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BGH Urteil vom 30.08.2000 – 2 StR 204/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
30. August 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August
2000, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Niemöller,
Detter,
Rothfuß,
Hebenstreit
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Bonn vom 10. Juni 1999 mit den Fest-
stellungen - ausgenommen denjenigen zum äußeren
Tathergang - aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
1. Das Landgericht hat beide Angeklagten des versuchten Totschlags
schuldig gesprochen; die Angeklagte S. hat es zu einer Jugendstrafe
von sieben Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten W. zu einer
Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit ihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die
Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts; sie erstrebt die Verurtei-
lung beider Angeklagten wegen vollendeten Mordes. Das Rechtsmittel hat
überwiegend Erfolg.
2. Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festge-
stellt:
Die beiden Angeklagten, die damals 17-jährige R. S. und
ihr seinerzeit 20 Jahre alter Freund Sa. W. , lebten zusammen in
einem kleinen Haus, das ihnen R. s Pflegemutter zur Verfügung gestellt
hatte; sie selbst bewohnte mit weiteren Pflegekindern, darunter der 15-jährigen
J. K. , ein größeres Haus in der Nähe. Zwischen der Angeklagten
und J. traten im Laufe der Zeit Spannungen auf. Die Angeklagte nahm
es J. insbesondere übel, daß diese der Pflegemutter R. s Schwan-
gerschaft offenbart und sie einmal zu Unrecht verdächtigt hatte, der Pflege-
mutter 20,00 DM gestohlen zu haben; sie sann daher auf eine Gelegenheit,
J. eine "gründliche Abreibung" zu verpassen. Diese Gelegenheit bot
sich, als die Pflegemutter ein Sängerfest im Dorf besuchte und J. in de-
ren Haus allein war. Die Angeklagte ging am Abend zu ihr, traf sie an und be-
gann einen Streit. Die beiden Frauen rauften sich in den Haaren. Die Ange-
klagte schlug dabei J. zu Boden und brachte ihr mit einem Klappmesser
insgesamt 16 Stichverletzungen bei. Anfangs stach sie ihr in den Bauch und in
den Rücken. Mit weiteren Stichen fügte sie ihr Verletzungen an den Armen, der
linken Hand und am Halse zu. Schließlich versetzte sie ihr "in Tötungsabsicht"
mehrere wuchtige Messerstiche ins Gesicht, von denen einer das Nasenbein
zertrümmerte, ein anderer den Oberkiefer durchtrennte und drei Zähne her-
ausbrach. Beim letzten Stich blieb das Messer so fest im Gesicht stecken, daß
die Angeklagte es nicht mehr herausziehen konnte. J. lebte zwar noch,
war aber so zugerichtet, daß die Angeklagte sie für tot hielt.
Anschließend lief die Angeklagte nach Hause und berichtete ihrem
Freund, dem Angeklagten, sie habe J. erstochen. Beide kehrten dar-
aufhin zum Tatort zurück, um die Spuren der Tat zu beseitigen. Während die
Angeklagte draußen blieb, drang der Angeklagte in das Haus ein und fand dort
J. , die mit blutüberströmtem Kopf regungslos auf dem Rücken lag. Da
sie Geräusche von sich gab, die sich wie ein Röcheln anhörten, nahm der An-
geklagte zutreffend an, daß sie noch lebe. Er zog ihr das Messer aus dem Ge-
sicht, wusch sich die Hände und suchte nach einem Gegenstand, um die - wie
er annahm - bereits Sterbende zu töten. Mit einer beidhändig gehaltenen Was-
serflasche schlug er auf ihren Kopf ein, so daß ihr Stirnbein zersplitterte. Das
röchelähnliche Geräusch hielt jedoch an - J. war noch nicht tot. Der Ange-
klagte legte daraufhin eine Jeansjacke über ihr Gesicht, warf sich mit seinem
ganzen Gewicht auf sie und würgte sie dann. Danach versuchte er, ihren Kör-
per aus dem Zimmer zu schaffen, gab dies jedoch alsbald wieder auf. J.
starb "entweder infolge der - möglicherweise den Sterbevorgang verkürzen-
den - Schläge mit der Wasserflasche oder aber nach diesen" (Schlägen) "infol-
ge der Messerstiche durch Verbluten".
II.
Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Der
Schuldspruch weist Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf; sie betreffen
bei der Angeklagten S. die Annahme eines nur versuchten Tötungsverbre-
chens und die Vorsatzform, außerdem bei beiden Angeklagten die Verneinung
von Mordmerkmalen.
1. Was die Verurteilung der Angeklagten S. angeht, so ergibt die
rechtliche Prüfung:
a) Zu Unrecht hat die Jugendkammer die Angeklagte nur eines ver-
suchten statt eines vollendeten Tötungsverbrechens schuldig gesprochen. Zur
Begründung hat sie ausgeführt:
Zwar sei jeder der "Tatbeiträge" der Angeklagten für sich genommen
geeignet gewesen, den Tod des Opfers herbeizuführen - doch habe sich nicht
feststellen lassen, "ob der Tod durch Verbluten allein durch die von der Ange-
klagten S. gesetzten Messerstiche eingetreten ist oder aber die Schläge
mit der Wasserflasche den von ihr in Gang gesetzten Kausalverlauf unterbro-
chen haben". Daher sei nach dem Zweifelssatz zugunsten jedes Angeklagten
zu unterstellen, daß sein Tatbeitrag nicht den Tod herbeigeführt habe (UA
S. 133).
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Jugendkammer hat damit den straf-
rechtlich maßgebenden Ursachenbegriff verkannt. Ursächlich ist jede Bedin-
gung, die den Erfolg herbeigeführt hat; dabei ist gleichgültig, ob neben der
Tathandlung noch andere Umstände, Ereignisse oder Geschehensabläufe zur
Herbeiführung des Erfolgs beigetragen haben. Anders verhält es sich aller-
dings, wenn ein späteres Ereignis ihre Wirkung beseitigt und unter Eröffnung
einer neuen Kausalreihe den Erfolg allein herbeiführt. Dagegen schließt es die
Ursächlichkeit des Täterhandelns nicht aus, daß ein weiteres Verhalten, sei es
des Täters, sei es des Opfers, sei es auch Dritter, an der Herbeiführung des
Erfolgs mitgewirkt hat (st. Rspr. und h.M. im Schrifttum, zusammenfassende
Darstellung mit zahlreichen Nachweisen in BGHSt 39, 195, 197 f). Ursächlich
bleibt das Täterhandeln selbst dann, wenn ein später handelnder Dritter durch
ein auf denselben Erfolg gerichtetes Tun vorsätzlich zu dessen Herbeiführung
beiträgt, sofern er nur dabei an das Handeln des Täters anknüpft, dieses also
die Bedingung seines eigenen Eingreifens ist. Auch dies entspricht gefestigter
Auffassung in Rechtsprechung (vgl. die Nachweise in BGH aaO) und Schrift-
tum (Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. vor § 13 Rdn. 11; Tröndle/Fischer, StGB
49. Aufl. vor § 13 Rdn. 18 a; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl.
Vorbem. §§ 13 ff Rdn. 77; Rudolphi in SK-StGB vor § 1 Rdn. 49; Jeschek in LK
11. Aufl. vor § 13 Rdn. 58; Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht AT 10. Aufl. § 14
Rdn. 33 ff, 36; Maurach/Zipf, Strafrecht AT Teilband 1, 7. Aufl. § 18 IV Rdn. 61
ff). Demgemäß ist wegen vollendeten Tötungsverbrechens auch zu bestrafen,
wer jemanden mit Tötungsvorsatz niedergeschossen und dadurch einen Dritten
dazu veranlaßt hat, dem Verletzten den "Gnadenschuß" zu geben (OGHSt 2,
352, 354 f; BGH bei Dallinger MDR 1956, 526; Jähnke in LK 10. Aufl. § 212
Rdn. 3).
Soweit der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer älteren, ver-
einzelt gebliebenen Entscheidung (BGH NJW 1966, 1823) zu einem Ergebnis
gelangt ist, das hiermit in Widerspruch steht (Hertel NJW 1966, 2418; Kion JuS
1967, 499; Jähnke aaO Fußn. 3), kann schon zweifelhaft sein, ob in der Be-
gründung dieses Urteils überhaupt eine abweichende Rechtsauffassung zum
Ausdruck gekommen ist; Ausführungen desselben Senats in einer jüngeren
Entscheidung (BGH NJW 1989, 2479 f) machen jedenfalls deutlich, daß er eine
solche Rechtsauffassung nicht oder zumindest nicht mehr vertritt. Für eine An-
frage nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG besteht daher kein Anlaß.
Danach hat die Angeklagte durch die Messerstiche den Tod J. s
verursacht. Daran ändert es nichts, daß der später zum Tatort gekommene An-
geklagte dem Opfer durch Schläge mit der Wasserflasche weitere Verletzun-
gen zugefügt hat, die gleichfalls geeignet waren, den Tod herbeizuführen. Es
kommt nicht darauf an, ob die Messerstiche oder die Schläge mit der Wasser-
flasche jeweils für sich genommen den Tod des Opfers bewirkt hätten oder
J. erst infolge des Zusammenwirkens der ihr von beiden Angeklagten bei-
gebrachten Verletzungen gestorben ist. Die Angeklagte hat mit den von ihr
geführten Messerstichen jedenfalls eine Bedingung für den Tod des Opfers
gesetzt; denn ohne diese, ihr von der Angeklagten beigebrachten Verletzungen
wäre es nicht dazu gekommen, daß der Angeklagte eingriff und - an das Han-
deln seiner Freundin anknüpfend - J. mit der Wasserflasche auf den
Kopf schlug, um das von der Angeklagten begonnene Tötungswerk zu vollen-
den. Für die Annahme, der Angeklagte habe mit seinen Schlägen die todesur-
sächliche Wirkung der von seiner Freundin gesetzten Messerstiche beseitigt
und stattdessen einen neuen, davon unabhängig zum Tod führenden Kausal-
verlauf in Gang gesetzt, ist hiernach kein Raum.
Die strafrechtliche Haftung der Angeklagten im Sinne eines vollendeten
Tötungsverbrechens entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Abwei-
chung des tatsächlichen Kausalverlaufs vom vorgestellten. Eine solche Abwei-
chung ist zwar zu bejahen, soweit zugunsten der Angeklagten unterstellt wer-
den muß, daß die dem Tatopfer vom Angeklagten W. zugefügten Ver-
letzungen den Eintritt des Todes beschleunigt haben. Abweichungen vom vor-
gestellten Kausalverlauf sind jedoch rechtlich bedeutungslos, wenn sie sich
innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehba-
ren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen (BGHSt 38, 32,
34 mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum). So liegt es hier. Der
Tod des Opfers ist nicht etwa Folge einer außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit
liegenden Verkettung unglücklicher Umstände, bei der eine Haftung der Ange-
klagten für den Erfolg ausscheiden würde. Die Abweichung vom vorgestellten
Kausalverlauf ist vielmehr unwesentlich und rechtfertigt auch keine andere Be-
wertung der Tat.
b) Rechtsfehlerhaft ist es ferner, daß die Kammer bei der rechtlichen
Bewertung des Handelns der Angeklagten nur bedingten Tötungsvorsatz an-
genommen hat; in den Urteilsgründen heißt es dazu, ihr Vorsatz sei "bei Be-
ginn der Stiche in den Kopf zumindest in der Form des dolus eventualis - eines
bewußten Inkaufnehmens des Todes - vorhanden" gewesen (UA S. 132). Dies
steht in Widerspruch zu der Feststellung, daß die Angeklagte bei den letzten,
in das Gesicht geführten Stichen "in Tötungsabsicht", also mit direktem Vor-
satz, gehandelt hat (UA S. 32).
c) Darüber hinaus hält auch die Verneinung des Mordmerkmals der
niedrigen Beweggründe rechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Jugendkammer hat hierzu ausgeführt, es habe zwar nahe gelegen,
"aus der brutalen Vorgehensweise" der Angeklagten "beim Setzen der Messer-
stiche ins Gesicht - in ihren Augen eine besondere Demütigung - auf niedrige
Beweggründe zu schließen"; hierfür spreche auch "die in der Bezeichnung der
Getöteten als Fotze zum Ausdruck kommende Verachtung". Niedrige Beweg-
gründe seien jedoch "bei Würdigung der Gesamtumstände, wie schon in der
Beweiswürdigung ausgeführt", nicht sicher feststellbar (UA S. 132).
Diese Ausführungen reichen nicht aus, um erkennbar zu machen, ob die
tatrichterliche Beurteilung insoweit frei von Rechtsfehlern ist.
Das gilt schon deshalb, weil die Kammer keine Feststellungen zum Tö-
tungsmotiv der Angeklagten getroffen hat. Die Sachverhaltsschilderung der
Urteilsgründe enthält hierzu nichts. Mitgeteilt wird darin zwar, aus welchem
Grund sich die Angeklagte entschloß, J. am Tatabend aufzusuchen (UA
S. 30: "... mit ihr einmal unter vier Augen über die 'verpetzte Schwangerschaft'
und die Verdächtigung wegen der 20,00 DM zu sprechen", weitergehend zuvor
UA S. 27: "... J. einmal bei sich bietender Gelegenheit ... eine gründli-
che Abreibung ... zu geben"). Welche Tatantriebe die Angeklagte aber dazu
bestimmt haben, den Entschluß zur Tötung zu fassen, ist nicht festgestellt.
Die Kammer beruft sich allerdings auf eine "Würdigung der Gesamtum-
stände", die sie "schon in der Beweiswürdigung" vorgenommen haben will.
Doch geht diese Verweisung ins Leere. Denn im beweiswürdigenden Abschnitt
der Urteilsgründe finden sich zwar einzelne Zusatzfeststellungen, denen Be-
deutung für den Schluß auf das Tötungsmotiv zukommen kann (UA S. 118:
"eine Art Bestrafungsaktion"; UA S. 124: "Bestrafungsaktion"; UA S. 120: "Ver-
geltungsaktion"; "Verärgerung und Abneinung"; UA S. 119: "Verdruß", "Ärger",
"Haßgefühle") - diese werden aber weder dort noch an anderer Stelle unter
dem Gesichtspunkt des Tötungsmotivs gewürdigt.
Daß die Kammer im Rahmen der rechtlichen Wertung die Brutalität der
Tötungshandlung und die im Gebrauch eines Schimpfworts zum Ausdruck ge-
brachte Verachtung des Opfers als mögliche Anhaltspunkte für das Vorliegen
niedriger Beweggründe erwogen hat, belegt nicht, daß sie die gebotene Ge-
samtwürdigung angestellt hätte. Diese muß Vorgeschichte, Anlaß und Umstän-
de der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit ein-
schließen (BGHSt 35, 116, 127; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweg-
gründe 11, 39), sich mithin auf alle äußeren und inneren für die Handlungsan-
triebe des Täters maßgeblichen Faktoren erstrecken (BGHR StGB § 211
Abs. 2 Niedrige Beweggründe 23, 24, 31). In die Würdigung wäre hier vor al-
lem die Entwicklung des Verhältnisses zwischen der Angeklagten und dem
späteren Tatopfer einzubeziehen gewesen, ihre sich daraus entwickelnde inne-
re Einstellung zu J. , für die der beweiswürdigende Teil der Urteilsgrün-
de zahlreiche Anhaltspunkte bietet, nicht zuletzt auch die Äußerung der Ange-
klagten gegenüber einer Zeugin, "die", nämlich J. , "werde sie mal um-
bringen" (UA S. 120). Der Erörterung hätte insbesondere bedurft, ob und ge-
gebenenfalls inwieweit die feindseligen Gefühle und Empfindungen, welche die
Angeklagte gegenüber J. hegte, als Beweggründe der Tötung wirksam
geworden und vor dem Hintergrund der sie auslösenden Anlässe zu werten
sind.
Eine solche Gesamtwürdigung fehlt. Sie war hier auch nicht etwa des-
halb entbehrlich, weil die Angeklagte den Tötungsentschluß nach den Fest-
stellungen erst im Laufe der heftigen körperlichen Auseinandersetzung, also
spontan gefaßt hat; denn dies braucht der Bejahung niedriger Beweggründe
nicht entgegenzustehen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 11;
BGH, Urt. v. 19. Juli 2000 - 2 StR 96/00; zu den dann gesteigerten Prüfungs-
anforderungen vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 16 und
31; BGH, Urt. v. 11. Januar 2000 - 1 StR 505/99).
2. Die Verurteilung des Angeklagten W. weist ebenfalls Rechts-
fehler auf.
a) Die Annahme eines nur versuchten Tötungsverbrechens ist bei ihm
allerdings rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Beurteilung seiner Tat hat
sich der Rechtsfehler, der die Bewertung der Ursächlichkeit des Handelns der
Angeklagten S. betrifft, nicht ausgewirkt. Gleiches gilt für die von der
Kammer offenbar vorausgesetzte, aber unrichtige Annahme, der Tod des Op-
fers könne - alternativ - nur entweder dem einen oder dem anderen Angeklag-
ten als von ihm verursachter Handlungserfolg zurechenbar sein (UA S. 36, 129,
133). Denn die Kammer hat jedenfalls nicht verkannt, daß der Angeklagte den
Tod J. s verursacht und mithin ein vollendetes Tötungsverbrechen be-
gangen hätte, wenn durch sein Handeln der Eintritt des - womöglich ohnehin
schon nahenden - Todes nur noch beschleunigt worden wäre (BGHSt 7, 287 f;
21, 59, 61; BGH NStZ 1981, 218 f; 1985, 26 f; BGH StV 1986, 59, 200; BGH
StGB vor § 1/Kausalität, Angriffe, mehrere 1; Eser in Schönke/Schröder, StGB
25. Aufl. § 212 Rdn. 3). Den Urteilsausführungen ist zu entnehmen, daß sie
eine den Todeseintritt beschleunigende Wirkung der vom Angeklagten gegen
den Kopf J. s geführten Schläge nicht festzustellen vermochte. Dies kommt
in der Tatschilderung des Urteils dadurch zum Ausdruck, daß dort diesen
Schlägen nur eine den Sterbevorgang "möglicherweise" verkürzende Wirkung
zuerkannt wird (UA S. 36), und gründet sich auf die Ausführungen des rechts-
medizinischen Sachverstänigen, der - wie das Urteil ebenfalls mitteilt - erklärt
hatte, durch die Schläge "könne" auch eine deutlich verkürzte Lebenserwar-
tung bewirkt worden sein (UA S. 128 unten). Wenn die Kammer sich hiernach
außerstande gesehen hat, eine Beschleunigung des Todeseintritts als Folge
der mit der Wasserflasche geführten Schläge festzustellen, so liegt darin auch
kein selbständiger, der Beweiswürdigung anhaftender Rechtsfehler. Weder
widerspricht das Ergebnis - wie die Revision meint - Erfahrungssätzen, noch
weisen die Urteilsausführungen zu diesem Punkt - wie sie ebenfalls rügt - Lük-
ken auf. Die Bezugnahme auf das vorbereitende schriftliche Gutachten des
rechtsmedizinischen Sachverständigen ist im Rahmen der allein erhobenen
Sachrüge unzulässig, ganz abgesehen davon, daß der zitierte Abschnitt des
Gutachtens für die Deutung, der Sachverständige habe eine Beschleunigung
des Todeseintritts als Folge der Schläge für gesichert erachtet, nichts hergibt.
Konnte die Kammer aber nicht ausschließen, daß J. auch ohne
das Eingreifen des Angeklagten zur selben Zeit gestorben wäre, zu der ihr Tod
tatsächlich eintrat, dann mußte sie nach dem Zweifelssatz von dieser Möglich-
keit ausgehen und durfte den Angeklagten - wie geschehen - nur wegen eines
versuchten Tötungsverbrechens verurteilen.
b) Dagegen ist die Ablehnung des Mordmerkmals der Verdeckungsab-
sicht rechtsfehlerhaft; das Urteil beruht insoweit auf einem Beweiswürdigungs-
mangel.
Die Kammer hat hierzu im Rahmen der rechtlichen Wertung lediglich
ausgeführt, eine Verdeckungsabsicht des Angeklagten habe "bei verständiger
Würdigung des Gesamtgeschehens nicht als bestimmender Faktor seines Vor-
gehens festgestellt werden" können (UA S. 133). Dies entspricht der Sachver-
haltsschilderung des Urteils insofern, als Feststellungen zum Tötungsmotiv
fehlen. Der Beweggrund, von dem der Angeklagte sich bei seinem Vorgehen
leiten ließ, bleibt offen. Soweit festgestellt ist, daß er, nachdem er J.
das Messer aus dem Kopf gezogen, sich die Hände gewaschen und das Zim-
mer wieder betreten hatte, einen Gegenstand suchte, um das vom Opfer her-
rührende "Geräusch zu beenden und die in seinen Augen sterbende J.
zu töten" (UA S. 34), belegt dies allein den Tötungsvorsatz, gibt aber keine
Auskunft über das Tötungsmotiv. Das gilt auch für die inhaltsgleiche, im be-
weiswürdigenden Teil des Urteils enthaltene Feststellung, wonach der Ange-
klagte lediglich noch versuchte, "dem Ganzen ein Ende zu setzen" (UA S. 131),
und ebenso für deren Grundlage, nämlich die Erklärung des Angeklagten bei
seiner polizeilichen Vernehmung vom 6. August 1998, er habe J. den
Kehlkopf einzudrücken versucht, "weil er es habe beenden wollen" (UA S. 68).
Weshalb die Kammer gemeint hat, das Tötungsmotiv des Angeklagten
nicht feststellen zu können, ist jedoch nicht erklärt. Eine Begründung hierfür
fehlt. Die Frage nach dem Beweggrund bleibt unerörtert. Die Beweiswürdigung
ist insofern lückenhaft. Denn es gab erörterungsbedürftige Umstände, die dafür
sprechen konnten, daß der Angeklagte das von seiner Freundin begonnene
Tötungswerk fortgeführt hat, um sie vor der Entdeckung ihrer Straftat zu schüt-
zen:
Einerseits war er selbst J. nicht feindlich gesonnen und hatte da-
zu auch keinen eigenen, in seiner Person liegenden Grund. Andererseits stand
er zu der Angeklagten, mit der er zusammenlebte, in einem engen, auf Liebe
gegründeten Verhältnis, das gegenseitige Hilfe in schwierigen Situationen er-
warten ließ. Als die Angeklagte ihm nach ihrer Rückkehr vom Hause der Pfle-
gemutter erzählt hatte, sie habe J. erstochen, überlegte er demgemäß,
"wie er seiner Freundin in dieser Situation helfen" könne, und ging mit ihr zum
Tatort zurück, "um die Tatspuren zu vernichten" (UA S. 33). Diese in der Sach-
verhaltsschilderung enthaltene Feststellung kehrt im Strafzumessungsteil der
Urteilsgründe wieder und ist dort in die Worte gefaßt, der Angeklagte habe
"R. vor Entdeckung bewahren und für sich als seine Freundin erhalten"
wollen (UA S. 142). Freilich bezieht sich dies auf einen Zeitpunkt, in dem der
Angeklagte glaubte, J. sei bereits tot; doch lag angesichts dieser seiner
Motivation die Folgerung nahe, daß derselbe Beweggrund ihn dann auch dazu
bestimmt hat, die Tötung des schwerverletzt aufgefundenen Opfers zu vollen-
den. Diesen Schluß scheint die Kammer im übrigen selbst gezogen zu haben;
denn im beweiswürdigenden Abschnitt der Urteilsgründe heißt es, "im zweiten
Handlungsteil" habe der Angeklagte "vorrangig eine Hilfsaktion für seine
Freundin" durchgeführt (UA S. 118). "Hilfsaktion" für die Angeklagte konnte in
diesem Zusammenhang aber nur ein Handeln sein, durch das sie vor der Ent-
deckung ihrer Tat geschützt werden würde - eine andere Deutung kommt nicht
in Betracht. Ein Indiz, das in die nämliche Richtung weist, bot schließlich auch
das Einlassungsverhalten des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, das - wie
das Urteil in breiter Darstellung der polizeilichen Vernehmungen deutlich macht
- über weite Strecken von dem entschiedenen Bemühen geprägt war, die Al-
leinschuld am Tode J. auf sich zu nehmen, um die Überführung und Be-
strafung der Angeklagten zu verhindern.
Mit diesen Umständen, die für die Bejahrung der Verdeckungsabsicht
sprechen konnten, hätte sich die Kammer auseinandersetzen müssen. Daß
dies unterblieben ist, begründet einen Beweiswürdigungsmangel und damit
einen Rechtsfehler.
III.
1. Das Urteil ist daher mit den Feststellungen aufzuheben. Aufrechter-
halten bleiben jedoch die Feststellungen zum äußeren Tathergang, soweit sie
die Kammer in den Urteilsgründen von UA S. 30 bis 36 (beginnend mit der
Überschrift "Das engere Tatgeschehen" und endend vor der Überschift "Ge-
schehen nach der Tat") dokumentiert hat; das erscheint angebracht, weil nach
diesen, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen in Verbindung mit der recht-
lichen Wertung durch den Senat bereits abschließend geklärt ist, daß die An-
geklagte S. eine vollendete Tötung, der Angeklagte W. dagegen
nur einen Tötungsversuch zu verantworten hat. Soweit die Staatsanwaltschaft
die Verurteilung des Angeklagten W. wegen vollendeten Tötungsverbre-
chens erstrebt, hat ihr Rechtsmittel keinen Erfolg.
2. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat vorsorg-
lich darauf hin, daß die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21
StGB) bei keinem der beiden Angeklagten eine Grundlage in den bisherigen
Feststellungen findet; von den akut wirksamen und latent vorhandenen Stör-
faktoren, die nach Meinung des Sachverständigen und der ihm folgenden
Kammer die Schuldfähigkeit der Angeklagten beeinträchtigt haben sollen (bei
der Angeklagten S. ein "vorübergehender Impulskontrollverlust", bei
dem Angeklagten W. Unreife, geringe Konfliktverarbeitungsfähigkeit,
Streß und Panik), erfüllt keiner eines der in § 20 StGB bezeichneten Ein-
gangsmerkmale.
Jähnke Niemöller Detter
Rothfuß Hebenstreit