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BGH Urteil vom 14.07.2000 – V ZR 384/98
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 14. Juli 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
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BGB §§ 883, 886
Hat der nicht befreite Vorerbe bei dem Verkauf des zur Erbschaft gehörenden
Grundstücks zu seinem Schutz die Fälligkeit der Kaufpreisforderung von der Ertei-
lung der Zustimmung des Nacherben in öffentlich beglaubigter Form abhängig ge-
macht, so liegt darin zugleich eine Erfüllbarkeitsbedingung, deren endgültigen Aus-
fall die bereits eingetragene Auflassungsvormerkung erlöschen läßt.
BGH, Urt. v. 14. Juli 2000 - V ZR 384/98 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Dr. Lambert-Lang, Tropf, Dr. Klein und Dr. Lemke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. August 1998 aufgeho-
ben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des
Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Januar 1998 wird zurück-
gewiesen.
Die Kläger haben auch die Kosten des Berufungs- und des Revi-
sionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger machen gegen die Beklagte einen Anspruch auf Löschungs-
bewilligung geltend.
Die Mutter der Beklagten erbte das Grundstück als nicht befreite Vorer-
bin; Nacherbin ist ihre Tochter, die Beklagte. Der Nacherbenvermerk war in
das Grundbuch eingetragen worden.
Mit notariellem Vertrag vom 29. Januar 1996 verkaufte die Vorerbin das
Anwesen an die Kläger. Die Nacherbfolge ist eingangs des Kaufvertrags auf-
geführt. Unter II. "Verkauf, Bedingungen" heißt es u.a.:
"Allgemeine Fälligkeitsvoraussetzung für den Kaufpreis ist die Mitteilung des Notars, daß
...
die Nacherbin zum gegenwärtigen Kaufvertrag ihre Zustimmung erteilt hat. ..."
Weiterhin heißt es:
"Alle zu diesem Vertrag erforderlichen Genehmigungen sollen mit Eingang beim Notar als mitgeteilt gelten und wirksam sein."
Der Vertragstext schließt mit folgendem Satz:
"Zur Wirksamkeit des heutigen Kaufvertrags ist die Zustimmung der Nacherbin D. P. erforderlich, welche für das Grund- buchamt in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden muß. Der Notar wird ermächtigt, diese Zustimmungserklärung einzuho- len."
Für die Kläger wurde eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch
eingetragen. Die Beklagte weigerte sich, die Zustimmung zu dem Vertrag vor
einem Notar in grundbuchmäßiger Form zu erklären. Sie schloß am 2. Juli
1997 mit ihrer Mutter einen "Überlassungsvertrag", aufgrund dessen sie als
Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde.
Die Kläger sind der Ansicht, daß die Eintragung der Beklagten ihrem
vorgemerkten Anspruch entgegenstehe. Die im Kaufvertrag erwähnte notarielle
Zustimmung der Beklagten habe sich lediglich auf die grundbuchrechtlichen
Voraussetzungen, nicht auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages bezogen; zu-
dem habe die Beklagte schon vor Abschluß dem Verkauf gegen Zahlung eines
Anteils aus dem Kaufpreis zugestimmt. Sie habe auch nach Vertragsschluß
ihrer Mutter gegenüber erklärt, an dieser Zustimmung festzuhalten. Die Be-
klagte habe deshalb die Löschung ihrer vormerkungswidrigen Eigentumsein-
tragung zu erteilen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger
hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, "die Zustim-
mung zur Löschung der im Grundbuch ... zu ihren Gunsten eingetragenen
Auflassung zu erteilen".
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des land-
gerichtlichen Urteils. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, der Eigentumserwerb der Beklagten stehe
dem durch die Vormerkung geschützten Anspruch der Kläger auf Eigentum-
serwerb entgegen; deshalb könnten die Kläger die Erteilung der Löschungs-
bewilligung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Auflassung verlangen.
Der Nacherbenvermerk schütze zwar einen Anspruch der Beklagten auf Ei-
gentumserlangung; dieser komme aber erst im Zeitpunkt des Nacherbfalles
zum Tragen. Der Nacherbfall sei durch den Verkauf des Hauses an die Kläger
nicht eingetreten, da insoweit lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung der
Vorerbin begründet worden sei. Die Vorerbin habe der Nacherbin das Grund-
stück auch nicht in Erfüllung der testamentarischen Verpflichtung übertragen,
sondern als Ausstattung überlassen. Den Klägern sei zwar die durch die Nach-
erbschaft nach § 2113 BGB bestehende Verfügungsbeschränkung der Ver-
käuferin bekannt gewesen. Die Vertragsklausel, daß die Zustimmung der
Nacherbin zur Wirksamkeit erforderlich sei, sei jedoch nicht als aufschiebende
Bedingung des Vertrages gemeint gewesen, sondern habe, wie aus dem
Schreiben des Notars an die Klägervertreter vom 24. Oktober 1997 hervorge-
he, lediglich den Eigentumserwerb der Kläger sichern sollen. Die Beteiligten
seien dabei davon ausgegangen, daß die Nacherbin die in Aussicht gestellte
Zustimmung auch in notarieller Form abgeben werde. Ob sie diese Zustim-
mung bereits mündlich erteilt habe, könne jedoch dahinstehen, da diese Erklä-
rung nicht formgerecht im Sinne des § 313 BGB abgegeben worden wäre. Die
Kläger hätten deshalb jedenfalls bis zum Eintritt des Nacherbfalles einen An-
spruch darauf, daß die ihrer Vormerkung widersprechende Auflassung gelöscht
werde.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Das Berufungsgericht geht davon aus, § 888 BGB gewähre dem Vor-
merkungsberechtigten einen Anspruch gegen den eingetragenen Dritterwerber
auf Löschung der Auflassung. Das ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.
1. Gelöscht werden kann im Grundbuch nur eine Eintragung, nicht die
zugrundeliegende Auflassung. Schon aus diesem Grund hat das angefochtene
Urteil keinen Bestand. Es kann aber auch nicht als Verurteilung zur Zustim-
mung zur Löschung der aufgrund der Auflassung erfolgten Eintragung aufrecht
erhalten bleiben. Die Eintragung eines Dritten als Inhaber des von der Vormer-
kung betroffenen Rechts macht das Grundbuch nicht unrichtig, sondern gibt
dem Vormerkungsberechtigten gegen den Dritterwerber nur einen Anspruch
auf Zustimmung. Welche Zustimmung der Dritte erklären muß, hängt von dem
Inhalt des vormerkungsgesicherten Anspruchs ab. Geht er - wie hier - auf Ei-
gentumsverschaffung, kann der Vormerkungsberechtigte nicht Löschung der
Eintragung des Erwerbers, sondern nur Zustimmung dazu verlangen, daß er
selbst als Eigentümer eingetragen wird. Ein dahingehender Anspruch ist jedoch
erloschen. Dies kann die Beklagte den Klägern entgegenhalten.
2. Die Klage nach § 888 BGB hängt nicht davon ab, daß der Schuldner
seine Verpflichtung bereits erfüllt hat oder rechtskräftig dazu verurteilt worden
ist (Senatsurt. v. 24. Juni 1988, V ZR 51/87, WM 1988, 1422 m.w.N. auch zur
Gegenmeinung). Dafür stehen dem Dritterwerber alle Einreden und Einwen-
dungen des Schuldners gegen den durch die Vormerkung gesicherten An-
spruch zu (Senatsurt. v. 10. Juli 1966, V ZR 177/64, WM 1966, 893, 894; Stau-
dinger/Gursky [1996] § 888 Rdn. 37 m. zahlr. Nachw.), namentlich auch der
Einwand, daß der gesicherte Anspruch untergegangen ist. Dies ist hier der
Fall. Die Parteien haben die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung von der Mitteilung
der Zustimmung der Beklagten in öffentlich beglaubigter Form abhängig ge-
macht. Dies sollte sicherstellen, daß die Kläger das Eigentum nicht nur bis zum
Eintritt der Nacherbfolge, sondern auf Dauer erwerben und die Vorerbin (Ver-
käuferin) einer Rechtsmängelhaftung nicht ausgesetzt ist. Die Fälligkeitsbedin-
gung enthält damit zugleich eine Erfüllbarkeitsvoraussetzung, die verhindern
soll, daß die Kläger den Kaufpreis ohne das Vorliegen der Zustimmung der
Beklagten zahlen und die Verkäuferin wegen des Nacherbenvermerks in An-
spruch nehmen (vgl. BGHZ 123, 49, 53). Diese Bedingung ist endgültig aus-
gefallen, weil die Beklagte, wie ihre Rechtsverteidigung ergibt, die Erteilung der
Zustimmung in der vereinbarten Form endgültig verweigert. Darauf, ob sie sie
bereits formlos erteilt hat, wie die Kläger geltend machen, kommt es nicht an,
weil die Vorerbin dadurch vor einer Rechtsmängelhaftung nicht gesichert ist. Ist
die Kaufpreisforderung aber nicht mehr erfüllbar, ist den Klägern ihre Leistung
aus einem Grunde, den weder sie noch die Vorerbin zu vertreten haben, un-
möglich geworden, so daß sie auch den Anspruch auf die Verschaffung des
Eigentums verloren haben (§ 323 Abs. 1 BGB).
Da die Kläger unterlegen sind, haben sie auch die Kosten der beiden
Rechtsmittelverfahren zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Wenzel
Lambert-Lang
Tropf
Klein
Lemke