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BGH Urteil vom 19.07.2000 – 2 StR 96/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 96/00

URTEIL

vom

19. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 2000,

an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Niemöller,

Detter,

Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Juni 1999 wird mit den

Feststellungen aufgehoben

a) auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang

b) auf die Revision der Angeklagten im Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ei-

ne andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die vom General-

bundesanwalt vertretene, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsan-

waltschaft, mit der sie eine Verurteilung wegen Mordes erstrebt, und die Revi-

sion der Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge.

Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte, Mutter von zwei Kindern,

das dritte Kind ohne Wissen ihres Ehemanns abgetrieben, die Schwanger-

schaft und Geburt des vierten Kindes vor ihrer Familie verheimlicht, schon vor

seiner Geburt Kontakt mit dem Jugendamt aufgenommen und es unmittelbar

danach zur Adoption freigegeben. Bei den Erklärungen zur Vermittlung und

Anmeldung des Kindes hatte sie die Unterschrift ihres Ehemannes gefälscht,

den Notartermin hatte sie mit Ausreden hinausgeschoben. Die Angeklagte

wollte wegen der finanziellen und häuslichen Situation der Familie kein weite-

res Kind aufziehen. Zwei Monate nach der Geburt dieses Kindes wurde die

Angeklagte erneut schwanger. Auch die Schwangerschaft und Geburt des

fünften Kindes am 19. Dezember 1998 verheimlichte die Angeklagte ihrem

Ehemann. Nachdem sie das Kind zunächst im Krankenhaus belassen hatte,

holte sie es zwei Tage später im Beisein einer Jugendamtsmitarbeiterin ab. Zu

Hause legte sie das Kind in der Waschküche in einen Schlafsack, zog den

Reißverschluß zu und bedeckte ihn mit einem Berg von Wäschestücken. Das

Kind erstickte.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, die Revision der Ange-

klagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg. Im übrigen erweist sie

sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch enthält Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten.

a) Die Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite halten

rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht ist von bedingtem Tötungs-

vorsatz ausgegangen. Nach den Feststellungen, hat die Angeklagte das Kind

aus einem plötzlichen Entschluß heraus - "das Kind muß weg”- getötet. Ange-

sichts dessen und der erkennbar äußerst gefährlichen Handlung ist für die An-

nahme, die Angeklagte habe den Tod des Kindes nicht als sichere Folge ihres

Handelns vorausgesehen (und damit auch gewollt), kein Raum. Das kann auch

für die Ermittlung der Beweggründe der Angeklagten Bedeutung haben.

b) Das Landgericht hat einen Mord aus niedrigen Beweggründen ver-

neint, weil der Angeklagten nicht ausschließbar das Bewußtsein gefehlt habe,

daß ihr Handeln nach allgemeiner sittlicher Wertung auf niedrigster Stufe lag.

Diese Begründung begegnet durchgreifenden Bedenken.

Zwar ist es richtig, daß sich der Täter bei einem Handeln aus niedrigen

Beweggründen bei der Tat der Umstände bewußt sein muß, die den Antrieb

zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen, wobei es allerdings

– entgegen den mißverständlichen Urteilsausführungen – bedeutungslos ist, ob

der Täter seine Motive selbst als niedrig bewertet (BGH NStZ 1989, 363;

BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 27). Ob diese subjektiven

Voraussetzungen gegeben sind, kann aber nicht beurteilt werden, ohne daß

zuvor geklärt und dargelegt worden ist, welche Motivation der Tat zugrunde lag

und ob diese Motivation als niedrig einzustufen ist.

Das Landgericht hat es unterlassen, das Tötungsmotiv der Angeklagten

festzustellen. Nur im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Tötungsvor-

satz hat es ausgeführt, daß sich die Angeklagte in einem Zwiespalt befunden

habe, weil sie die Schwangerschaft vor dem Ehemann, der Verwandtschaft und

Bekanntschaft verschwiegen hatte. Auch wenn es danach naheliegend ist, daß

die Angeklagte aus Angst und Scham vor den Konsequenzen einer Offenba-

rung gehandelt hat, die möglicherweise nicht nur sie, sondern – bei Ehepro-

blemen – auch ihre Kinder getroffen hätte, lassen sich die konkreten Tatantrie-

be der – wie an anderer Stelle ausgeführt – von ihrem Leben überforderten

Angeklagten dem Urteil nicht entnehmen.

Von dieser dem Tatrichter obliegenden Pflicht zur Feststellung und um-

fassenden Würdigung konnte hier auch nicht etwa deshalb abgesehen werden,

weil die Angeklagte – wovon das Landgericht ausgegangen ist – sich spontan

zur Tötung des Kindes entschlossen hat. Abgesehen davon, daß sich diese

Annahme unter anderem auf die Einlassung der Angeklagten stützt, nach der

tatauslösend die Erinnerung an die – nach den Feststellungen nicht stattgefun-

dene - Vergewaltigung gewesen sei, ist die Annahme niedriger Beweggründe

auch bei einer Spontantat nicht ausgeschlossen (BGHR StGB § 211 Abs. 2

niedrige Beweggründe 11). Spontaneität des Tatentschlusses kann im Zusam-

menhang mit der Vorgeschichte und der psychischen Verfassung der Ange-

klagten aber Anlaß sein, die subjektive Seite des Mordmerkmals besonders

sorgfältig zu prüfen.

2. Der Strafausspruch enthält Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-

ten, die zu seiner Aufhebung auf die Revision der Angeklagten führen.

Das Landgericht hat u. a. folgende gegen die Angeklagte sprechende

Umstände aufgeführt:

”Durch die Tötung des Säuglings zerstörte die Angeklagte ihre Familie.

Ihre zwei zur Tatzeit zehn und sechs Jahre alten Kinder haben aufgrund der

bevorstehenden langen Haftstrafe während wichtiger Entwicklungsphasen ihre

Mutter nicht an ihrer Seite. Darüber hinaus wurde den Kindern durch die Tat

der Angeklagten deutlich vor Augen geführt, daß ihrer Mutter die Kinder wenig

wert sind, zumal sie ein weiteres Kind zur Adoption freigegeben hatte. Auch hat

die Angeklagte einen hohen Vertrauensbruch gegenüber ihrem Mann began-

gen. Mit für die Ehe wichtigen gemeinsamen Entscheidungen hat sie es nicht

genau genommen, sie hat ihrem Mann gegenüber drei Schwangerschaften

verschwiegen. Sie hat sich ohne Rücksprache mit diesem zu einer Abtreibung

und zu einer Freigabe zur Adoption entschieden und beides auch durchgeführt.

Als letztes sprach auch gegen die Angeklagte, daß sie in ihrem persönlichen

Umfeld die nachhaltigen Komplikationen erst auslöste, in dem sie immer wieder

Lügengeschichten verbreitete.”

Diese Strafzumessungserwägungen sind rechtlich bedenklich. Insbe-

sondere hat die Strafkammer damit Umstände verwertet, die nicht im schuldre-

levanten Zusammenhang mit der Tat stehen.

Ein außerhalb der Tatausführung liegendes Verhalten darf bei der Straf-

zumessung nur Berücksichtigung finden, wenn eine Beziehung zu der Tat be-

steht, die Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt. Ein solcher die Tat-

schuld erhöhender Zusammenhang des ehelichen Fehlverhaltens der Ange-

klagten bei der vorangegangenen dritten und vierten Schwangerschaft mit der

Tötung des fünften Kindes, die durch das Verschweigen dieser fünften

Schwangerschaft veranlaßt war, ist im Urteil nicht dargetan.

Auch soweit die Strafkammer strafschärfend die Folgen der langen ge-

gen die Angeklagte verhängten Haftstrafe berücksichtigt hat, handelt es sich

um Umstände, die nicht geeignet sind, die Tatschuld zu kennzeichnen. Zudem

führt diese Erwägung – in der Art eines Zirkelschlusses - zu einer weiteren

Verlängerung der Haftstrafe mit den der Angeklagten vorgeworfenen ungünsti-

gen Folgen.

Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten