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BGH Beschluß vom 19.07.2000 – 5 StR 258/00

5. Strafsenat

5 StR 258/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 19. Juli 2000 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen zu 1. Mordes

zu 2. Anstiftung zum Mord

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2000

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 5. Oktober 1999 werden nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel

zu tragen.

Zur Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO bemerkt der Senat:

Zu Recht machen die Revisionen geltend, daß der Zeuge M nach

§ 60 Nr. 2 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen. Entgegen der Auffas-

sung des Landgerichts ist auch der Verdacht eines Vergehens nach

§ 138 StGB als Verdacht der Beteiligung an der Tat eines Angeklagten im

Sinne von § 60 Nr. 2 StPO anzusehen (BGHSt 42, 86, 87; BGH, Beschluß

vom 17. Mai 2000 – 2 StR 460/99 jeweils mit weiteren Nachweisen). Daß ein

solcher Verdacht gegen den Zeugen bestand, belegen die schriftlichen Ur-

teilsgründe. Auch das Landgericht ist – wie sich aus der Anordnung der Ver-

eidigung und dem die Anordnung bestätigenden Beschluß ergeben – zum

Zeitpunkt der Urteilsfindung zumindest von einem entsprechenden Anfangs-

verdacht ausgegangen (zum Verdachtsgrad vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,

StPO 44. Aufl. § 60 Rdn. 23 m. w. N.).

Auf diesem Rechtsfehler kann aber bei keinem der Angeklagten der Schuld-

spruch beruhen. Das Landgericht, das in einer umfangreichen Beweiswürdi-

gung die Aussage des Zeugen eingehend und kritisch auf ihre Glaubhaftig-

keit untersucht hat, hat an keiner Stelle auf die Vereidigung abgestellt. Es hat

seine Überzeugung von der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen inso-

weit nicht auf seine Vereidigung, sondern auf die Schlüssigkeit seiner Anga-

ben, sein Detailwissen, sein Aussageverhalten und die Bestätigung von An-

gaben des Zeugen M durch andere Zeugen und gewichtige Sachbe-

weise gestützt. Unter diesen Umständen kann der Senat ausschließen, daß

die Überzeugung des Landgerichts von dem geleisteten Eid beeinflußt ge-

wesen sein könnte und daß es ohne diese Vereidigung zu einem anderen

Ergebnis gelangt wäre (vgl. dazu Senge in KK 4. Aufl. § 60 Rdn. 42 mit

Rechtsprechungsnachweisen).

Ebenso schließt der Senat aus, daß das Urteil auf dem behaupteten Verstoß

gegen § 261 StPO hinsichtlich der Verwertung von gerichtskundigen Tatsa-

chen beruht.

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Brause