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BGH Beschluss vom 26.07.2000 – III ZR 157/99

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juli 2000

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Streck,

Dr. Dressler, Dr. Greiner, Schlick und Wellner

am 26. Juli 2000

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden

Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und

Galke wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit nur abgelehnt wer-

den, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unpar-

teilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Grund ist hier nicht

gegeben.

Soweit der Kläger einen Grund für seine Annahme, die abgelehnten

Richter stünden der vorliegenden Sache nicht unparteiisch gegenüber, daraus

entnehmen will, daß sein Antrag auf Prozeßkostenhilfe im Revisionsverfahren

mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt worden ist und die Ge-

genvorstellungen des Klägers gegen diese Entscheidung zurückgewiesen wor-

den sind (Senatsbeschlüsse vom 24. Februar und vom 30. März 2000), ist dar-

auf hinzuweisen, daß Entscheidungen eines Richters im Laufe eines Verfah-

rens der Partei grundsätzlich nicht das Recht geben, diesen für das weitere

Verfahren abzulehnen. Etwas anders kann nur gelten, wenn Gründe dargetan

werden, die dafür sprechen, daß die Entscheidung auf einer unsachlichen Ein-

stellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür be-

ruht (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 21. Aufl. § 42 Rdnr. 28 m.w.N.). Dafür beste-

hen bei der für den Kläger negativen Prozeßkostenhilfeentscheidung der ab-

gelehnten Richter, die - wie im Revisionsverfahren allgemein üblich - ohne nä-

here Begründung ergangen ist, keinerlei Anhaltspunkte. Es gibt für den Kläger

auch keinen Grund für die Annahme, die abgelehnten Richter hätten sich bei

der Vorbereitung und Beratung der Entscheidung nicht hinreichend mit seinen

Angriffen gegen das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts befaßt. Allein

daraus, daß der Senat im Ergebnis die Beanstandungen des Klägers an dem

Berufungsurteil nicht für durchgreifend erachtet hat, läßt sich dies keinesfalls

schließen.

Auch die Art der Behandlung des Antrags des Klägers vom 25. Mai

2000, ihm ("noch heute") einen Notanwalt beizuordnen, gibt keinen Befangen-

heitsgrund gegen die abgelehnten Richter. Über diesen - über den 25. Mai

2000, an dem die Revisionsbegründungsfrist ablief, hinaus weiterwirkenden -

Antrag konnte im Hinblick auf das einen Tag später eingegangene Befangen-

heitsgesuch des Klägers noch nicht entschieden werden, weil zuvor geklärt

werden muß, welche Richter in Zukunft zuständig sind. Eine unaufschiebbare

Amtshandlung im Sinne des § 47 ZPO war auf den Antrag vom 25. Mai 2000

schon deshalb nicht veranlaßt, weil bei Bestellung eines Notanwalts dem Klä-

ger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.

Streck Dressler Greiner

Schlick Wellner