BGH Urteil vom 12.07.2006 – XII ZR 39/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 12. Juli 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 535, 307 Abs. 1 Bb, Cl
a) Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters in einem Einkaufszentrum,
einer Werbegemeinschaft in Form einer GbR beizutreten, verstößt wegen
des damit verbundenen Haftungsrisikos des Mieters gegen § 307 Abs. 1
Satz 1 BGB.
b) In einem Formularmietvertrag muss die Höhe der Beiträge, die der Mieter in
einem Einkaufszentrum an eine Werbegemeinschaft zu leisten hat, wegen
der nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Transparenz bestimmbar
sein; mindestens muss eine Höchstgrenze festgesetzt sein, damit der Mieter
die auf ihn zu kommenden Kosten kalkulieren kann.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - XII ZR 39/04 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs
und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseati-
schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. Januar 2004 wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Werbegemeinschaft in einem Einkaufszentrum, ver-
langt von der Beklagten, die dort Mieterin ist, ihr beizutreten und die satzungs-
gemäßen Beiträge zu zahlen.
Mit Vertrag vom 18. Dezember 1990 mietete die Beklagte von der
M. Gesellschaft eine Geschäftsraumfläche von insgesamt 4.771,01 m² im
M. SB Warenhaus/Einkaufszentrum in H. Die Beklagte betreibt dort ein Ge-
schäft für Spielwaren sowie Kinder- und Jugendbedarf aller Art. In § 19 des
Mietvertrages heißt es:
"§ 19 - Werbegemeinschaft
1. Der Mieter verpflichtet sich, auf Verlangen des Vermieters einer Wer-
begemeinschaft beizutreten. Details werden vom Vermieter festgelegt.
Die Kosten werden gemäß den Flächen laut § 8 des Mietvertrages abge-
rechnet. Der Vermieter ist berechtigt, aus berechtigtem Anlass einen an-
deren Schlüssel zu bestimmen.
Die auf den Hauptmieter (SB-Warenhaus) entfallenden Kosten werden
mit maximal 50 % der Gesamtsumme festgesetzt.
2. …"
Die Klägerin wurde am 7. November 2001 in Form einer GbR gegründet.
In § 6 des Gesellschaftsvertrages ist die Höhe der Beiträge der Gesellschafter
geregelt. Sie berechnen sich aus dem Produkt der gemieteten Fläche mit einem
bestimmten DM-Betrag, der nach der Größe der gemieteten Fläche gestaffelt
ist. Die Vermieterin hat der Klägerin ihre Ansprüche aus § 19 des Mietvertrages
abgetreten. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihr beizutreten und ihr ent-
sprechend der Satzung für die Zeit von November 2001 bis einschließlich No-
vember 2002 insgesamt 7.894,66 € als Beitrag zu bezahlen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die
Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit
der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision sucht die Klägerin, die Wie-
derherstellung des erstgerichtlichen Urteils zu erreichen.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
I.
Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in GuT 2004, 162 abge-
druckt ist, hat ausgeführt: Die in § 19 Nr. 1 Satz 1 des Mietvertrages formular-
mäßig vorgesehene Beitrittspflicht zu einer Werbegemeinschaft sei unwirksam.
Dabei handele es sich allerdings nicht um eine überraschende Klausel, die
nach §§ 3 AGBG, 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden wäre.
Vielmehr seien in gewerblichen Mietverträgen über Objekte in Einkaufszentren
Abreden über die gemeinsame Werbung nicht ungewöhnlich. Auch sei die Re-
gelung im konkreten Vertrag nicht überraschend, da ihr ein eigener Paragraf mit
unterstrichener Überschrift gewidmet sei, der im Wesentlichen ohne weiteres zu
verstehen sei. Die Regelung in § 19 Nr. 1 Satz 1 des Mietvertrages enthalte
jedoch eine den Geboten von Treu und Glauben zuwiderlaufende unangemes-
sene Benachteiligung des Vertragspartners (§ 9 Abs. 1 AGBG, § 307 Abs. 1
Satz 1 BGB), die in der Beitrittspflicht zu einer Werbegemeinschaft auf Verlan-
gen des Vermieters liege. Einer solchen Beitrittspflicht bedürfe es nicht. Zwar
möge die Gründung einer Werbegemeinschaft der Mieter eine zweckmäßige
Organisationsform für die gemeinsame Werbung sein, wenn sie der Vermieter
nicht in eigener Regie durchführen wolle. Auch möge die Beitrittsmöglichkeit zu
einer Werbegemeinschaft wegen der damit verbundenen Mitbestimmungsrech-
te dem Interesse der Mieter in der Regel eher entsprechen als eine bloße Um-
lage der Kosten der vom Vermieter durchgeführten Werbemaßnahmen. Eine
auf freiwilliger Grundlage gebildete Werbegemeinschaft könne ihren Zweck je-
doch auch ohne den Beitritt aller Mieter erfüllen, wenn nur die Umlage der
zweckentsprechenden Kosten auf alle Mieter durch vertragliche Regelung si-
chergestellt sei. Eine Zwangsmitgliedschaft in der Werbegemeinschaft sei je-
doch bedenklich, da sie gewichtige Interessen des Mieters verletzen könne.
Insbesondere sei die durch Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistete Entscheidungsfrei-
heit tangiert, einer privaten Vereinigung beizutreten oder auch fernzubleiben.
Dabei könne dahingestellt bleiben, ob diese grundgesetzliche Gewährleistung
unmittelbare oder mittelbare Drittwirkung habe. Jedenfalls zeige sich an ihr das
Gewicht der hier formularvertraglich eingeschränkten Mieterinteressen. Hinzu
komme, dass der Mieter, der wie hier Zwangsmitglied einer Werbegemeinschaft
in Form einer GbR werden solle, als deren Gesellschafter weit reichenden zivil-
rechtlichen Haftungsrisiken ausgesetzt sei. Dies jedoch sei nicht der Fall, wenn
die Kosten der gemeinsamen Werbung lediglich auf die einzelnen Mieter umge-
legt würden. Die Beklagte sei daher nicht verpflichtet, der Klägerin beizutreten.
Darüber hinaus sei sie aber auch nicht verpflichtet, der Klägerin die ge-
forderten Beiträge zu bezahlen. Zwar sei trotz Unwirksamkeit der in § 19 Nr. 1
Satz 1 des Mietvertrages vorgesehenen Beitrittspflicht die in Satz 3 geregelte
Umlegung der Kosten auf die Mieter entsprechend den Mietflächen wirksam.
Dies verstoße nicht gegen den Grundsatz des Verbots der geltungserhaltenden
Reduktion. Auch wenn Satz 1 gänzlich entfalle, bleibe erkennbar, dass in Satz 3
die Kosten der gemeinsamen Werbung einer Werbegemeinschaft auf die ein-
zelnen Mieter verteilt werden sollten. Außerdem verstoße die Regelung in
Satz 1 nur im Verhältnis zum Verwendungsgegner gegen § 9 Abs. 1 AGBG,
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, so dass der Mieter jedenfalls berechtigt sei, einer
vom Vermieter gegründeten Werbegemeinschaft beizutreten. Zum gleichen Er-
gebnis gelange man aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung, da ge-
setzliche Vorschriften fehlten und die ersatzlose Streichung von Satz 1 keine
interessengerechte Lösung wäre. Gegen die formularvertragliche Vereinbarung
einer Beitragspflicht aller Mieter zu den Kosten einer Werbegemeinschaft in
einem Einkaufszentrum unabhängig vom Beitritt zu dieser bestünden keine Be-
denken, solange alle Mieter potentiell von der mit den Beiträgen finanzierten
Werbung profitierten. Keine Bedenken bestünden auch dagegen, dass die Hö-
he der Kosten aufgrund der genannten Regelung des Mietvertrages durch die
Mitglieder der Werbegemeinschaft bestimmt werden solle. Das hier allein ein-
schlägige Transparenzgebot sei nicht verletzt. An dieses dürften keine unerfüll-
baren oder unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Wegen der unsiche-
ren Entwicklung der zukünftigen Verhältnisse, auf die die Werbegemeinschaft
reagieren müsse, sei die Bezugnahme auf die Festlegung der Beitragshöhe
durch die Werbegemeinschaft ausreichend, zumal die jeweiligen Mieter durch
den jederzeitig möglichen Beitritt zu der Gemeinschaft hierauf einen Einfluss
hätten. Außerdem gelte für die Tätigkeit der Werbegemeinschaft der Grundsatz
der Wirtschaftlichkeit, was zu einer Begrenzung der Höhe der Beiträge führe.
Trotzdem könne die Klägerin die Beiträge nicht mehr verlangen. Denn es
sei inzwischen Abrechnungsreife eingetreten. Deshalb könnte die Klägerin für
die Beitragsjahre 2001 und 2002 lediglich den Abrechnungssaldo fordern. Tat-
sächlich verlange sie jedoch Vorauszahlungen, worauf sie keinen Anspruch
mehr habe.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nur im Ergeb-
nis stand.
1. Zu Recht geht das Oberlandesgericht allerdings davon aus, dass die
in § 19 Nr. 1 Satz 1 des Mietvertrages normierte Pflicht der Beklagten, einer
noch zu gründenden Werbegemeinschaft beizutreten, Vertragsbestandteil ge-
worden ist. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel,
die nach § 305 c Abs. 1 BGB (§ 3 AGBG) nicht in den Mietvertrag einbezogen
worden wäre. Vielmehr ist es nicht ungewöhnlich, dass es den Mietern in Ein-
kaufszentren vertraglich zur Pflicht gemacht wird, einer Werbegemeinschaft
beizutreten, die von allen Mietern und vom Betreiber des Einkaufszentrums ge-
bildet wird (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW
2000, 1714, 1717 und vom 19. Juli 2000 - XII ZR 252/98 - veröffentlicht bei Ju-
ris; Bub in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl.
Kap. II Rdn. 501 a; Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht-
und Leasingrechts 9. Aufl. Rdn. 181, 665; Fritz Gewerberaummietrecht 4. Aufl.
Rdn. 127 c; Eggersberger in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann Geschäftsraum-
miete Kap. 23 Rdn. 78; Lindner-Figura NZM 1999, 738, 739 je m.w.N.). Die
Klausel besitzt daher für einen durchschnittlichen Mieter in einem Einkaufszent-
rum keinen Überraschungseffekt. Sie ist außerdem, wie das Oberlandesgericht
zutreffend ausführt, leicht zu verstehen und drucktechnisch so angeordnet,
dass mit ihrer Kenntnisnahme zu rechnen ist.
2. Hingegen vermag der Senat nicht der Ansicht des Berufungsgerichts
zu folgen, wonach in der formularvertraglich begründeten Pflicht des Mieters,
einer Werbegemeinschaft beizutreten, unabhängig von deren Rechtsform und
den sonstigen Umständen eine unangemessene Benachteiligung des Mieters
im Sinne von § 307 BGB (§ 9 AGBG) liegen soll, da eine bloße Umlage der
Kosten der vom Vermieter in eigener Regie durchgeführten Werbung ausrei-
chend sei. Denn der Mieter erhält durch die Pflichtmitgliedschaft in der Werbe-
gemeinschaft Mitwirkungs- und Kontrollrechte, die er bei einem reinen Umlage-
verfahren nicht hätte. Außerdem genießen die jeweils getroffenen Werbemaß-
nahmen, wenn sie von der aus allen Mietern bestehenden Gemeinschaft getra-
gen werden, eine höhere Akzeptanz bei den Mietern, als wenn sie der Vermie-
ter allein träfe. Dies wiederum kann zu einer besseren Einvernahme zwischen
den Mietern des Einkaufszentrums und damit zu dessen Erfolg beitragen.
Schließlich kann der Vermieter die Verpflichtung aller Mieter, der Werbege-
meinschaft beizutreten, praktisch nur durch die Verwendung allgemeiner Ge-
schäftsbedingungen erreichen.
Zu einem anderen Ergebnis gelangt man - entgegen der Meinung des
Berufungsgerichts - auch nicht im Hinblick auf Art. 9 Abs. 1 GG. Richtig ist
zwar, dass diese Norm, die wegen ihrer mittelbaren Drittwirkung bei der Ausle-
gung des § 307 BGB (§ 9 AGBG) mit zu beachten ist, nicht nur den Beitritt zu
einer Vereinigung, sondern auch das Recht schützt, einer privatrechtlichen Ver-
einigung von vornherein fernzubleiben oder aus ihr auszutreten (sog. negative
Vereinigungsfreiheit; vgl. BGHZ 130, 243, 254; BVerfG NJW 2001, 2617). Das
Grundrecht schützt die (negative) Vereinigungsfreiheit jedoch nicht schranken-
los. Die Einschränkung der Entscheidungsfreiheit - auch in Form einer allge-
meinen Geschäftsbedingung - ist hier jedenfalls durch sachliche Gründe ge-
rechtfertigt: Die Beklagte ist aus eigenem Entschluss Mieterin in einem Ein-
kaufszentrum geworden, in dem eine weitgehend übliche und für effektiv gehal-
tene Werbegemeinschaft aller Mieter gegründet werden sollte. Eine unange-
messene Benachteiligung der Beklagten ist nicht ersichtlich. Im Übrigen aber
könnten verfassungsrechtliche Bedenken, wenn sie tatsächlich bestünden, ent-
gegen der Meinung des Berufungsgerichts schwerlich dadurch ausgeräumt
werden, dass einerseits dem Mieter die Möglichkeit eingeräumt wird, der Wer-
begemeinschaft nicht beizutreten, ihm aber andererseits die Pflicht auferlegt
wird, den vollen Mitgliedsbeitrag zur Gemeinschaft zu leisten. Denn das in Art. 9
Abs. 1 GG verankerte Recht, einer Vereinigung fernzubleiben oder aus ihr aus-
treten zu können, umfasst das Recht, dass der Einzelne, der einer Vereinigung
nicht beitritt, diese auch nicht durch finanzielle Beiträge unterstützen muss. Ge-
nau dies aber wäre nach der Lösung des Berufungsgerichts der Fall.
3. Zu Recht aber hat das Berufungsgericht eine unangemessene Be-
nachteiligung der Beklagten darin gesehen, dass die Werbegemeinschaft nach
§ 19 des Mietvertrages auch in der Rechtsform einer GbR gegründet werden
kann. Denn als Gesellschafterin einer GbR wäre die Beklagte weitgehenden
Haftungsrisiken ausgesetzt (vgl. nur Palandt/Sprau BGB 65. Aufl. § 714 Rdn. 11
f.), was bei anderen Organisationsformen gegebenenfalls vermeidbar wäre.
Insbesondere würde die Beklagte auch persönlich für Wettbewerbsverstöße der
GbR haften (vgl. OLG Celle OLGR Celle 2005, 746). § 19 Nr. 1 Satz 1 des
Mietvertrages verstößt aus diesem Grund gegen § 307 BGB (§ 9 AGBG) und ist
damit unwirksam. Dieses Ergebnis steht - entgegen der Meinung der Revision -
im Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. April 1979
(- II ZR 141/78 - NJW 1979, 2304). Danach kann ein Mitglied einer Werbege-
meinschaft, bei der unklar ist, ob sie ein nicht rechtsfähiger Verein oder eine
GbR ist, aus dieser nur dann aus wichtigem Grund austreten, wenn es sich zu-
vor um eine Satzungsänderung bemüht hat, durch die klargestellt werden solle,
dass die Haftung der Mitglieder der Werbegemeinschaft beschränkt sei. Aus
der Entscheidung folgt nicht, dass, wie die Revision meint, die Beklagte der
Klägerin zunächst beitreten und sich dann um eine ihre Haftung einschränken-
de Satzungsänderung bemühen müsste.
4. Die in § 19 Nr. 1 des Mietvertrages zwischen der Beklagten und der
Vermieterin enthaltene Klausel ist darüber hinaus in ihrem ganzen Umfang un-
wirksam, da sie gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 9
AGBG) verstößt.
Die von § 535 BGB abweichende Vereinbarung der Übernahme weiterer
Kosten neben der Miete für die Gewährung des Gebrauchs durch den Mieter
bedarf stets einer ausdrücklichen und inhaltlich bestimmten Vereinbarung. Nur
dann ist es dem Mieter möglich, sich zunächst ein grobes Bild davon zu ma-
chen, welche zusätzliche Kosten auf ihn zukommen können (Senatsurteil vom
6. April 2005 - XII ZR 158/01 - NJW-RR 2006, 84, 85). Diesen Anforderungen
genügt § 19 Nr. 1 des Mietvertrages nicht. Vielmehr ist dort über die tatsächli-
che Höhe der Beiträge zur Werbegemeinschaft nur bestimmt, dass sie gemäß
den Flächen abgerechnet werden. Dies genügt dem Transparenzgebot genau-
so wenig wie der Umstand, dass die Werbegemeinschaft nach Treu und Glau-
ben den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten muss, weil auch dadurch die
dem Mieter entstehenden Kosten nicht kalkulierbar sind. Vielmehr muss die
Höhe der Beiträge zur Werbegemeinschaft bestimmbar sein, z.B. durch einen
bestimmten Prozentsatz der Miete; mindestens jedoch muss eine Höchstgrenze
festgeschrieben werden (Bub
in Bub/Treier aaO; Wolf/Eckert/Ball aaO
Rdn. 666; Fritz aaO Rdn. 127 c; Eggersberger in Lindner-Figura/Oprée/Stell-
mann Kap. II Rdn. 80; Lindner-Figura aaO 739). Auch in diesem Fall kann sich
die Gemeinschaft die für ihre Aktivitäten erforderliche Flexibilität bewahren.
5. Somit kommt es nicht mehr darauf an, ob das Berufungsgericht die
Klägerin, wie diese geltend macht, verfahrensfehlerhaft nicht rechtzeitig darauf
hingewiesen hat, dass die Beiträge für die Vergangenheit abzurechnen seien
und nurmehr der Abrechnungssaldo verlangt werden könne. Ebenso wenig
spielt die Gegenrüge der Beklagten eine Rolle, das Berufungsgericht habe, weil
es § 19 Nr. 1 des Mietvertrages teilweise als wirksam angesehen habe, gegen
das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion verstoßen.
Hahne
Fuchs
Ahlt
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 05.02.2003 - 417 O 168/02 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.01.2004 - 4 U 100/03 -