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BGH Urteil vom 25.07.2000 – 1 StR 169/00

1. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

______________________

StPO § 141 Abs. 3, MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d

1. Ist abzusehen, daß die Mitwirkung eines Verteidigers im gerichtlichen Verfahren notwendig sein wird, so ist § 141 Abs. 3 StPO im Lichte des von Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK garantierten Fragerechts dahin auszulegen, daß dem unvertei- digten Beschuldigten vor der zum Zwecke der Beweissicherung durchgeführten ermittlungsrichterlichen Vernehmung des zentralen Belastungszeugen ein Vertei- diger zu bestellen ist, wenn der Beschuldigte von der Anwesenheit bei dieser Vernehmung ausgeschlossen ist.

2. Der Verteidiger muß regelmäßig Gelegenheit haben, sich vor der Vernehmung mit

dem Beschuldigten zu besprechen.

3. Das Unterlassen der Bestellung des Verteidigers mindert den Beweiswert des Vernehmungsergebnisses. Auf die Angaben des Vernehmungsrichters kann eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden.

BGH, Urt. vom 25. Juli 2000 - 1 StR 169/00 - LG Ravensburg

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 169/00

URTEIL

vom

25. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juli 2000,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul,

Nack,

Dr. Boetticher,

Dr. Kolz,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwälte , und Rechtsanwältin

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Ravensburg vom 16. Dezember 1999 mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sexualdelikten (u.a. Ver-

gewaltigung) zum Nachteil seiner Tochter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer auf den Ver-

stoß gegen das faire Verfahren (Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK) gestützten Ver-

fahrensrüge Erfolg.

I.

Zentral für die Überführung des die Tat bestreitenden Angeklagten ist

die Aussage der Geschädigten vor dem Ermittlungsrichter. Dieser wurde als

Zeuge gehört, nachdem die Geschädigte in der Hauptverhandlung von ihrem

Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte.

Die Revision macht mit einer Verfahrensrüge geltend, die ermittlungs-

richterliche Vernehmung leide an einem schwerwiegenden Mangel. Bei der

Vernehmung der Geschädigten habe der Ermittlungsrichter den nicht in Frei-

heit befindlichen und noch nicht verteidigten Angeklagten nach § 168c Abs. 3

StPO von der Anwesenheit ausgeschlossen und zugleich nach § 168c Abs. 5

Satz 2 StPO angeordnet, daß eine Benachrichtigung von dem Vernehmungs-

termin zu unterbleiben habe. Eine Verteidigerbestellung vor der Vernehmung

sei nicht erfolgt. Gleichwohl habe das Landgericht die Verurteilung entschei-

dend auf die Bekundungen der Geschädigten vor dem Ermittlungsrichter ge-

stützt, wobei keine anderen wichtigen Beweismittel vorgelegen hätten. In dieser

Vorgehensweise liege ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK in Ver-

bindung mit § 141 Abs. 3 StPO. Die Revision bezieht sich insoweit auf die Ent-

scheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. No-

vember 1986 (EuGRZ 1987, 147 – Fall Unterpertinger).

Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Anfang November 1997, kurz nach der letzten Tat, flüchtete die Ge-

schädigte zu ihrer Tante, der sie von dem sexuellen Mißbrauch berichtete. Die

Tante erstattete am 7. November 1997 Strafanzeige. Gegen den Angeklagten

wurde daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Vergewaltigung

in 304 Fällen eingeleitet. Noch am selben Tage wurde die Geschädigte polizei-

lich vernommen. Am 8. November 1997 wurde der Angeklagte vorläufig festge-

nommen und – nach Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO – polizeilich

vernommen. Am 9. November 1997 erließ das Amtsgericht Haftbefehl. Dem

Angeklagten wurde eine Vielzahl von Vergehen des sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes und von Verbrechen der sexuellen Nötigung und der Vergewalti-

gung zur Last gelegt. Bei der am selben Tag erfolgten Anhörung durch den

Haftrichter wurde der Angeklagte ”darüber belehrt, daß er, bevor er sich ent-

schließe zum Vorwurf Stellung zu nehmen, einen Anwalt seiner Wahl zu Rate

ziehen könne". Der Angeklagte äußerte sich dazu nicht. Zu den gegen ihn er-

hobenen Vorwürfen machte er keine Angaben.

Noch bevor der Angeklagte einen Verteidiger beauftragt hatte, stellte die

Staatsanwaltschaft am 10. November 1997 beim Amtsgericht den Antrag, die

Geschädigte richterlich zu vernehmen. Dabei sollte der Angeklagte nach

§ 168c Abs. 3 StPO von der Anwesenheit ausgeschlossen werden; auch eine

Benachrichtigung sollte unterbleiben. Diesem Antrag folgte der Ermittlungs-

richter und vernahm die Geschädigte am selben Tag. Die Geschädigte machte

nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht Angaben, die den Ange-

klagten belasteten.

Am 17. November beauftragte der Angeklagte einen Rechtsanwalt mit

seiner Verteidigung, der sich am Folgetag beim Amtsgericht legitimierte und

um alsbaldige Akteneinsicht und vorab um die Einsichtnahme in die privile-

gierten Aktenteile nach § 147 Abs. 3 StPO bat. Mitte Dezember 1997 gab die

Staatsanwaltschaft dem Verteidiger Gelegenheit, das Protokoll der richterlichen

Vernehmung der Geschädigten einzusehen. Vollständige Akteneinsicht erhielt

der Verteidiger erst Anfang April 1998. Im Rahmen eines Haftbeschwerdever-

fahrens wies der Verteidiger am 20. März 1998 darauf hin, daß es unklar sei,

ob die Geschädigte in der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen würde.

Wenn dieser Fall eintreten würde, hätte der Angeklagte keine Möglichkeit zur

Befragung der Zeugin gehabt, zumal ihm bei der ermittlungsrichterlichen Ver-

nehmung der Geschädigten kein Verteidiger bestellt worden sei.

Am 30. März 1998 wurden die Ehefrau des Angeklagten und die Schwe-

ster der Geschädigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Ermittlungsrich-

ter vernommen. Auch von der Anwesenheit bei diesen Vernehmungen wurde

der Angeklagte antragsgemäß ausgeschlossen. Entgegen dem Antrag der

Staatsanwaltschaft wurde jedoch der Verteidiger des Angeklagten von den

Terminen benachrichtigt; er nahm an den Vernehmungen teil.

Vor Beginn der Hauptverhandlung teilten die Geschädigte, ihre Schwe-

ster sowie die Ehefrau des Angeklagten dem Gericht mit, sie würden von ihrem

Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Das Landgericht hat deshalb

den Ermittlungsrichter als Zeugen gehört, der bekundete, was diese Zeugen

des Angeklagten bei ihm ausgesagt hatten. Gegen den vor der Vernehmung

des Ermittlungsrichters erhobenen Widerspruch des Verteidigers wurde die

Aussage des Ermittlungsrichters verwertet.

II.

1. Nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe d der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (der im Wortlaut mit Art. 14 Abs. 3

Buchst. e IPbürgR übereinstimmt) hat der Angeklagte das Recht, ”Fragen an

Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen”.

Dieses Fragerecht hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

(EGMR) in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert: Urteile vom 24. No-

vember 1986 – 1/1985/87/134 – Unterpertinger gegen Österreich = EuGRZ

1987, 147; vom 6. Dezember 1988 – 24/1986/122/171-173 – Barberà gegen

Spanien; vom 7. Juli 1989 – 19/1987/142/196 – Bricmont gegen Belgien; vom

20. November 1989 – 10/1988/154/208 – Kostovski gegen Niederlande = StV

1990, 481; vom 27. September 1990 – 25/1989/185/245 – Windisch gegen

Österreich = StV 1991, 193; vom 19. Dezember 1990 – 26/1989/186/246 –

Delta gegen Frankreich; vom 19. Februar 1991 – 1/1990/192/252 – Isgrò ge-

gen Italien; vom 19. März 1991 – 24/1990/215/277 – Cardot gegen Frankreich

= EuGRZ 1992, 437; vom 26. April 1991 – 30/1990/221/283 – Asch gegen

Österreich = EuGRZ 1992, 474; vom 28. August 1992 – 39/1991/291/362 –

Artner gegen Österreich = EuGRZ 1992, 476; vom 20. September 1993 –

33/1992/378/452 – Saïdi gegen Frankreich; vom 26. März 1996 –

54/1994/501/583 – Doorson gegen Niederlande und vom 7. August 1996 –

48/1995/554/640 – Ferrantelli and Santangelo gegen Italien. Danach gilt:

a) Die Garantie des Fragerechts ist eine besondere Ausformung des

Grundsatzes des fairen Verfahrens – ”specific aspect of the general concept of

fair trial – (Fälle Unterpertinger Nr. 29; Barberà Nr. 67; Kostovski Nr. 39; Win-

disch Nr. 23; Asch Nr. 25; Ferrantelli u.a. Nr. 51). Dabei wird das Fragerecht

auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Recht der Vertei-

digung insgesamt verstanden (BGH StV 1996, 471).

b) Die Ausgestaltung des Fragerechts ist primär dem nationalen Recht

überlassen (Fälle Kostovski Nr. 39; Windisch Nr. 25; Asch Nr. 26; Saïdi Nr. 43;

Doorson Nr. 67; siehe auch BGHSt 45, 321 und Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,

StPO 24. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 216). Das gesamte Beweisverfahren muß al-

lerdings im Lichte des durch die Konvention garantierten Fragerechts gesehen

werden: ”the whole matter of the taking and presentation of evidence must be

looked at in the light of paragraphs ... 3 of Article 6 of the convention” (Fall

Barberà Nr. 76).

Die Vertragsstaaten müssen daher das Fragerecht entsprechend ausge-

stalten: ”Paragraph 1 of Article 6 taken together with paragraph 3, also requires

the Contracting States to take positive steps, in particular ... to enable him [the

accused] to examine or have examined witnesses against him and to obtain the

attendance and examination of witnesses on his behalf under the same condi-

tions as witnesses against him" (Fall Barberà Nr. 78).

c) Für die Frage eines Konventionsverstoßes kommt es nach ständiger

Rechtsprechung des EGMR darauf an, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit,

einschließlich der Art und Weise der Beweiserhebung fair gewesen ist: ”The

Court’s task is to ascertain whether the proceedings considered as a whole,

including the way in which evidence was taken, were fair” (Fälle Barberà

Nr. 89; Windisch Nr. 25; Asch Nr. 26; Saïdi Nr. 43; Doorson Nr. 67; ebenso

Gollwitzer aaO Art. 6 MRK Rdn. 216). Insoweit sind maßgebliche Kriterien:

aa) Die Beweisgewinnung muß grundsätzlich in Anwesenheit des Ange-

klagten in einer öffentlichen Verhandlung mit dem Ziel einer kontradiktorischen

Erörterung erfolgen: ”The Court infers, as the Commission did, that all the evi-

dence must in principle be produced in the presence of the accused at a public

hearing with a view to adversarial argument” (Fälle Barberà Nr. 78; Kostovski

Nr. 41; Windisch Nr. 26; Delta Nr. 36; Isgrò Nr. 34; Asch Nr. 27; Saïdi Nr. 43;

Ferrantelli u.a. Nr. 51). Der Angeklagte muß grundsätzlich Zeugen befragen

können: ”... the hearing of witnesses must in general be adversarial” (Fall Bar-

berà Nr. 78).

bb) Das bedeutet allerdings nicht, daß die Zeugenaussage stets vor Ge-

richt und öffentlich gemacht werden muß; auch kann aus Art. 6 Abs. 3

Buchst. d MRK kein Recht abgleitet werden, bei der Zeugenvernehmung im

Vorverfahren anwesend zu sein (Vogler, Internationaler Kommentar zur Euro-

päischen Menschenrechtskonvention Art. 6 Rdn. 551). Die Verwertung von

Aussagen, die im Vorverfahren gemacht wurden, ist als solche nicht konventi-

onswidrig (Fälle Kostovski Nr. 41; Windisch Nr. 26; Delta Nr. 36; Asch Nr. 27;

siehe dazu auch Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar 2. Aufl. Art. 6 Rdn. 200).

Das polizeiliche Vernehmungsprotokoll darf als Surrogat verlesen werden

(Fälle Unterpertinger Nr. 31; Asch Nr. 25), und auch die Vernehmungs-

personen dürfen als Zeugen vom Hörensagen vernommen werden (Fälle Ko-

stovski Nr. 42; Asch Nr. 25).

Bei bestimmten Konstellationen darf auf eine Konfrontation des Zeugen

mit dem Angeklagten verzichtet werden, etwa aus Gründen des Zeugenschut-

zes (Fälle Unterpertinger Nr. 30; Doorson Nr. 70), oder wenn zu befürchten ist,

daß der Zeuge in Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen werde

(Vogler aaO Rdn. 552). Eine Gegenüberstellung mit dem Belastungszeugen ist

daher nicht in jedem Fall zwingend geboten, um die Aussage verwertbar zu

machen (Gollwitzer aaO Art. 6 MRK Rdn. 225; vgl. auch Fälle Bricmont

Nrn. 79, 86; Ferrantelli u.a. Nr. 52).

cc) Allerdings muß die Justiz eine solche Einschränkung des Frage-

rechts durch andere Maßnahmen kompensieren: ” ... principles of fair trial also

require that in appropriate cases the interests of the defence are balanced

against those of witnesses or victims called upon to testify.... Nevertheless, no

violation of Article 6 para. 1 taken together with Article 6 para. 3 (d) of the Con-

vention can be found if it is established that the handicaps under which the

defence laboured were sufficiently counterbalanced by the procedures followed

by the judicial authorities" (Fall Doorson Nrn. 70, 72; vgl. auch Fall Kostovski

Nr. 43).

Dem Angeklagten muß regelmäßig – entweder zu dem Zeitpunkt, in dem

der Zeuge seine Aussage macht, oder in einem späteren Verfahrensstadium –

eine angemessene und geeignete Gelegenheit gegeben werden, den Zeugen

entweder selbst zu befragen oder befragen zu lassen: ”As a rule, these rights

require that an accused should be given an adequate and proper opportunity to

challenge and question a witness against him, either at the time the witness

was making his statement or at some later stage of the proceedings” (Fall Ko-

stovski Nr. 41; siehe auch die Fälle Unterpertinger Nr. 31; Barberà Nr. 86;

Windisch Nr. 26; Delta Nr. 36; Isgrò Nr. 34; Asch Nr. 27; Saïdi Nr. 43; Ferran-

telli u.a. Nr. 51). Gollwitzer (aaO Art. 6 MRK Rdn. 227) interpretiert dies zu-

treffend dahin, daß dem auch nachträglich, etwa durch eine nochmalige Ver-

nehmung des Zeugen, Rechnung getragen werden kann. Dabei reicht es nicht

aus, nur die Vernehmungsperson befragen zu können, denn Zeuge im Sinne

des Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK ist die originäre Auskunftsperson (Fälle Ko-

stovski Nr. 40; Asch Nr. 25; ebenso BGH StV 1996, 471; BGH NStZ 1993, 292;

Gollwitzer aaO Art. 6 MRK Rdn. 214, 223).

Unter Umständen kann die Einschränkung des Fragerechts seitens des

Angeklagten dadurch kompensiert werden, daß wenigstens der Verteidiger bei

der Zeugenvernehmung anwesend ist und den Zeugen befragen kann (Fall

Doorson Nrn. 68, 73: anonymer Zeuge; Vogler aaO Art. 6 Rdn. 552).

dd) Für die Frage eines Konventionsverstoßes ist es auch bedeutsam,

ob der Angeklagte auf die Befragung des Zeugen rechtzeitig beantragt hat (vgl.

einerseits die Fälle Windisch Nr. 37; Delta Nr. 37: ausdrücklicher Antrag und

andererseits die Fälle Cardot Nr. 35; Asch Nr. 29: keinen Antrag gestellt; siehe

auch Vogler aaO Art. 6 Rdn. 551), und ob die Ablehnung der Befragung be-

gründet wurde (Fall Bricmont Nr. 89).

d) Eine ähnliche Fallgestaltung wie die vorliegende – Rückgriff auf frü-

here Bekundungen eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung von seinem

Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht – liegt den österreichischen Fäl-

len Unterpertinger und Asch zugrunde.

aa) Alois Unterpertinger wurde vom Landesgericht Innsbruck wegen

zwei Fällen der Körperverletzung verurteilt. Im ersten Fall hatte er seiner

Stieftochter im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten (seine

Frau hatte ihn einen ”Zuchthäusler” genannt) eine Kratzwunde am Auge zuge-

fügt. Im zweiten Fall hatte er seiner Ehefrau einen Fußtritt gegen die Hand ver-

setzt und ihr dabei den Daumen gebrochen. Zu dem ersten Vorfall vernahm

das Gendarmeriepostenkommando Wörgl die Ehefrau als Verdächtige und die

Stieftochter als Beteiligte. Wegen des zweiten Vorfalls erstattete die Ehefrau

Anzeige beim Gendarmeriepostenkommando Wörgl. Das Bezirksgericht in

Kufstein leitete Vorerhebungen wegen der beiden Vorfälle ein. Die Ehefrau

wurde vor dem Untersuchungsrichter als Zeugin vernommen und bestätigte –

nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht – ihre bisherigen Anga-

ben.

In der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck machten die

Ehefrau und die Stieftochter von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

Aufgrund der Zeugnisverweigerung durfte nach § 252 Abs. 1 der Österreichi-

schen Strafprozeßordnung das Protokoll über die Vernehmung der Ehefrau vor

dem Untersuchungsrichter nicht verlesen werden. Nach Österreichischem

Recht (OGH ÖJZ 1975, 304) mußten jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft

Schriftstücke anderer Art (§ 252 Abs. 2 StPO), insbesondere die Aussagen der

Zeuginnen vor der Gendarmerie, zu Beweiszwecken verlesen werden. Das

Oberlandesgericht Innsbruck verwarf die Berufung des Angeklagten. Bei der

Wiederholung und Ergänzung der Beweisaufnahme konnte die als Ent-

lastungszeugin gehörte Schwägerin des Angeklagten nichts relevantes bekun-

den; weitere Zeugen wurden nicht gehört, da sie nur zu unwesentlichen Ne-

benumständen benannt worden waren.

Der EGMR sah in dieser Vorgehensweise kein faires Verfahren und ent-

schied, daß durch diese Vorgehensweise Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6

Abs. 3 Buchst. d MRK verletzt worden seien. Durch die Zeugnisverweigerung

vor Gericht hätten die Zeuginnen den Angeklagten daran gehindert, ihnen Fra-

gen zu den vor der Gendarmerie gemachten Bekundungen zu stellen oder

stellen zu lassen. Zwar habe er Erklärungen dazu abgeben können, aber das

Berufungsgericht sei seinen Beweisanträgen zur Erschütterung der Glaubwür-

digkeit der Zeuginnen nicht nachgegangen. Auch wenn die Bekundungen der

Zeuginnen nicht die einzigen Beweismittel gewesen seien, so habe das Beru-

fungsgericht doch sein Urteil entscheidend auf deren Angaben gestützt. In be-

zug auf diese Aussagen seien seine Verteidigungsrechte verletzt worden, weil

er in keinem Stadium des vorausgegangenen Verfahrens die Möglichkeit ge-

habt habe, Fragen an die Belastungszeuginnen zu stellen.

bb) Johann Asch wurde vom Kreisgericht St. Pölten wegen Nötigung und

Körperverletzung verurteilt. Er hatte seine Lebensgefährtin mit einem Gürtel

geschlagen. Am nächsten Tag schickte der Arzt die Geschädigte in ein Kran-

kenhaus; die Ärzte attestierten ihre Verletzungen. Danach zeigte die Lebens-

gefährtin den Angeklagten bei der Gendarmerie Brand-Laaben an. Über ihre

Bekundungen wurde ein Protokoll aufgenommen. Wenige Tage später er-

schien die Lebensgefährtin bei der Gendarmerie und wollte ihre Anzeige zu-

rückziehen. Am selben Tag wurde der Angeklagte bei der Gendarmerie ange-

hört.

In der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht machte die Lebensge-

fährtin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Das Kreisgericht hörte

daraufhin den Vernehmungsbeamten der Gendarmerie, der über die ihm ge-

genüber gemachten Angaben der Lebensgefährtin und von den ihm dabei ge-

zeigten Verletzungen berichtete. Auch verlas es das Vernehmungsprotokoll.

Das Kreisgericht stützte sich bei seiner Überzeugung unter anderem auf die

Angaben des Vernehmungsbeamten und die ärztlichen Atteste. Das Oberlan-

desgericht Wien verwarf die Berufung des Angeklagten. Es hielt die Angaben

der Lebensgefährtin vor der Gendarmerie nach § 252 StPO für verwertbar. Den

Antrag des Angeklagten auf Einholung eines medizinischen Sachverständi-

gengutachtens lehnte das Oberlandesgericht ab.

Der EGMR sah in dieser Vorgehensweise keine Verletzung des fairen

Verfahrens. Es wäre sicherlich vorzuziehen gewesen, wenn die persönliche

Anhörung der Zeugin möglich gewesen wäre. Aber das Recht, auf das sie sich

zur Zeugnisverweigerung berief, könne nicht dazu dienen, die Strafverfolgung

lahmzulegen. Wenn nur die Rechte der Verteidigung beachtet würden, habe

das nationale Gericht die Aussage der Zeugin verwerten können, insbesondere

im Hinblick darauf, daß die Aussage durch weitere Beweismittel, namentlich die

ärztlichen Atteste, gestützt wurde. Zudem habe der Angeklagte sowohl bei der

Gendarmerie als auch vor Gericht Gelegenheit gehabt, zu den Angaben der

Zeugin Stellung zu nehmen; dabei habe er widersprüchliche Angaben ge-

macht, die seine eigene Glaubwürdigkeit erschütterten. Außerdem habe der

Angeklagte weder den Vernehmungsbeamten befragt, noch andere Zeugen

benannt. Ein medizinisches Sachverständigengutachten habe er erst in der

Berufungsinstanz beantragt, zu einem Zeitpunkt, als Verletzungsspuren nicht

mehr feststellbar waren. Vor allem aber sei klar, daß die Angaben der Zeugin

vor der Gendarmerie nicht das einzige Beweismittel gewesen seien, auf das

sich das Kreisgericht gestützt habe. Das Gericht habe neben anderen Beweis-

mitteln auch den persönlichen Eindruck des Vernehmungsbeamten und die

ärztlichen Atteste berücksichtigt. Insofern unterscheide sich der vorliegende

Fall von den Fällen Unterpertinger und Delta.

2. Diese Auslegung der MRK durch den EGMR ist bei der Anwendung

des deutschen Strafprozeßrechts zu berücksichtigen. Der Senat hat dazu im

Urteil vom 18. November 1999 (Tatprovokation, Umsetzung der Entscheidung

Teixeira = NJW 2000, 1123, zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHSt 45,

321) ausgeführt:

”Es entspricht den Grundregeln des Verfahrens vor dem EGMR, daß

sich seine Entscheidung darauf beschränkt zu erklären, daß das Gerichtsurteil

einer Vertragspartei der MRK in Widerspruch mit den Verpflichtungen aus die-

ser Konvention steht. Gestatten die innerstaatlichen Gesetze der Vertragspar-

tei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen der Entschei-

dung, so hat der EGMR nach Art. 50 MRK (aufgrund der am 1. November 1998

in Kraft getretenen Änderung der Konvention durch das Protokoll Nr. 11 [BGBl.

II 1995 S. 578] nunmehr Art. 41 MRK) der verletzten Partei eine gerechte Ent-

schädigung zuzubilligen. Dem EGMR obliegt es somit nicht, nationale Regeln

für die Zulässigkeit von Beweismitteln aufzustellen. Der Gerichtshof betont

dementsprechend, die Zulässigkeit von Beweismitteln werde in erster Linie

durch die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts geregelt und es sei

grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte, die von ihnen zusammengetra-

genen Beweise zu würdigen. Die Aufgabe des Gerichtshofs bestehe darin fest-

zustellen, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit einschließlich der Darstellung

der Beweismittel fair gewesen sei.

Die MRK, die nach Art. II des Zustimmungsgesetzes vom 7. August 1952

Bestandteil des deutschen Rechts geworden ist und dabei im Rang eines (ein-

fachen) Bundesgesetzes steht (BVerfGE 74, 358, 370), ist als Auslegungshilfe

bei der Anwendung nationalen Rechts zu berücksichtigen. Nach der Recht-

sprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei den in einem Strafverfahren

angewendeten Gesetzen stets zu prüfen, ob die Anwendung und Auslegung im

Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik

Deutschland steht, 'denn es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber, so-

fern er dies nicht klar bekundet hat, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der

Bundesrepublik Deutschland abweichen oder die Verletzung solcher Ver-

pflichtungen ermöglichen will’ (BVerfGE aaO; vgl. Ulsamer, FS Zeidler [1987]

1799, 1800).”

III.

Die konventionskonforme Auslegung des deutschen Strafprozeßrechts –

hier § 141 Abs. 3 StPO – führt dazu, daß in Fällen der vorliegenden Art dem

Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, vor der ermittlungsrichterlichen

Vernehmung des wichtigen Belastungszeugen ein Verteidiger bestellt werden

muß.

1. Das Gesetz schreibt, wie § 141 Abs. 3 Satz 1 StPO zeigt, auch in

Fällen, in denen später im gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Vertei-

digers notwendig sein wird, für das Vorverfahren nicht ausnahmslos die Be-

stellung eines Verteidigers vor. Nach § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO ”beantragt” die

Staatsanwaltschaft jedoch schon während des Vorverfahrens die Bestellung

eines Verteidigers, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren

die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 notwendig sein

wird.

a) In der traditionellen Sprache des Gesetzes (vgl. auch § 201 Abs. 1

StPO: ”Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschul-

digten mit” und § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) bedeutet dies, daß die Staatsan-

waltschaft den Antrag stellen muß, sobald die Mitwirkung des Verteidigers not-

wendig sein wird (ähnlich Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 141

Rdn. 5; Pfeiffer, StPO 2. Aufl. § 141 Rdn. 2). ”Notwendig sein wird” heißt, daß

die Pflicht zur Antragstellung schon dann entsteht, wenn abzusehen ist, daß

die Mitwirkung notwendig werden wird (Laufhütte in KK 4. Aufl. § 141 Rdn. 3).

Das zeigt auch die Entstehungsgeschichte des § 141 Abs. 3 StPO zur

Verteidigerbestellung im Vorverfahren. Das StPÄG 1964 fügte an den damals

bestehenden Satz, daß der Verteidiger auch schon während des Vorverfahrens

bestellt werden kann (heutiger Satz 1 des Abs. 3), die Sätze an: ”Nach dem

Abschluß der Ermittlungen (§ 169a Abs. 1) ist er auf Antrag der Staatsanwalt-

schaft zu bestellen. Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag stellen, falls die

Gewährung des Schlußgehörs in Betracht kommt und nach ihrer Auffassung in

dem gerichtlichen Verfahren die Verteidigung nach § 140 Abs. 1 notwendig

sein wird.” Seine heutige Fassung erhielt § 141 Abs. 3 StPO durch das

1. StVRG vom 9. Dezember 1974. Die Erweiterung der Verteidigerbestellung

und die immer strengeren Formulierungen der Anweisung an die Staatsanwalt-

schaft (von einer Kann- zu einer Soll-Bestimmung und schließlich zu den

Worten ”beantragt dies”) machen deutlich, daß der Gesetzgeber die Mitwirkung

des Verteidigers im Vorverfahren stärker ausbauen wollte und deshalb eine

Antragspflicht gesetzlich vorgeschrieben hat.

Zwar bestimmt § 117 Abs. 4 Satz 1 StPO, daß dem unverteidigten Be-

schuldigten ein Verteidiger für die Dauer der Untersuchungshaft bestellt wird,

wenn deren Vollzug mindestens drei Monate gedauert hat und die Staatsan-

waltschaft oder der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter es beantragt.

Daraus kann indes nicht der Schluß gezogen werden, daß die Staatsanwalt-

schaft mit der Antragstellung stets drei Monate zuwarten darf. Diese Regelung

stellt angesichts der Gesetzesentwicklung zu § 141 Abs. 3 StPO nur eine Min-

destgarantie dar (vgl. Rundverfügung des Hessischen Generalstaatsanwalts

vom 11. Januar 1994 zur Pflichtverteidigung nach einem Monat U-Haft, abge-

druckt in StV 1994, 223).

b) Ob es bei prognostizierter notwendiger Verteidigung überhaupt Fälle

geben kann, in denen davon abgesehen werden darf, dem Beschuldigten einen

Verteidiger zu bestellen, kann hier dahinstehen.

aa) Jedenfalls dann, wenn die ermittlungsrichterliche Vernehmung eines

wichtigen Belastungszeugen ansteht, bei der der Beschuldigte kein Anwesen-

heitsrecht hat, wird in der Regel geboten sein zu prüfen, ob dem nicht vertei-

digten Beschuldigten zuvor ein Verteidiger nach § 141 Abs. 3 StPO zu bestel-

len ist, der die Rechte des Beschuldigten bei der Vernehmung wahrnimmt

(Wache in KK 4. Aufl. § 168c Rdn. 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO

44. Aufl. § 168c Rdn. 4; vgl. auch Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl.

§ 168c Rdn. 9). Diese Prüfung obliegt nach § 141 Abs. 3 StPO in erster Linie

der Staatsanwaltschaft. Dies entbindet den Ermittlungsrichter indes nicht von

der Verantwortung, für ein konventionsgerechtes Verfahren mit Sorge zu tra-

gen.

bb) Wird darüber hinaus der zentrale zeugnisverweigerungsberechtigte

Belastungszeuge unter Ausschluß des Beschuldigten aus Gründen der Bewei-

ssicherung ermittlungsrichterlich vernommen, so reduziert sich das Ermessen

bei der Frage der Bestellung eines Verteidigers auf Null. Anderes mag dann

gelten, wenn die durch die Zuziehung eines Verteidigers bedingte zeitliche

Verzögerung den Untersuchungserfolg gefährden würde. Nur diese Auslegung

des § 141 Abs. 3 StPO ist mit der Vorgabe der MRK vereinbar. Andernfalls be-

stünde die Gefahr, daß das von Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK garantierte Frage-

recht auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht gewährleistet werden

kann.

2. Hier durfte der Angeklagte zwar von der Anwesenheit bei der ermitt-

lungsrichterlichen Vernehmung der Geschädigten ausgeschlossen werden und

auch seine Benachrichtigung konnte unterbleiben (§ 168c StPO). Sowohl der

Ermittlungsrichter als auch das erkennende Gericht haben die Gefährdung des

Untersuchungserfolgs geprüft und bejaht. Die revisionsgerichtliche Prüfung

(vgl. dazu BGHSt 29, 1) läßt Rechtsfehler nicht erkennen, insbesondere liegt

keine Überschreitung der dem tatrichterlichen Ermessen gesetzten Schranken

vor. Daß so verfahren werden kann, entspricht auch der Rechtsprechung des

EGMR zu Art. 6 MRK (siehe oben). Ein Verteidiger konnte nicht benachrichtigt

werden, denn der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt noch nicht verteidigt.

3. Dieses gesetzlich zulässige ”handicap” bei der Einschränkung des

Fragerechts hätte die Justiz dann aber durch die Bestellung eines Verteidigers

für den unverteidigten Angeklagten ausgleichen müssen.

Bei der im Hinblick auf das faire Verfahren vorzunehmenden Gesamtbe-

trachtung ist auch das Vorverfahren – und damit das Handeln der Staatsan-

waltschaft – in den Blick zu nehmen (vgl. Gollwitzer aaO Art. 6 MRK: ”dem

Staat zuzurechnenden Verfahrensgestaltung”). In Fällen der vorliegenden Art

muß die Justiz von sich aus aktiv werden mit dem Ziel, daß die Verteidigung

(zum Begriff siehe BGH StV 1996, 471) Gelegenheit hat, Fragen an die Bela-

stungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen (”requires the Contracting Sta-

tes to take positive steps”: EGMR Fall Barberà Nr. 78).

Das Fragerecht wäre gewährleistet gewesen, wenn ein Verteidiger bei

der ermittlungsrichterlichen Zeugenvernehmung anwesend gewesen wäre. Da

der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt keinen Verteidiger hatte, wäre die Staats-

anwaltschaft verpflichtet gewesen, vor der Vernehmung der Zeugin die Bestel-

lung eines Verteidigers zu beantragen (§ 141 Abs. 3 Satz 2 StPO).

Hier war im Zeitpunkt der richterlichen Vernehmung bereits abzusehen,

daß im gerichtlichen Verfahren die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO

vorliegen würden. Dem Angeklagten wurden bei der Einleitung des Ermitt-

lungsverfahrens zahlreiche Sexualverbrechen (§ 140 Abs. 1 Nr. 2) zur Last

gelegt. Die polizeiliche Vernehmung der Geschädigten hatte einen hohen Be-

weiswert. Zu Recht hat deshalb der Haftrichter einen dringenden Tatverdacht

bejaht. Damit war aber auch schon zu diesem Zeitpunkt abzusehen, daß in

dem hochwahrscheinlich zu erwartenden gerichtlichen Verfahren die Voraus-

setzungen einer notwendigen Verteidigung vorliegen würden.

Eine Verletzung des Fragerechts war hier zu besorgen, nachdem der

Angeklagte – auf Antrag der Staatsanwaltschaft – nicht benachrichtigt und von

der Anwesenheit ausgeschlossen wurde. Die Staatsanwaltschaft hatte den An-

trag gestellt, die Zeugin ”möglichst bald” richterlich zu vernehmen, da befürch-

tet werden müsse, der Angeklagte werde ”alles unternehmen, möglicherweise

auch durch Dritte, um seine Tochter von der Aussage abzuhalten”. Das weist

aus, daß die ermittlungsrichterliche Vernehmung insbesondere dem legitimen

(vgl. Nr. 10, 19a, 221, 222 RiStBV) Zweck der Beweissicherung – Rückgriff auf

den Vernehmungsrichter – für den Fall einer späteren Zeugnisverweigerung

dienen sollte. Wenn aber dieser auch von der Staatsanwaltschaft für nahelie-

gend gehaltene Fall eintreten würde, dann war abzusehen, daß das Fragerecht

nicht zu gewährleisten war.

4. Die im Hinblick auf die Garantie des Fragerechts Art. 6 Abs. 3

Buchst. d MRK vorzunehmende Auslegung des § 141 Abs. 3 StPO führt daher

dazu, daß die Staatsanwaltschaft verpflichtet war, die Bestellung eines Vertei-

digers nach dieser Vorschrift (also nicht nur für die einzelne Ermittlungshand-

lung) noch vor der Zeugenvernehmung zu beantragen. Hier sind keine Um-

stände erkennbar, die es gerechtfertigt hätten, daß auch die Benachrichtigung

des bestellten Verteidigers unterbleiben konnte (die Entscheidung BGHSt 29, 1

betrifft einen anderen Fall: ein bereits tätiger Verteidiger wurde aus Gründen,

die in seiner Person lagen, nicht benachrichtigt).

a) Angemessen und geeignet ist dieser Ausgleich grundsätzlich aber

nur, wenn der Verteidiger zu einer sachgerechten Mitwirkung an der Verneh-

mung auch in der Lage war.

In Fällen der vorliegenden Art läßt sich die Zuverlässigkeit der Bela-

stungsaussage des einzigen Tatzeugen in der Regel nur dann beurteilen –

insbesondere kann nur so die Hypothese einer bewußten Falschbeschuldigung

ausgeschlossen werden –, wenn der Inhalt der Aussage einer Analyse unter-

zogen werden kann (sog. Aussageanalyse, grundlegend dazu BGHSt 45, 164).

Zentral dafür ist die Detailliertheit der Aussage. Eine Aussage kann mittels der

Aussageanalyse nur dann als glaubhaft beurteilt werden, wenn sie signifikante

Realitätskriterien aufweist. In bezug auf das Fragerecht muß dabei den Detail-

kriterien besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, namentlich den Real-

kennzeichen, die eine Verflechtung mit objektivierbaren zeitlichen und örtlichen

Umständen belegen.

Deshalb muß der Verteidiger – soll das Fragerecht nicht beeinträchtigt

sein – regelmäßíg Gelegenheit haben, sich vor der Vernehmung mit dem Be-

schuldigten zu besprechen, weil er nur so in der Lage ist, sachkundige Fragen,

insbesondere Kontrollfragen, wie Situationsfragen (vgl. Bender/Nack, Tatsa-

chenfeststellung vor Gericht, 2. Aufl. Band II Rdn. 610) zu stellen. Solche Fra-

gen – nicht notwendig zum engen Kern des Tatvorwurfs –, mit denen insbe-

sondere die zeitliche und räumliche Verflechtung der Aussagedetails überprüft

wird, können regelmäßig nur mit einem entsprechenden Hintergrundwissen

gestellt werden.

b) Auch wenn der Verteidiger die Möglichkeit der Rücksprache mit dem

Beschuldigten hatte, können ergänzende Fragen an den Zeugen erforderlich

sein, deren Notwendigkeit sich erst ergibt, nachdem der Beschuldigte vom In-

halt der Zeugenaussage Kenntnis erlangt hat. Hier kann eine durch die Abwe-

senheit des Beschuldigten bedingte Beeinträchtigung des Fragerechts dadurch

ausgeglichen werden, daß die Verteidigung Gelegenheit erhält, auch nachträg-

lich Fragen an den Zeugen zu stellen oder stellen zu lassen (vgl. Gollwitzer

aaO Art. 6 MRK Rdn. 227). Die nachträgliche Befragung kann auch durch Vor-

lage eines schriftlichen Fragenkatalogs erfolgen, zumal auf diese Weise weit-

gehend ausgeschlossen werden kann, daß der Untersuchungszweck gefährdet

wird. Da in Fällen der vorliegenden Art der Zeuge nicht anonym ist, kommen

die Bedenken des EGMR (vgl. die Fälle Kostovski Nr. 42; Windisch Nr. 28 ei-

nerseits und den Fall Isgrò Nr. 35 andererseits) zur schriftlichen Befragung des

anonymen Zeugen nicht zum Tragen.

c) Der Senat hat hier nicht über den – möglicherweise anders zu beur-

teilenden – Fall zu entscheiden, daß durch ein Zusammenwirken des Verteidi-

gers mit dem Beschuldigten (vgl. BGHSt 29, 1) oder auch nur allein als Folge

der Konsultation der Untersuchungszweck gefährdet sein könnte. Hier könnte

allerdings wenigstens eine nachträgliche (schriftliche) Befragung angezeigt

sein.

d) In künftigen Fällen kann auch eine Vernehmung mittels Videokonfe-

renz nach § 168e StPO eine angemessene und geeignete, und oft sogar die

beste Möglichkeit sein, um das Fragerecht zu gewährleisten.

IV.

Das Unterlassen der rechtzeitigen Bestellung eines Verteidigers hat das

Fragerecht der Verteidigung bei der ermittlungsrichterlichen Zeugenverneh-

mung beeinträchtigt. Dieses Versäumnis mindert den Beweiswert des Verneh-

mungsergebnisses, das durch den Rückgriff auf den Vernehmungsrichter zur

Grundlage der Urteilsfindung wurde. Damit wirkte der im Vorverfahren began-

gene Verfahrensfehler in der Hauptverhandlung fort; das unterliegt der revisi-

onsgerichtlichen Prüfung (§ 337 StPO; vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 1 Unzuläs-

sigkeit 1).

1. Der Senat hält eine Beweiswürdigungs-Lösung für sachgerechter als

ein Verwertungsverbot für den Rückgriff auf den Vernehmungsrichter. Bei der

Beweiswürdigungs-Lösung darf zwar auf den Vernehmungsrichter zurückge-

griffen werden, allerdings sind dann – ähnlich wie beim anonymen Zeugen

(grundlegend BGHSt 17, 382; vgl. zuletzt BGH NStZ 1998, 97; StV 1999, 7;

NStZ 2000, 265; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 27; siehe auch

BVerfG – Kammer – NJW 1997, 999 sowie BGHSt 45, 321: konventionswidrige

Tatprovokation) – besonders strenge Beweis- und Begründungsanforderungen

aufzustellen.

a) Auch das grundsätzlich bestehende Verwertungsverbot des § 252

StPO (vgl. BGH NJW 2000, 596, zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHSt

45, 203 und BGH NJW 2000, 1247, zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHSt

45, 342) gilt nicht uneingeschränkt.

Zwar kann der Rückgriff auf den Vernehmungsrichter ausgeschlossen

sein, wenn gegen die Benachrichtigungspflicht der §§ 168c, 224 StPO versto-

ßen wurde (BGHSt 9, 24; 29, 1; 26, 332; 29, 131, 140; 42, 86; 42, 391; BGH

NStZ 1987, 132; 1989, 282).

In seiner neueren Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof bei

pflichtwidrig versagten Beteiligungsrechten aber mehr auf die Beeinträchtigung

des Beweiswerts abgestellt und deshalb eine Lösung auf der Ebene der Be-

weiswürdigung bevorzugt, indem das richterliche in ein nichtrichterliches Ver-

nehmungsprotokoll nach § 252 Abs. 2 Satz 2 StPO mit geringerem Beweiswert

”herabgestuft” wird (BGHSt 34, 231, 234, 235; BGH StV 1992, 232; BGH NStZ

1998, 312).

Auch hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 29, 1; 42, 391) bei einem be-

rechtigten Ausschluß von der Anwesenheit oder einer berechtigten Nichtbe-

nachrichtigung kein Verwertungsverbot aufgrund fehlender Beteiligungsrechte

angenommen.

b) Für die konventionskonforme Auslegung des deutschen Strafprozeß-

rechts ist eine Gesamtbetrachtung des Verfahrens vorzunehmen. Dazu gehört,

daß das gesamte Beweisverfahren im Lichte des Fragerechts gesehen werden

muß (vgl. Fall Barberà Nr. 76). Nach der Rechtsprechung des EGMR kommt es

dabei zudem auch auf die Art und Weise der Beweiserhebung an. Unter die-

sem Gesichtspunkt stellt der EGMR zwar in erster Linie auf das Beweisverfah-

ren und weniger auf die Beweiswürdigung selbst ab. Jedoch findet im Rahmen

der Gesamtbetrachtung auch die Beweiswürdigung Berücksichtigung, wie ge-

rade die Differenzierung des EGMR in den Fällen Unterpertinger und Asch

zeigt. Da die Gesamtbetrachtung vom jeweiligen Einzelfall abhängt, liegt es

nahe, eine dem konkreten Fall gerecht werdende Lösung zu finden. Das ist mit

der Beweiswürdigungs-Lösung am besten zu erreichen; sie hält der Senat des-

halb für vorzugswürdig.

Bei der Beweiswürdigungs-Lösung ist zwar zu bedenken, daß auf ein

Vernehmungsergebnis zurückgegriffen wird, an dessen Zustandekommen die

Verteidigung unter Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs nicht mitwirken

konnte. Aber insofern ist die Verteidigung in einer ähnlichen Lage wie bei dem

”im Dunkel bleibenden” (BGHSt 17, 382, 386) anonymen Zeugen. Dort ist die

Beeinträchtigung des Fragerechts häufig sogar noch stärker, weil nicht einmal

die Person des Zeugen bekannt ist und weil auf bestimmte Fragen oft keine

Antwort gegeben wird. Wenn daher die Beweiswürdigungs-Lösung beim an-

onymen Zeugen ein konventionsgemäßer Ausgleich ist, muß dies auch für die

vorliegende Fallgestaltung gelten.

Auf die Vergleichbarkeit der Problematik des Fragerechts hat der Bun-

desgerichtshof bereits in BGHSt 17, 382, 385 f. hingewiesen: ”Einem anony-

men Gewährsmann gegenüber versagen jedoch nicht nur die Rechte aus den

§§ 240, 257 StPO – insoweit ist die Lage nicht wesentlich anders, als wenn der

Wissensträger zwar bekannt ist, in der Hauptverhandlung aber nicht vernom-

men werden kann – ...”.

Die Verneinung eines Verwertungsverbots erweist sich auch system-

konform mit der Strafzumessungs-Lösung bei einem Konventionsverstoß auf-

grund einer unzulässigen Tatprovokation (BGHSt 45, 321).

2. Daß das Vernehmungsergebnis infolge unterbliebener Verteidigerbe-

stellung fehlerhaft zustande gekommen ist, muß daher bei der tatrichterlichen

Beweiswürdigung besondere Beachtung finden. Diese muß vor allem zwei An-

forderungen genügen:

a) Zunächst ist zu beachten, daß der originäre Zeuge in der Hauptver-

handlung nicht zur Verfügung steht. Dazu gilt, was der Bundesgerichtshof

schon 1962 (BGHSt 17, 382, 385) ausgeführt hat: ”Bei einem Zeugen vom Hö-

rensagen besteht zunächst ganz allgemein eine erhöhte Gefahr der Entstellung

oder Unvollständigkeit in der Wiedergabe von Tatsachen, die ihm von demje-

nigen vermittelt worden sind, auf den sein Wissen zurückgeht. Je größer die

Zahl der Zwischenglieder, desto geringer ist der Beweiswert der Aussage.

Schon dieser Gesichtspunkt mahnt zur Vorsicht”.

Hier ist zwar der unmittelbar gehörte Zeuge ein Ermittlungsrichter, des-

sen Vernehmungsergebnis grundsätzlich, auch wegen der in § 168c Abs. 2

bestimmten Beteiligungsrechte, eine gewichtige Beweiskraft zukommt (vgl.

BGHSt 45, 342; BGH NStZ 1998, 312). Die Verteidigung hatte aber keine Mög-

lichkeit zur Befragung des originären Zeugen. Insofern muß der Tatrichter zu-

sätzlich beachten, daß die Glaubwürdigkeitsbeurteilung mit dem Instrumentari-

um der Aussageanalyse begrenzt ist, weil die Aussage durch das Fehlen eines

kontradiktorischen Verhörs (§ 69 Abs. 2 StPO) nur beschränkt aufgeklärt und

vervollständigt werden kann.

b) Deshalb gilt auch hier wie beim gesperrten Zeugen (BGHSt 17, 382,

386): Auf die Angaben des Vernehmungsrichters kann eine Feststellung re-

gelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch andere

wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden.

c) Daß eine – sorgfältigste (BGHSt 17, 382, 386) – Überprüfung der von

dem Vernehmungsrichter wiedergegebenen Aussage nach diesen Maßstäben

erfolgt ist, muß der Tatrichter in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren

Weise im Urteil deutlich machen.

3. Diesen – bislang allerdings vom Bundesgerichtshof noch nicht aufge-

stellten besonderen Beweiswürdigungs- und Begründungsanforderungen –

genügt das angefochtene Urteil nicht. Insbesondere liegen keine anderen

wichtigen Gesichtspunkte außerhalb der Aussage vor, die das eigentliche Tat-

geschehen bestätigen.

Das Landgericht hat eine Beweiswürdigung vorgenommen, die ersicht-

lich davon ausging – und insoweit auch rechtsfehlerfrei ist –, den Beweiswürdi-

gungs- und Begründungsanforderungen bei Fällen von ”Aussage gegen Aus-

sage” zu genügen. Es hat seine Überzeugung ganz entscheidend auf die An-

gaben der Geschädigten beim Ermittlungsrichter gestützt. Dabei hat es auch

eine fachkundige Analyse des Inhalts der dort getätigten Aussage vorgenom-

men und insbesondere auf Detailkriterien abgestellt.

Schon hierbei wäre allerdings zu bedenken gewesen, daß gerade das

Gewicht der ”Einbettung in den Gesamtlebenssachverhalt” und der Schilderung

”von Details und Begleiterscheinungen” durch das Fehlen eines kontradiktori-

schen Verhörs beschränkt war. Daß weitere Beweismittel die ”Kammer in ihrer

Überzeugungsbildung stützen und diese abrunden”, reicht im Hinblick auf das

fehlerhaft zustande gekommene ermittlungsrichterliche Vernehmungsergebnis

nicht aus, um der vom Senat daraus abgeleiteten Anforderung zu genügen,

daß die Aussage durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussa-

ge bestätigt wird. Die anderen Zeugen waren keine Augenzeugen des sexuel-

len Kerngeschehens und teilweise Zeugen vom Hörensagen. Auch objektive

Beweismittel von Gewicht, mit denen die von der Geschädigten bekundeten

sexuellen Handlungen bestätigt worden wären, standen nicht zur Verfügung.

Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil. Der Senat hat

nicht selbst auf Freispruch erkannt (§ 354 Abs. 1 StPO), denn er kann nicht

ausschließen, daß bei einer Zurückverweisung in einer erneuten Hauptver-

handlung noch Tatsachen festgestellt werden könnten, die für eine Verurtei-

lung tragfähig wären.

Schäfer Maul Nack

Boetticher Kolz