Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluß vom 19.07.2000 – 5 StR 258/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. Juli 2000 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen zu 1. Mordes
zu 2. Anstiftung zum Mord
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2000
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 5. Oktober 1999 werden nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel
zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO bemerkt der Senat:
Zu Recht machen die Revisionen geltend, daß der Zeuge M nach
§ 60 Nr. 2 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen. Entgegen der Auffas-
sung des Landgerichts ist auch der Verdacht eines Vergehens nach
§ 138 StGB als Verdacht der Beteiligung an der Tat eines Angeklagten im
Sinne von § 60 Nr. 2 StPO anzusehen (BGHSt 42, 86, 87; BGH, Beschluß
vom 17. Mai 2000 – 2 StR 460/99 jeweils mit weiteren Nachweisen). Daß ein
solcher Verdacht gegen den Zeugen bestand, belegen die schriftlichen Ur-
teilsgründe. Auch das Landgericht ist – wie sich aus der Anordnung der Ver-
eidigung und dem die Anordnung bestätigenden Beschluß ergeben – zum
Zeitpunkt der Urteilsfindung zumindest von einem entsprechenden Anfangs-
verdacht ausgegangen (zum Verdachtsgrad vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,
StPO 44. Aufl. § 60 Rdn. 23 m. w. N.).
Auf diesem Rechtsfehler kann aber bei keinem der Angeklagten der Schuld-
spruch beruhen. Das Landgericht, das in einer umfangreichen Beweiswürdi-
gung die Aussage des Zeugen eingehend und kritisch auf ihre Glaubhaftig-
keit untersucht hat, hat an keiner Stelle auf die Vereidigung abgestellt. Es hat
seine Überzeugung von der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen inso-
weit nicht auf seine Vereidigung, sondern auf die Schlüssigkeit seiner Anga-
ben, sein Detailwissen, sein Aussageverhalten und die Bestätigung von An-
gaben des Zeugen M durch andere Zeugen und gewichtige Sachbe-
weise gestützt. Unter diesen Umständen kann der Senat ausschließen, daß
die Überzeugung des Landgerichts von dem geleisteten Eid beeinflußt ge-
wesen sein könnte und daß es ohne diese Vereidigung zu einem anderen
Ergebnis gelangt wäre (vgl. dazu Senge in KK 4. Aufl. § 60 Rdn. 42 mit
Rechtsprechungsnachweisen).
Ebenso schließt der Senat aus, daß das Urteil auf dem behaupteten Verstoß
gegen § 261 StPO hinsichtlich der Verwertung von gerichtskundigen Tatsa-
chen beruht.
Harms Basdorf Tepperwien
Gerhardt Brause