BGH Urteil vom 18.07.2000 – VIII ZR 270/99
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juli 2000
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2000 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers und
Dr. Wolst
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des 7. Zivilse-
nats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Oktober
1999 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs.
1 ZPO).
Streitwert: 175.908,08 DM.
Gründe
Die Revision hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch hat sie im End-
ergebnis Aussicht auf Erfolg. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin einen
vertraglichen Anspruch auf Zahlung von Mehrwertsteuer zuerkannt hat, obwohl
die Parteien hierüber keine Vereinbarung getroffen haben, kann ein solcher
Anspruch nach den bisherigen Feststellungen allerdings nicht auf einen ent-
sprechenden Handelsbrauch gestützt werden. Entgegen der Ansicht der Vorin-
stanz ergibt sich ein solcher insbesondere nicht auf der Grundlage der Ermitt-
lung des Deutschen Industrie- und Handelstages (DIHT) aus dem Jahr 1974.
Der dort im Sinne eines Nettodenkens festgestellte Handelsbrauch bezog sich
lediglich auf gewöhnliche Handelsgeschäfte zwischen zwei vorsteuerabzugs-
berechtigten Unternehmen, nicht dagegen auf ein aus besonderem Anlaß ge-
troffenes Geschäft, das - wie hier - ganz aus dem Rahmen des regelmäßigen
Geschäftsverkehrs herausfällt (vgl. Schaumburg, NJW 1975, 1261 f).
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich jedoch unter Zugrundelegung ei-
ner hier gebotenen, ergänzenden Vertragsauslegung, die auch vom Revisions-
gericht nachgeholt werden kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR
250/96, WM 1998, 626 unter II 3). Der zwischen den Parteien geschlossene
Vertrag enthält eine Lücke, weil die Parteien bei Abschluß des Vertrages die
an sich regelungsbedürftige Frage der Mehrwertsteuer auf den unbezifferten
Ausgleichsbetrag - wie aus den Umständen und dem Sachvortrag der Parteien
ersichtlich wird - nicht bedacht und hierzu keine Vereinbarung getroffen haben.
Hätten die Parteien hingegen die Frage in ihre Erwägungen einbezogen, ob
auf die vereinbarte Ausgleichszahlung noch die gesetzliche Mehrwertsteuer zu
entrichten war, so hätten sie bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interes-
sen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner die Gegenleistung als
Nettobetrag ausgewiesen, weil die Mehrwertsteuer bei Kaufleuten regelmäßig
nur ein durchlaufender Posten und keine echte wirtschaftliche Belastung dar-
stellt und eine andere Regelung der Klägerin nicht zumutbar war (vgl. BGH,
Urteil vom 14. Januar 2000 - V ZR 416/97, WM 2000, 915 unter II 3).
Dr. Deppert Dr. Hübsch Ball
Wiechers Dr. Wolst