Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.08.2000 – 3 StR 250/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 250/00

BESCHLUSS

vom

2. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Wohnungseinbruchdiebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2000

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Duisburg vom 22. Dezember 1999 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Der Senat hat davon abgesehen, den Schuldspruch wegen täterschaft-

lich begangenen Wohnungseinbruchdiebstahls in neun Fällen, davon in zwei

Fällen versucht, abzuändern. Zwar hat der Generalbundesanwalt beantragt,

die Revision nach dieser Vorschrift mit der Maßgabe zu verwerfen, daß der

Angeklagte nur wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl in neun Fäl-

len, davon in zwei Fällen versucht, verurteilt ist, weil ihm die Absicht gefehlt

habe, sich das Stehlgut zuzueignen. Dieser Umstand steht aber der Verurtei-

lung des Angeklagten als Mittäter nicht entgegen, da § 242, § 244 Abs. 1 Nr. 3

StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes

die - auch bei dem Angeklagten vorhandene - Absicht genügen lassen, die Sa-

che einem Dritten zuzueignen. Daß die Revision des Angeklagten keinen Er-

folg hat, kann der Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO dennoch durch Beschluß

aussprechen, da die unterlassene Schuldspruchänderung nichts an dem vom

Generalbundesanwalt angestrebten Ergebnis der Verwerfung der offensichtlich

unbegründeten Revision durch Beschluß des Revisionsgerichts ändert (vgl.

BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1 und Verwerfung 4; BGH, Beschl. vom

16. Februar 2000 - 3 StR 541/99).

Rissing-van Saan Miebach Winkler

von Lienen Becker