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BGH Urteil vom 14.07.2000 – V ZR 384/98

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

V ZR 384/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. Juli 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

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BGB §§ 883, 886

Hat der nicht befreite Vorerbe bei dem Verkauf des zur Erbschaft gehörenden

Grundstücks zu seinem Schutz die Fälligkeit der Kaufpreisforderung von der Ertei-

lung der Zustimmung des Nacherben in öffentlich beglaubigter Form abhängig ge-

macht, so liegt darin zugleich eine Erfüllbarkeitsbedingung, deren endgültigen Aus-

fall die bereits eingetragene Auflassungsvormerkung erlöschen läßt.

BGH, Urt. v. 14. Juli 2000 - V ZR 384/98 - OLG Nürnberg

LG Nürnberg-Fürth

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Dr. Lambert-Lang, Tropf, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. August 1998 aufgeho-

ben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des

Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Januar 1998 wird zurück-

gewiesen.

Die Kläger haben auch die Kosten des Berufungs- und des Revi-

sionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger machen gegen die Beklagte einen Anspruch auf Löschungs-

bewilligung geltend.

Die Mutter der Beklagten erbte das Grundstück als nicht befreite Vorer-

bin; Nacherbin ist ihre Tochter, die Beklagte. Der Nacherbenvermerk war in

das Grundbuch eingetragen worden.

Mit notariellem Vertrag vom 29. Januar 1996 verkaufte die Vorerbin das

Anwesen an die Kläger. Die Nacherbfolge ist eingangs des Kaufvertrags auf-

geführt. Unter II. "Verkauf, Bedingungen" heißt es u.a.:

"Allgemeine Fälligkeitsvoraussetzung für den Kaufpreis ist die Mitteilung des Notars, daß

...

die Nacherbin zum gegenwärtigen Kaufvertrag ihre Zustimmung erteilt hat. ..."

Weiterhin heißt es:

"Alle zu diesem Vertrag erforderlichen Genehmigungen sollen mit Eingang beim Notar als mitgeteilt gelten und wirksam sein."

Der Vertragstext schließt mit folgendem Satz:

"Zur Wirksamkeit des heutigen Kaufvertrags ist die Zustimmung der Nacherbin D. P. erforderlich, welche für das Grund- buchamt in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden muß. Der Notar wird ermächtigt, diese Zustimmungserklärung einzuho- len."

Für die Kläger wurde eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch

eingetragen. Die Beklagte weigerte sich, die Zustimmung zu dem Vertrag vor

einem Notar in grundbuchmäßiger Form zu erklären. Sie schloß am 2. Juli

1997 mit ihrer Mutter einen "Überlassungsvertrag", aufgrund dessen sie als

Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde.

Die Kläger sind der Ansicht, daß die Eintragung der Beklagten ihrem

vorgemerkten Anspruch entgegenstehe. Die im Kaufvertrag erwähnte notarielle

Zustimmung der Beklagten habe sich lediglich auf die grundbuchrechtlichen

Voraussetzungen, nicht auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages bezogen; zu-

dem habe die Beklagte schon vor Abschluß dem Verkauf gegen Zahlung eines

Anteils aus dem Kaufpreis zugestimmt. Sie habe auch nach Vertragsschluß

ihrer Mutter gegenüber erklärt, an dieser Zustimmung festzuhalten. Die Be-

klagte habe deshalb die Löschung ihrer vormerkungswidrigen Eigentumsein-

tragung zu erteilen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger

hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, "die Zustim-

mung zur Löschung der im Grundbuch ... zu ihren Gunsten eingetragenen

Auflassung zu erteilen".

Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des land-

gerichtlichen Urteils. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, der Eigentumserwerb der Beklagten stehe

dem durch die Vormerkung geschützten Anspruch der Kläger auf Eigentum-

serwerb entgegen; deshalb könnten die Kläger die Erteilung der Löschungs-

bewilligung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Auflassung verlangen.

Der Nacherbenvermerk schütze zwar einen Anspruch der Beklagten auf Ei-

gentumserlangung; dieser komme aber erst im Zeitpunkt des Nacherbfalles

zum Tragen. Der Nacherbfall sei durch den Verkauf des Hauses an die Kläger

nicht eingetreten, da insoweit lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung der

Vorerbin begründet worden sei. Die Vorerbin habe der Nacherbin das Grund-

stück auch nicht in Erfüllung der testamentarischen Verpflichtung übertragen,

sondern als Ausstattung überlassen. Den Klägern sei zwar die durch die Nach-

erbschaft nach § 2113 BGB bestehende Verfügungsbeschränkung der Ver-

käuferin bekannt gewesen. Die Vertragsklausel, daß die Zustimmung der

Nacherbin zur Wirksamkeit erforderlich sei, sei jedoch nicht als aufschiebende

Bedingung des Vertrages gemeint gewesen, sondern habe, wie aus dem

Schreiben des Notars an die Klägervertreter vom 24. Oktober 1997 hervorge-

he, lediglich den Eigentumserwerb der Kläger sichern sollen. Die Beteiligten

seien dabei davon ausgegangen, daß die Nacherbin die in Aussicht gestellte

Zustimmung auch in notarieller Form abgeben werde. Ob sie diese Zustim-

mung bereits mündlich erteilt habe, könne jedoch dahinstehen, da diese Erklä-

rung nicht formgerecht im Sinne des § 313 BGB abgegeben worden wäre. Die

Kläger hätten deshalb jedenfalls bis zum Eintritt des Nacherbfalles einen An-

spruch darauf, daß die ihrer Vormerkung widersprechende Auflassung gelöscht

werde.

II.

Die Revision hat Erfolg.

Das Berufungsgericht geht davon aus, § 888 BGB gewähre dem Vor-

merkungsberechtigten einen Anspruch gegen den eingetragenen Dritterwerber

auf Löschung der Auflassung. Das ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.

1. Gelöscht werden kann im Grundbuch nur eine Eintragung, nicht die

zugrundeliegende Auflassung. Schon aus diesem Grund hat das angefochtene

Urteil keinen Bestand. Es kann aber auch nicht als Verurteilung zur Zustim-

mung zur Löschung der aufgrund der Auflassung erfolgten Eintragung aufrecht

erhalten bleiben. Die Eintragung eines Dritten als Inhaber des von der Vormer-

kung betroffenen Rechts macht das Grundbuch nicht unrichtig, sondern gibt

dem Vormerkungsberechtigten gegen den Dritterwerber nur einen Anspruch

auf Zustimmung. Welche Zustimmung der Dritte erklären muß, hängt von dem

Inhalt des vormerkungsgesicherten Anspruchs ab. Geht er - wie hier - auf Ei-

gentumsverschaffung, kann der Vormerkungsberechtigte nicht Löschung der

Eintragung des Erwerbers, sondern nur Zustimmung dazu verlangen, daß er

selbst als Eigentümer eingetragen wird. Ein dahingehender Anspruch ist jedoch

erloschen. Dies kann die Beklagte den Klägern entgegenhalten.

2. Die Klage nach § 888 BGB hängt nicht davon ab, daß der Schuldner

seine Verpflichtung bereits erfüllt hat oder rechtskräftig dazu verurteilt worden

ist (Senatsurt. v. 24. Juni 1988, V ZR 51/87, WM 1988, 1422 m.w.N. auch zur

Gegenmeinung). Dafür stehen dem Dritterwerber alle Einreden und Einwen-

dungen des Schuldners gegen den durch die Vormerkung gesicherten An-

spruch zu (Senatsurt. v. 10. Juli 1966, V ZR 177/64, WM 1966, 893, 894; Stau-

dinger/Gursky [1996] § 888 Rdn. 37 m. zahlr. Nachw.), namentlich auch der

Einwand, daß der gesicherte Anspruch untergegangen ist. Dies ist hier der

Fall. Die Parteien haben die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung von der Mitteilung

der Zustimmung der Beklagten in öffentlich beglaubigter Form abhängig ge-

macht. Dies sollte sicherstellen, daß die Kläger das Eigentum nicht nur bis zum

Eintritt der Nacherbfolge, sondern auf Dauer erwerben und die Vorerbin (Ver-

käuferin) einer Rechtsmängelhaftung nicht ausgesetzt ist. Die Fälligkeitsbedin-

gung enthält damit zugleich eine Erfüllbarkeitsvoraussetzung, die verhindern

soll, daß die Kläger den Kaufpreis ohne das Vorliegen der Zustimmung der

Beklagten zahlen und die Verkäuferin wegen des Nacherbenvermerks in An-

spruch nehmen (vgl. BGHZ 123, 49, 53). Diese Bedingung ist endgültig aus-

gefallen, weil die Beklagte, wie ihre Rechtsverteidigung ergibt, die Erteilung der

Zustimmung in der vereinbarten Form endgültig verweigert. Darauf, ob sie sie

bereits formlos erteilt hat, wie die Kläger geltend machen, kommt es nicht an,

weil die Vorerbin dadurch vor einer Rechtsmängelhaftung nicht gesichert ist. Ist

die Kaufpreisforderung aber nicht mehr erfüllbar, ist den Klägern ihre Leistung

aus einem Grunde, den weder sie noch die Vorerbin zu vertreten haben, un-

möglich geworden, so daß sie auch den Anspruch auf die Verschaffung des

Eigentums verloren haben (§ 323 Abs. 1 BGB).

Da die Kläger unterlegen sind, haben sie auch die Kosten der beiden

Rechtsmittelverfahren zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Wenzel

Lambert-Lang

Tropf

Klein

Lemke