit” ihrer schuldmindernden Wirkung zu vernei-

nen sein (BGH NStZ 1996, 380 m.Anm. Winckler/Foerster NStZ 1997, 334).

Der Zweifelsgrundsatz findet bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 63

StGB keine Anwendung (BGHSt 42, 385, 388). Ob Persönlichkeitsstörungen

beim Täter in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnli-

chen Folgen beeinträchtigen oder einengen wie krankhafte seelische Störun-

gen (BGHSt 37, 397, 401), läßt sich erst auf Grund einer Gesamtschau beur-

teilen, die eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und ihrer

Entwicklung, des Gewichts der Persönlichkeitsstörung und deren Zusammen-

hang mit den konkreten Taten enthalten muß.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Ernemann