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BGH Beschluß vom 18.07.2000 – 4 StR 258/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 258/00

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2000 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Paderborn vom 7. März 2000 mit den Fest-

stellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen der Betäubungsmittel-

Einfuhrfahrten Anfang August 1999 sowie am 10. und

30. Oktober 1999 verurteilt worden ist,

b) im gesamten Strafausspruch und soweit die Unterbrin-

gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an-

geordnet wurde.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer

Schußwaffe in sieben Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Un-

terbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, den Pkw BMW des Ange-

klagten eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklag-

ten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner Revi-

sion gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge teilweise Erfolg; im

übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der im Jahre 1999 täg-

lich 2 bis 2 1/2 Gramm Heroin rauchte (UA 6, 17), gemeinsam mit seinem Be-

kannten R. Ende Juni 1999 eine, im Juli 1999 - wöchentlich - insgesamt

vier und Anfang August 1999 eine Fahrt nach Rotterdam unternommen, wo

beide jeweils 100 g Heroin kauften, das sie nach Deutschland verbrachten. Am

10. Oktober 1999 unternahm er mit dem "Zeugen F. " eine weitere Fahrt in die

Niederlande, wo er 70 g Heroin kaufte. Auch dieses Betäubungsmittel führte er

nach Deutschland ein. Die letzte Einfuhrfahrt unternahm er am 30. Oktober

1999. Hier erwarb er in Rotterdam 20 g Heroin, das er anschließend nach Pa-

derborn verbrachte. Bei den Fahrten führte der Angeklagte jeweils eine gela-

dene Gaspistole im Handschuhfach seines Pkws mit sich. Das Heroin wies ei-

nen (Mindest-)Reinheitsgehalt von jeweils 5 % auf. Der Angeklagte verkaufte

das von ihm eingeführte Rauschgift - wie von vornherein beabsichtigt - an Be-

täubungsmittelkonsumenten.

2. Während der Schuldspruch hinsichtlich der ersten fünf Einfuhrfahrten

(Ende Juni 1999 bis Ende Juli 1999) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten aufweist, kann er im übrigen nicht bestehen bleiben.

Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht die nahelie-

gende Möglichkeit nicht erörtert hat, daß ein Teil des vom Angeklagten in den

Niederlanden erworbenen Heroins zum Eigenverbrauch verwendet wurde;

denn ein anderweitiger Erwerb (zum Eigenverbrauch) ist nicht festgestellt und

der Verkauf des gesamten vom Angeklagten eingeführten Rauschgifts ist nicht

belegt. Der der Verurteilung zugrunde gelegte Schuldumfang ist auch insofern

unklar, als offen bleibt, ob – und wenn ja, aus welchem Grunde - dem Ange-

klagten auch das von R. gekaufte Rauschgift als Handelsmenge angela-

stet wird (s. UA 6, 7, 18). Zu den zuzurechnenden Mengen wird lediglich aus-

geführt, daß der Grenzwert der ”nicht geringen Menge” (§ 30 a BtMG) bei allen

Taten - mit Ausnahme der Fahrt von Ende Oktober 1999 - "erheblich über-

schritten" sei (UA 16). Das genügt zur rechtsfehlerfreien Bestimmung des

Schuldumfangs nicht und kann hier nicht nur den Strafausspruch (vgl. BGHR

BtMG § 29 Strafzumessung 11), sondern auch den Schuldspruch berühren,

soweit der Angeklagte wegen der Einfuhrfahrten Anfang August 1999 sowie am

10. und 30. Oktober 1999 verurteilt wurde: Während bei den Fahrten Ende Juni

1999 und (wöchentlich) im Juli 1999 bei einem wöchentlichen Eigenverbrauch

von ca. (7 x 2,5 g =) 17,5 g noch (100 g - 17,5 g =) 82,5 g Heroin mit einem

Wirkstoffgehalt von insgesamt jeweils ca. 4 g Heroinhydrochlorid als (Mindest-)

Mengen - und damit "nicht geringe Mengen" im Sinne des § 30 a BtMG (vgl.

BGHSt 32, 162) - für das unerlaubte Handeltreiben zur Verfügung standen, ist

dies nach den Feststellungen für die Fahrten Anfang August 1999 (weil die

nächste Beschaffungsfahrt erst im Oktober stattfand) und am 10. Oktober 1999

(weil die nächste Fahrt erst am 30. Oktober 1999 war und nur 70 g Heroin er-

worben wurden) nicht sicher.

Bei der letzten Fahrt (am 30. Oktober 1999), bei der nur 20 g Heroin

eingeführt wurden, ist sogar fraglich, ob mit dem Rauschgift Handel getrieben

wurde.

3. Das Urteil muß daher aufgehoben werden, soweit der Angeklagte we-

gen der Einfuhrfahrten Anfang August 1999 und am 10. und 30. Oktober 1999

verurteilt wurde. Damit entfallen die für diese Taten festgesetzten Einzelstrafen

und die Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen müssen ebenfalls aufgehoben

werden, weil der Schuldumfang offen ist. Ergänzende Feststellungen insoweit

sind zulässig und auch erforderlich.

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht zudem nicht erörtert, ob die

Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Pkws, dessen Wert nicht mit-

geteilt wird, strafmildernd zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BGHR StGB § 46

Abs. 1 Strafzumessung 1 und Schuldausgleich 16; BGH, Beschluß vom

14. Juni 2000 - 2 StR 217/00). Im Hinblick auf die Tat vom 30. Oktober 1999

hat es übersehen, daß eine Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49

Abs. 1 StGB in Betracht kam (UA 17, 18).

4. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-

ziehungsanstalt muß - bereits auf die Sachrüge, so daß es auf die Verfahrens-

rüge nach § 246 a StPO nicht ankommt - aufgehoben werden; denn das Land-

gericht legt nicht in nachprüfbarer Weise dar, daß beim Angeklagten die Vor-

aussetzungen des § 64 StGB vorliegen. Die im wesentlichen nur den Wortlaut

dieser Bestimmung wiedergebende Begründung der Strafkammer genügt hier-

zu nicht, weil nicht erkennbar ist, auf welche festgestellten Tatsachen das

Landgericht seine Folgerungen stützt (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlich-

keit 1; BGH, Beschluß vom 27. November 1998 - 3 StR 498/98).

5. Die Einziehungsanordnung und die Sperre für die Erteilung einer

Fahrerlaubnis können bestehen bleiben; sie werden von den Rechtsfehlern

nicht berührt.

Meyer-Goßner Kuckein Athing

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