BGH Beschluss vom 13.12.2007 – V ZR 24/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 18.
Januar 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
112.200 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger kaufte am 26. Juni 1991 von einer Fa.
I.
GmbH & Co. KG (I. ) ein Grundstück für 25.000 €. Zu seinen
Gunsten wurde am 19. November 1992 eine Auflassungsvormerkung eingetra-
gen. Zum weiteren Vollzug des Vertrags kam es nicht, weil die Grundstücksver-
kehrsgenehmigung nicht erteilt wurde und weil der Kläger nicht zahlte. Seiner-
zeit war für das Grundstück ein Restitutionsantrag der Mutter des Beklagten
und Ehefrau des Klägers anhängig, dessen sich der Kläger gegenüber der I.
berühmt und weswegen er auch einen Verkauf für 25.000 € erreicht haben soll.
Durch einen Vertrag vom 30. Juni 1992 sollte der Kläger seine Rechte an die
Mutter des Beklagten abtreten. Der Kläger nahm an der Verhandlung aber nicht
teil und genehmigte den Vertrag auch nicht. In einem Vertrag vom 6. Dezember
1993 übertrugen die I. der Mutter des Beklagten den Besitz am dem Grundbe-
sitz und diese dem Beklagten das Grundstück und den Restitutionsanspruch.
Der Beklagte wurde am 8. Mai 1995 in das Grundbuch eingetragen und nahm
später den Restitutionsantrag zurück. Der Kläger verlangt aufgrund der Vor-
merkung von dem Beklagten Zustimmung zu seiner Eintragung als Eigentümer.
Sein Auflassungsanspruch ist gepfändet, der Kaufpreis bislang nicht gezahlt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat
das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Die Revision hat es nicht zuge-
lassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten,
mit welcher er die Zulassung der Revision und mit dieser die Abweisung der
Klage erreichen möchte.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache
wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig angesehene Frage ob
sich der Dritte gegenüber dem Zustimmungsanspruch des Vormerkungsberech-
tigten auf die Ansprüche des Verkäufers berufen kann, hat der Senat bereits
bejaht (Senat, Urt. v. 14. Juli 2000, V ZR 384/98, NJW 2000, 3496). Auf sie
kommt es hier im Übrigen nicht an. Der Beklagte könnte danach gegen den Zu-
stimmungsanspruch zwar ein Recht der I. , den Kaufvertrag mit dem Kläger
wegen Täuschung anzufechten, einwenden. Der I. steht ein solches Recht
aber nicht zu, weil es jedenfalls nach § 124 Abs. 1 BGB verfristet ist. Der Sach-
verhalt ist in dem nicht genehmigten Vertrag vom 30. Juni 1992 offen gelegt
worden. Die fehlende Kaufpreisfälligkeit hat ihren Niederschlag in einer Verur-
teilung zur Zustimmung Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises gefunden.
2. Auf den als übergangen gerügten Vortrag zum Wegfall der Geschäfts-
grundlage kommt es nicht an, weil die Beteiligten abgesprochen haben, wie sie
nach Aufdeckung der wahren Restitutionslage verfahren wollten. Der jetzt an-
gestrebte Verkauf des Grundstücks an den Beklagten ist erfolgt und behielte
auch Bestand, wenn der Beklagte den Restitutionsanspruch nicht zurückge-
nommen hätte.
3. Das Berufungsgericht hat allerdings einen weiteren wesentlichen Teil
des Vorbringens des Beklagten nicht erfasst.
a) Der Beklagte hat geltend machen wollen, dass der Kläger nach Treu
und Glauben an der Geltendmachung seines Zustimmungsanspruchs nach
§ 888 BGB aus der ihm eingeräumten Vormerkung gehindert sei, weil er sich
widersprüchlich verhalten habe. Das hat das Berufungsgericht nicht erkannt,
führt aber nicht zur Zulassung der Revision.
b) Der Vortrag des Beklagten zeigt kein Verhalten des Klägers auf, das
diesen nach Treu und Glauben an der Geltendmachung seines Anspruchs aus
§ 888 BGB hindert. Ein solches Verhalten hat der Senat bei dem wahren Eigen-
tümer eines Grundstücks angenommen, der die Unrichtigkeit des Grundbuchs
selbst herbeigeführt hat, als sie ihm vorteilhaft erschien (Urt. v. 9. Oktober 1998,
V ZR 214/97, VIZ 1999, 38, 40 für § 894 BGB). Dass sich der Kläger hier in ver-
gleichbarer Weise widersprüchlich verhalten habe, lässt sich dem Vortrag des
Beklagten nicht entnehmen. Der Kläger hat sich zwar an seine mündliche Zu-
sage nicht gehalten, auf seine Rechte zu verzichten. Er hat den ohne Vertre-
tungsmacht in seinem Namen geschlossenen Vertrag aber nicht genehmigt.
Das wird in dem Vertrag des Beklagten mit der I. und seiner Mutter auch fest-
gehalten. Das Fehlen der Genehmigung wäre für den Beklagten zudem letztlich
folgenlos geblieben, wenn er den Restitutionsantrag nicht zurückgenommen
hätte. Dann nämlich hätte die Grundstücksverkehrsgenehmigung für den ersten
Vertrag wegen des dann nach wie vor anhängigen Restitutionsantrags weiterhin
nicht erteilt werden können, wohl aber - aufgrund seiner Zustimmung - nach § 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GVO für den zweiten Vertrag. Die Rücknahme des Antrags
ist dem Beklagten nach seinem Vortrag von der zuständigen Behörde empfoh-
len worden. Der Beklagte mag dabei davon ausgegangen sein, dass der Kläger
dem Vertrag zustimmen würde. Dass und aus welchen Gründen ihm der Kläger
Anlass zu dieser Annahme gegeben hat, hat er aber nicht substantiiert darge-
legt. Nach dem von dem Kläger vorgelegten Urteil des Verwaltungsgerichts
Greifswald vom 30. Januar 2003 (6 A 2399/00) ist der Restitutionsantrag vor
dem 8. Dezember 1993 zurückgenommen worden. Nach eigenem Vortrag hat
der Beklagte nach seiner Eintragung in das Grundbuch den Kläger am 7. Au-
gust 1995 unter Hinweis auf den ersten Vertrag und eine Pfändung durch einen
Gläubiger des Klägers, die inzwischen auch im Grundbuch eingetragen sei, ge-
beten, von dem ersten Vertrag zurückzutreten, wozu sich der Kläger aber nicht
verstand.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
LG Stralsund, Entscheidung vom 09.12.2005 - 7 O 610/04 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 18.01.2007 - 7 U 12/06 -