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BGH Beschluss vom 02.08.2000 – 3 StR 250/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2000
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Duisburg vom 22. Dezember 1999 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der Senat hat davon abgesehen, den Schuldspruch wegen täterschaft-
lich begangenen Wohnungseinbruchdiebstahls in neun Fällen, davon in zwei
Fällen versucht, abzuändern. Zwar hat der Generalbundesanwalt beantragt,
die Revision nach dieser Vorschrift mit der Maßgabe zu verwerfen, daß der
Angeklagte nur wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl in neun Fäl-
len, davon in zwei Fällen versucht, verurteilt ist, weil ihm die Absicht gefehlt
habe, sich das Stehlgut zuzueignen. Dieser Umstand steht aber der Verurtei-
lung des Angeklagten als Mittäter nicht entgegen, da § 242, § 244 Abs. 1 Nr. 3
StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes
die - auch bei dem Angeklagten vorhandene - Absicht genügen lassen, die Sa-
che einem Dritten zuzueignen. Daß die Revision des Angeklagten keinen Er-
folg hat, kann der Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO dennoch durch Beschluß
aussprechen, da die unterlassene Schuldspruchänderung nichts an dem vom
Generalbundesanwalt angestrebten Ergebnis der Verwerfung der offensichtlich
unbegründeten Revision durch Beschluß des Revisionsgerichts ändert (vgl.
BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1 und Verwerfung 4; BGH, Beschl. vom
16. Februar 2000 - 3 StR 541/99).
Rissing-van Saan Miebach Winkler
von Lienen Becker