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BGH Beschluss vom 14.06.2000 – 2 StR 217/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2000 ge-
mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gießen vom 4. Februar 2000, soweit es ihn betrifft, im
Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe
von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis mit
einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezo-
gen. Weiter hat es die Einziehung seines Pkw Audi angeordnet.
Mit seiner - wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten - Re-
vision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechtes. Sein Rechts-
mittel hat in vollem Umfang Erfolg.
Der Angeklagte fuhr am 19. August 1999 mit seinem Pkw Audi in die
Nähe von Alsfeld, um von dem ihm nicht bekannten Mitangeklagten B., der
nicht revidiert hat, einen (ebenfalls eingezogenen) BMW zu übernehmen. In
diesem sollten sich nach seiner Vorstellung ca. 10 kg zum gewinnbringenden
Weiterverkauf bestimmtes Haschisch befinden. Den Wagen mit Betäubungs-
mitteln sollte er in eine ihm vorher bezeichnete Garage verbringen. Als Beloh-
nung hierfür waren ihm mindestens 100 g Haschisch versprochen worden. Der
Angeklagte stellte seinen eigenen Wagen ab und übernahm den mit Betäu-
bungsmitteln beladenen BMW, wurde aber alsbald von der Polizei festgenom-
men. Im Wagen befanden sich knapp 18 kg Haschisch und 2000 Ecstasy-
Tabletten.
Die Strafkammer, die die "beiden bei der Tatausführung benutzten Per-
sonenkraftwagen gemäß § 74 StGB" eingezogen hat, hat bei den Strafzumes-
sungserwägungen die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Pkw Audi
nicht erwähnt. Sie hat den Wert des Pkw nicht angegeben. Letzteres ist hier
rechtsfehlerhaft.
Einziehung gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist Nebenstrafe und daher
Teil der Strafzumessung, die eine Gesamtbetrachtung erfordert (vgl. BGH MDR
1983, 767). Ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust durch Einziehung kann
strafmildernd zu berücksichtigen sein (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafzu-
messung 1 und Schuldausgleich 16). Auf den sich daraus ergebenden Zu-
sammenhang von Haupt- und Nebenstrafe braucht das Urteil jedoch nicht ein-
zugehen, wenn die Einziehung im Einzelfall die Bemessung der Hauptstrafe
nicht wesentlich zu beeinflussen vermag, also kein bestimmender Zumes-
sungsfaktor ist. Der Wert der nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB eingezogenen Ge-
genstände ist insoweit nicht anders zu beurteilen als andere Gesichtspunkte
der Strafzumessung. Seiner ausdrücklichen Hervorhebung in den Urteilsgrün-
den bedarf es deshalb nur, wenn er im konkreten Fall im Verhältnis zu den an-
deren Zumessungsgründen ein solches Gewicht hat, daß ihm maßgebliche
Bedeutung für die Strafhöhe zukommt (vgl. BGH MDR 1984, 241). Wenn auch
hier - im Hinblick darauf, daß mit immerhin 10 kg Haschisch Handel getrieben
wurde und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten als geordnet be-
zeichnet werden - es nicht sehr naheliegt, daß der Einziehung des gebrauchten
Audi maßgebliche Bedeutung für die Strafhöhe zukommt, so kann dies ab-
schließend letztlich doch nur beurteilt werden, wenn der Wert des Pkw Audi
mitgeteilt wird und die wirtschaftlichen und sonstigen Folgen der Einziehung für
den Angeklagten dargestellt werden. Es kann auch nicht mit Sicherheit ausge-
schlossen werden, daß die - ansonsten rechtsfehlerfrei - verhängte Freiheits-
strafe von vier Jahren und drei Monaten, der ausschließlich Handeltreiben mit
10 kg Haschisch zugrundegelegt wurde, ohne zu erörtern, ob beim Angeklag-
ten hinsichtlich der weiteren 8 kg Haschisch (und den 2000 Ecstasy-Tabletten)
dolus eventualis oder wenigstens Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 4 BtMG) vorlag, bei
einem erheblichen Wert des eingezogenen Pkw doch niedriger ausgefallen
wäre. Der Senat kann sich daher des Antrags des Generalbundesanwalts auf
Aufhebung des Strafausspruchs nicht verschließen. Dies gilt auch hinsichtlich
des weitergehenden Antrages, die diesen Angeklagten betreffenden Rechtsfol-
gen insgesamt aufzuheben. Der Generalbundesanwalt weist insoweit darauf
hin, daß die Dauer der Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht
näher begründet wurde und, daß die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, daß
die Einziehung gemäß § 74 StGB nicht zwingend ist, sondern im pflichtgemä-
ßen Ermessen des Tatrichters steht. Jedenfalls kann der Senat hier letztlich
nicht sicher ausschließen, daß Freiheitsstrafe, Nebenstrafe und Maßregel der
Besserung und Sicherung sich wechselseitig beeinflußt haben (vgl. hierzu
auch BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 12).
Der Rechtsfolgenausspruch war daher - wie beantragt - insgesamt mit
den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.
Jähnke Detter Bode
Otten Rothfuß