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BGH Versäumnisurteil vom 19.07.2000 – XII ZR 252/98

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 19. Juli 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die

Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Sprick

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. August 1998 aufge-

hoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin eines Einkaufszentrums

"C. " in H. . Sie bot den Beklagten über die I.

GmbH

(I. )

Geschäftsräume

in

dem

damals erst noch zu erstellenden C. an. Durch Vertrag vom

1. August 1994 mieteten die Beklagten ein Ladengeschäft mit einer Grundflä-

che von ca. 96,38 qm im Passagenbereich des Geschäftszentrums, wobei fest-

gelegt wurde, daß sie auf einer Teilfläche von ca. 76 qm eine Boutique für Her-

renmode und Accessoires und auf der - abzutrennenden - Restfläche von

ca. 20 qm eine Boutique für Geschenkartikel, Accessoires und Wohnacces-

soires betreiben würden. Das Mietverhältnis sollte mit der für November 1995

in Aussicht genommenen Übergabe des Objekts beginnen und war zunächst

auf die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. Der Mietzins sollte monatlich

6.746,60 DM zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer betragen. Der Miet-

vertrag enthielt unter anderem nähere Bestimmungen über die Nutzung der

Mieträume, die Betriebspflicht, die Ladenöffnungszeiten und die Verpflichtung

des Mieters, einer zu gründenden Werbegemeinschaft anzugehören, sowie

über die Aufgaben des Vermieters, unter anderem hinsichtlich der "Organisati-

on eines objektbezogenen Center-Managements", wodurch "die Voraussetzun-

gen und Grundlagen für den wirtschaftlichen Erfolg des Objekts geschaffen und

gefördert werden" sollten.

Im Herbst 1995 schlossen sich die damaligen Mieter des C.

zu einer Interessengemeinschaft zusammen, die gegenüber der Kläge-

rin unter anderem beanstandete, daß bislang nur rund 50 % der Mietfläche

belegt, die Parkplatzsituation extrem unbefriedigend und die Gesamtfrage der

Verkehrsanbindung und Bewältigung des Verkehrsaufkommens noch völlig

ungelöst seien. Die Interessengemeinschaft forderte die Klägerin auf, bis zur

vollständigen Belegung des C. eine Reduzierung der Miete auf

2/3 des vertraglich vereinbarten Mietzinses vorzunehmen. Daraufhin halbierte

die Klägerin den jeweils vereinbarten Mietzins. Im November 1995 bot sie den

Mietern eine weitere Absenkung des Mietzinses auf 25 % des ursprünglich

vereinbarten Betrages an. Die Beklagten nahmen dieses Angebot nicht an.

Anfang 1997 ersetzten die Beklagten die aktuelle Herrenmode durch

Altbestände und unverkäufliche Restwaren. Die Schaufenster der Herrenbou-

tique beschrifteten sie mit Hinweisen auf Sonderangebote; die Schaufenster

der Geschenkboutique verhängten sie mit Packpapier. Daraufhin forderte die

Klägerin sie mehrfach zum ordnungsgemäßen Betrieb des Ladens auf und

setzte ihnen zuletzt eine Frist zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zu-

standes bis zum 4. September 1997.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 1997 erklärten die Beklagten die fristlose

Kündigung des Mietverhältnisses. Die Klägerin widersprach der Kündigung.

Sie nimmt die Beklagten auf Erfüllung ihrer Betriebspflicht - Offenhalten

und Betreiben der Boutiquen zu den gesetzlichen Öffnungszeiten und Be-

leuchtung der Schaufenster - unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für den

Fall der Nichterfüllung in Anspruch. Die Beklagten haben im Wege der Wider-

klage die Feststellung begehrt, daß das Mietverhältnis aufgrund der von ihnen

erklärten Kündigung beendet sei. Sie haben behauptet, die Klägerin habe ih-

nen bei Anmietung des Objekts umfangreiche Zusicherungen gemacht über die

Vollvermietung des C. , die Beteiligung eines Lebensmittel-

marktes, das Vorhandensein einer erheblichen Anzahl (600 - 1200) von Park-

plätzen sowie die günstige Erreichbarkeit des Einkaufszentrums. Sämtliche

Zusicherungen seien nicht eingehalten worden. Die Konzeption des C.

sei aufgrund eklatanter Fehleinschätzungen der Klägerin gescheitert.

Damit sei die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages weggefallen. Maßgeblich

für den Abschluß des Vertrages sei für sie, die Beklagten, neben den Zusiche-

rungen der Klägerin die Erwartung gewesen, in einem funktionsfähigen Ein-

kaufszentrum mit attraktivem Branchenmix bestimmte Umsätze erzielen zu

können. Statt dessen seien aufgrund der fehlenden Funktionsfähigkeit des

Objekts steigende Verluste zu verzeichnen.

Die Klägerin hat bestritten, die behaupteten Zusicherungen erteilt zu ha-

ben. Im übrigen hat sie die Beklagten für ein etwaiges Scheitern des Konzepts

des C. mit verantwortlich gemacht.

Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Es hat

die fristlose Kündigung der Beklagten nach den Grundsätzen über den Wegfall

der Geschäftsgrundlage für berechtigt erklärt mit der Folge, daß das Mietver-

hältnis zum 31. Oktober 1997 beendet worden sei. Die Widerklage hat das Ge-

richt mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses für unzulässig gehal-

ten, da über die Verpflichtung der Beklagten zur Mietzinszahlung bereits ein

anderer Prozeß anhängig sei.

Gegen das Urteil haben die Klägerin Berufung und die Beklagten

- unselbständige - Anschlußberufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die

Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Beklag-

ten hat es das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und auf die Wider-

klage festgestellt, daß das Mietverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung

der Beklagten vom 30. Oktober 1997 zum 31. Oktober 1997 beendet worden

sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Revision, mit der

sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

A: Da die Beklagten und Revisionsbeklagten in der mündlichen Ver-

handlung trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten wa-

ren, ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entschei-

den, §§ 557, 331 ZPO (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff.). Das Urteil beruht jedoch in-

haltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung.

B: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

I. Die Revision erhebt zunächst eine Verfahrensrüge, mit der sie eine

nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts geltend macht, § 551

Nr. 1 ZPO. Sie führt dazu aus, das Berufungsgericht habe in der nur bis zum

28. Februar 1998 zulässigen Besetzung mit zwei abgeordneten Richtern (§ 29

Satz 1 DRiG) auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1998 am 18. August

1998 das Berufungsurteil verkündet. Damit sei das Berufungsgericht im ent-

scheidenden Zeitpunkt falsch besetzt gewesen.

Diese Rüge greift nicht durch. Zwar darf nach § 29 Satz 1 DRiG bei ei-

ner gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein

Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken. Diese Vorschrift

fand aber im Jahre 1998 im Beitrittsgebiet keine Anwendung. Durch § 3 Abs. 1

Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes

vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I 1590) wurde (zuletzt) bestimmt, daß die Be-

schränkung nach § 29 Satz 1 DRiG bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 in

den neuen Ländern nicht anzuwenden sei. Danach konnte das Oberlandesge-

richt Naumburg im vorliegenden Verfahren im Jahre 1998 noch in der Beset-

zung mit einem Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und zwei Richtern

am Landgericht entscheiden.

II. Die Revision greift auch die materiell-rechtlichen Ausführungen des

Berufungsgerichts als fehlerhaft an.

1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Beklagten

seien nicht nach Maßgabe des Mietvertrages zum Betreiben des gemieteten

Geschäftslokals verpflichtet; denn das Mietverhältnis sei durch die wirksame

Kündigung der Beklagten vom 30. Oktober 1997 zum 31. Oktober 1997 been-

det worden. Die Beklagten seien berechtigt gewesen, sich nach den Grundsät-

zen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage von dem Mietvertrag zu lösen.

Zur näheren Begründung dieser Auffassung hat das Oberlandesgericht auf die

Entscheidung des Landgerichts verwiesen und - unter anderem - ergänzend

ausgeführt: Während die Vollvermietung und -funktion des Einkaufszentrums

Geschäftsgrundlage des Mietvertrages der Parteien gewesen sei, sei tatsäch-

lich nur von einer Auslastung des C. von 40 % der Ladenflächen

auszugehen. Aufgrund dieser geringen Auslastung und der daraus folgenden

unzureichenden Frequentierung des Zentrums hätten die Beklagten erhebliche

Umsatzverluste erlitten. Ob die Beklagten ihrerseits durch das Beschriften der

Schaufenster mit Hinweisen auf Sonderangebote und das Verhängen mit

Packpapier gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen hätten, könne demge-

genüber dahingestellt bleiben. Ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten

hätte nämlich jedenfalls an dem Mißerfolg des C. und dem

Fehlen der Geschäftsgrundlage nichts geändert, da der Laden der Beklagten

nach seiner Größe im Vergleich zu der Gesamtmietfläche des Einkaufszen-

trums und der Vielzahl der darin befindlichen Läden von geringer Bedeutung

sei und deshalb auf die Frequentierung des Zentrums keinen erheblichen Ein-

fluß hätte haben können.

2. Diese Ausführungen halten, wie die Revision zu Recht geltend macht,

rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zur Begründung wird insoweit zunächst auf das Senatsurteil vom

16. Februar 2000 (XII ZR 279/97 = WM 2000, 1012 ff. = NJW 2000, 1714 ff.

m. Anm. Eckert, EWiR 2000, 469 f.) verwiesen, das ebenfalls ein Ladenge-

schäft in dem C. in H. betrifft, und dem ein inhaltsgleicher

Mietvertrag wie im vorliegenden Fall zugrunde liegt. Auch in dem damaligen

Fall handelte es sich - worauf das Landgericht, dessen Entscheidung sich das

Berufungsgericht insoweit zu eigen gemacht hat, wesentlich abgestellt hat -

"nicht um den üblichen Fall einer Ladenanmietung, bei der die gesamte Lage

von vornherein überschaubar und das Risiko einer Betreibenspflicht im großen

und ganzen vorstellbar war. Vielmehr ging es um die Übernahme eines Ein-

zelladens in einem in der Fertigstellung befindlichen Objekt, von dessen noch

nicht erwiesener Funktionsfähigkeit als Einkaufszentrum die kaufmännische

Betreibbarkeit des Ladens wesentlich abhing" (LG-Urteil, Entscheidungsgründe

unter 1). Auch in dem der Entscheidung vom 16. Februar 2000 zugrundelie-

genden Mietvertrag hatte der Mieter Pflichten übernommen, die - nach der

Auffassung des Landgerichts im vorliegenden Verfahren - "vom Normalfall ei-

ner Ladenmiete" abwichen und mit denen die Mieter "in den Gesamtbetrieb des

C. eingebunden" wurden, und zwar

insbesondere durch die

Reglementierung bezüglich Vorhaltung und Angebot des Warensortiments, der

Ladenöffnungszeiten und der Pflichtmitgliedschaft in einer Werbegemeinschaft.

Wie der Senat in dem Urteil vom 16. Februar 2000 näher dargelegt hat, be-

rechtigen die genannten mietvertraglichen Vereinbarungen über die Ladenge-

schäfte in dem C. die Mieter - entgegen der Auffassung des

Landgerichts und des Oberlandesgerichts - grundsätzlich nicht, sich unter Be-

rufung auf die Grundsätze über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäfts-

grundlage von ihren vertraglich eingegangenen Verpflichtungen zu lösen. Das

gilt auch für die Beklagten, deren vertragliche und unternehmerische Situation

sich nicht wesentlich von derjenigen der übrigen Ladenmieter unterscheidet.

a) Für die Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage

- hier etwa der beiderseitigen Vorstellung von einer zu erwartenden Vollver-

mietung und positiven Entwicklung des Einkaufszentrums - ist grundsätzlich

insoweit kein Raum, als es um Erwartungen und Umstände geht, die nach den

vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen

sollen. Eine solche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme

schließt für den Betroffenen regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirkli-

chung des Risikos auf Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen. Das gilt

insbesondere für die Fälle, in denen sich, wie hier, die Anfangsschwierigkeiten,

die typischerweise mit der Existenzgründung oder der Eröffnung eines neuen

Ladenlokals verbunden sind, für den Mieter wirtschaftlich negativ auswirken.

Diesen Grundsatz haben das Landgericht und das Oberlandesgericht,

das sich dem Landgericht insoweit angeschlossen hat, als solchen nicht ver-

kannt. Sie halten ihn allerdings im vorliegenden Fall nicht für anwendbar. Darin

kann ihnen jedoch nicht gefolgt werden.

b) Im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter trägt grundsätzlich der

Mieter das Verwendungsrisiko bezüglich der Mietsache. Dazu gehört bei der

gewerblichen Miete vor allem die Chance, mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen

zu können. Erfüllt sich die Gewinnerwartung des Mieters nicht, so verwirklicht

sich damit ein typisches Risiko des gewerblichen Mieters, das dieser nicht auf

den Vermieter verlagern kann.

Diese im Gewerberaummietrecht angelegte Risikoverteilung ändert sich

nicht dadurch, daß das vermietete Geschäft in einem Einkaufszentrum liegt

und nicht nur der Mieter, sondern auch der Vermieter erwartet, die notwendige

geschäftsbelebende Funktion des Einkaufszentrums werde verwirklicht werden

können. Wie auch in anderen Geschäftslagen fällt es in den Verantwortungs-

bereich des Mieters, als Unternehmer die Erfolgsaussichten eines Geschäftes

in der gewählten Lage abzuschätzen. Das umfaßt bei einem erst geplanten

Einkaufszentrum neben der Chance, in einem später florierenden Zentrum er-

höhte Gewinne zu erzielen, auch das Risiko eines Scheiterns des Gesamtob-

jekts mit entsprechenden negativen Folgen für das gemietete Einzelgeschäft.

Allein der Umstand, daß auch der Vermieter von einem wirtschaftlichen Erfolg

des Projekts ausgeht, verlagert das Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko

für das einzelne gemietete Geschäft in dem Einkaufszentrum nicht von dem

Mieter auf den Vermieter. Dieser trägt seinerseits ohnehin das gesamte Ver-

mietungsrisiko und damit die Gefahr, bei einem Scheitern des Projekts seine

Investitionen zu verlieren.

c) Die Parteien können allerdings die Risikoverteilung ändern und ver-

einbaren, daß der Vermieter das Geschäftsrisiko des Mieters - ganz oder zum

Teil - übernimmt.

Das haben das Landgericht und ihm folgend das Oberlandesgericht hier

angenommen. Die für diese Auffassung angeführten Umstände tragen das Er-

gebnis jedoch nicht.

Der Inhalt des Mietvertrages vom 1. August 1994 rechtfertigt nicht die

Annahme, die Parteien hätten eine Verlagerung des unternehmerischen Ge-

schäftsrisikos von dem Mieter auf den Vermieter vereinbart. Dafür reicht es

nicht aus, daß die Mieter in einem projektierten Einkaufszentrum einzelne zu-

sätzliche Vertragspflichten "im Gesamtinteresse" aller Mieter des Zentrums

übernommen haben. Der Vertrag muß vielmehr konkrete Anhaltspunkte für ei-

ne Risikoübernahme durch den Vermieter enthalten. Dabei kann es sich um

Vereinbarungen handeln, die den Mieter in seinen unternehmerischen Ent-

scheidungen über das übliche Maß hinaus einschränken, sein Geschäft nach

dem äußeren Erscheinungsbild zu einem eingefügten Teil einer Anlage werden

lassen oder etwa dem Vermieter das Risiko einer Betriebsunterbrechung auch

dann auferlegen, wenn nicht das vermietete Geschäft, sondern nur ein anderer

Teil der Anlage dem Publikumsverkehr nicht mehr zugänglich ist. Solche Ver-

einbarungen sind dem hier streitigen Vertrag indessen nicht zu entnehmen. Die

in den einzelnen Vertragsvorschriften enthaltenen für ein Einkaufszentren nicht

ungewöhnlichen Regelungen - wie etwa Beschränkung des Sortiments, Be-

triebspflicht während der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten, Pflichtmitglied-

schaft in der Werbegemeinschaft und Verpflichtung zur Zahlung von Nebenko-

sten für die Gesamtanlage - führen nicht zu einer Verlagerung des unterneh-

merischen Risikos auf den Vermieter. Die Festlegung des Mietzwecks, hier

zum Betrieb einer Herrenboutique und einer Geschenkboutique (§ 1 Nr. 4), ist

in einem Mietvertrag über Gewerberäume üblich. Soweit nach § 2 Nr. 1 des

Vertrages jede Änderung des Betriebszwecks und die Übernahme branchen-

fremder Artikel der Zustimmung des Vermieters bedürfen und die Gestaltung

des Sortiments und des Geschäftsbetriebes so erfolgen muß, daß keine Über-

schneidung mit dem Sortiment eines anderen Geschäfts besteht (§ 2 Nr. 3),

handelt es sich zwar um einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit des

Mieters; dieser korrespondiert jedoch mit dem festgelegten Vertragszweck und

schützt umgekehrt - bei entsprechender Planung und Gestaltung des Einkaufs-

zentrums - auch den Mieter vor der Konkurrenz durch andere Geschäfte in dem

Zentrum. Hingegen betrifft die Pflicht, die Ladenöffnungszeiten "maximal aus-

zuschöpfen" und für Beleuchtung zu sorgen (§ 2 Nr. 2) in erster Linie das Ge-

samtinteresse. Ähnliches gilt für die Nebenkosten, die für die Gesamtanlage zu

zahlen sind (§ 7). Derartige Kosten, die ein Mieter eines Geschäfts in Einzella-

ge nicht zu zahlen hat, hat der Mieter des C. zu dem Zweck

übernommen, auf diese Weise für den erhofften wirtschaftlichen Erfolg seines

Geschäfts von der Gesamtattraktivität des Einkaufszentrums zu profitieren.

Damit läßt sich keine Verlagerung des Risikos des einzelnen Unternehmers auf

den Vermieter begründen. Ebenso wie ein Unternehmer in einer Einzelge-

schäftslage möglicherweise, ohne dazu verpflichtet zu sein, in Außenanlagen

in der Umgebung seines Geschäfts investiert, um die Lage attraktiver zu ge-

stalten, steigert ein Mieter in einem Einkaufszentrum seine Umsatzchancen,

indem er sich an den Kosten der Gesamtgestaltung des Zentrums beteiligt. Der

Mieter erwirbt damit einen (durchsetzbaren) Anspruch gegen den Vermieter auf

Verwendung der gezahlten Nebenkosten für die vorgesehene Gestaltung des

Umfeldes innerhalb und außerhalb des Einkaufszentrums. Auf die Risikover-

teilung für den Fall, daß das Zentrum von Publikum dennoch nicht angenom-

men wird und die Kunden ausbleiben, hat dies jedoch keinen Einfluß.

Entscheidend ist insoweit vielmehr, ob der Vermieter durch die Begrün-

dung eines Gesamtkonzeptes, in das die einzelnen Mieter finanziell und mit

Betriebspflichten vertraglich eingebunden werden, eine Gesamtverkaufsstrate-

gie entwickelt, mit welcher er über die übliche Verwaltung und Koordinierung

eines Einkaufszentrums hinaus ein eigenes unternehmerisches Risiko für alle

Einzelgeschäfte übernimmt. Das kann äußerlich etwa durch einheitliche Ge-

staltung der Geschäfte und unternehmerisch durch ein Gesamtmanagement

der Anlage geschehen. Hierfür bieten sich jedoch im vorliegenden Fall nach

dem Inhalt des Mietvertrages vom 1. August 1994 - entgegen der Auffassung

der Vorinstanzen - keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Regelung des § 10

des Vertrages über das Center-Management und die Werbegemeinschaft

rechtfertigt nicht die Annahme eines "Gesamt-Managements" mit Risikoüber-

nahme durch die Klägerin in dem vorbeschriebenen Sinn. Zwar ist der Klägerin

nach § 10 die Organisation eines objektbezogenen Center-Managements als

Vermieteraufgabe zugewiesen. Insoweit sollte jedoch ersichtlich die - in erster

Linie verwaltungstechnische - Organisation angesprochen sein und nicht zu-

gleich die umfassende unternehmerische Verantwortung für die Vermarktungs-

strategie übernommen werden, zumal die Werbung durch eine Werbegemein-

schaft gestaltet werden sollte, der alle Mieter als Mitglieder angehören sollten.

Insoweit ist nach § 10 des Mietvertrages allenfalls die Aufgabe einer Koordinie-

rung zwischen den einzelnen Mietern im Bereich der Werbung auf die Klägerin

übertragen worden. Das begründet jedoch ebenfalls keine Verlagerung des

Geschäftsrisikos auf den Vermieter.

d) Die in dem Mietvertrag vom 1. August 1994 getroffenen Vereinbarun-

gen halten sich nach alledem, sowohl einzeln betrachtet als auch bei einer Ge-

samtwürdigung, insgesamt in dem üblichen Rahmen einer Regelung über die

allgemeinen organisatorischen Grundlagen für ein Einkaufszentrum. Eine Ver-

lagerung des typischerweise dem gewerblichen Mieter obliegenden Unterneh-

merrisikos auf den Vermieter ist ihnen nicht zu entnehmen.

Damit scheidet eine Kündigung nach den Grundsätzen über den Wegfall

der Geschäftsgrundlage ohne Rücksicht auf die angeblich nur 40 %-ige Ausla-

stung des C. und auf die behaupteten Umsatzverluste der Be-

klagten, die in deren eigene Risikosphäre fallen, aus Rechtsgründen aus.

Unter diesen Umständen bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung

mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob ein etwaiges

vertragswidriges Verhalten der Beklagten an dem Mißerfolg des C.

und dem Fehlen der Geschäftsgrundlage ohnehin "nichts geändert"

hätte. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß gerade

in einem Einkaufszentrum der geschäftliche Erfolg jedes einzelnen Mieters

- mit - von der Einhaltung der Vertragspflichten durch die übrigen Mieter ab-

hängen kann. Falls der einzelne Mieter seine Vertragspflichten verletzt, kann

es daher dem Gesamtinteresse aller übrigen Beteiligten widersprechen, wenn

es dem vertragsbrüchigen Mieter gestattet wäre, sich zu seiner "Entlastung"

darauf zu berufen, sein Ladenlokal sei im Verhältnis zu dem Gesamtobjekt nur

von geringer Bedeutung.

Nachdem die Grundsätze über das Fehlen oder den Wegfall der Ge-

schäftsgrundlage hier jedoch, wie ausgeführt, die von den Beklagten erklärte

fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ohnehin nicht rechtfertigen können,

kann dahingestellt bleiben, ob den Beklagten auch ein vertragswidriges Ver-

halten zur Last fällt. Das angefochtene Urteil kann jedenfalls mit der gegebe-

nen Begründung nicht bestehenbleiben.

Es kann auch nicht aus anderen Gründen gehalten werden (§ 563 ZPO).

3. Das Berufungsgericht ist, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, der

Behauptung der Beklagten nicht nachgegangen, daß die Klägerin ihnen bei der

Anmietung ihres Geschäftslokals umfangreiche Zusicherungen, insbesondere

über die Vollvermietung des C. unter Beteiligung eines Le-

bensmittelmarktes und über das Vorhandensein von 600 bis 1200 Parkplätzen,

gemacht habe, die nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Sollte diese Be-

hauptung zutreffen, dann kann den Beklagten unter Umständen ein Anspruch

wegen Verschuldens der Klägerin beim Vertragsschluß zustehen, der - je nach

den tatsächlichen Verhältnissen trotz des Zeitablaufs - eine fristlose Kündigung

unter Heranziehung des § 554a BGB rechtfertigen könnte (vgl. Senatsurteil

vom 16. Februar 2000 aaO WM S. 1017 = NJW S. 1718). Der Anspruch setzt

voraus, daß die Klägerin den Beklagten unter Verletzung einer vorvertraglichen

Aufklärungspflicht schuldhaft unzutreffende Informationen über das Mietobjekt

hinsichtlich solcher Umstände erteilt hat, die für die Klägerin erkennbar von

besonderer Bedeutung für den Entschluß der Beklagten zur Eingehung des

Vertrages waren. Hierzu hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen

getroffen. Diese sind nachzuholen. Dabei wird zu prüfen sein, ob und gegebe-

nenfalls in welcher Weise die Mitarbeiter und/oder Vertreter der Klägerin über

die allgemeine Anpreisung der erwarteten Attraktivität des C.

hinaus den Beklagten konkrete Angaben über bestimmte tatsächliche Umstän-

de, insbesondere etwa die angeblich bereits erfolgte "Vollvermietung" des Ein-

kaufszentrums gemacht und hierdurch, für sie erkennbar, ihren Entschluß zur

Eingehung des Mietvertrages maßgeblich beeinflußt haben. Außerdem muß

ein etwaiges der Klägerin zuzurechnendes Verschulden ihrer Mitarbeiter

tatrichterlich festgestellt werden.

Zu diesem Zweck ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen

Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Blumenröhr Krohn Hahne

Gerber Sprick