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BGH Beschluss vom 16.02.2000 – 3 StR 541/99
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar
2000 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Krefeld vom 23. August 1999 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO). Hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrügen nimmt der Senat auf die
zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts vom 5. Januar 2000
Bezug. Ergänzend weist er darauf hin, daß die Rüge der Verletzung des § 260
Abs. 1 StPO bereits unzulässig erhoben ist, da weder die kurze Verständigung
im Sitzungssaal noch der Inhalt der "sachbezogenen Angaben" des Angeklag-
ten mitgeteilt wird. Im übrigen gibt die Erwiderungsschrift des Beschwerdefüh-
rers Anlaß zu dem Hinweis, daß es zwar nicht erforderlich aber zweckmäßig
ist, eine im Gerichtssaal stattgefundene kurze Verständigung über das zu ver-
kündende Urteil in der Sitzungsniederschrift zu erwähnen.
Für eine Änderung des Schuldspruchs, wie sie der Generalbundesan-
walt beantragt hat, besteht kein Anlaß. Die Strafkammer ist hier ohne Rechts-
fehler zum Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte tateinheitlich zur uner-
laubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge des täter-
schaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit diesen schuldig ist. Die Tätigkeit
des Kuriers, der gegen Entlohnung selbständig Betäubungsmittel transportiert,
ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, kann grundsätzlich Handeltreiben
darstellen; insoweit bedarf es der Abgrenzung der Mittäterschaft zur Beihilfe
nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts (BGHR § 29 I BtMG Han-
deltreiben 36; BGH StV 1998, 596). Die Annahme von Beihilfe setzt aber vor-
aus, daß seine Rolle insoweit nur ganz untergeordnet ist (BGH NStZ-RR 1999,
24). Es stellt bei den hier gegebenen Umständen des Einzelfalls, insbesondere
der sehr weiten Beschaffungsfahrt von über 500 km, der erheblichen Menge
des allein und selbständig transportierten Rauschgiftes und der getroffenen
Tarnmaßnahmen, keinen Rechtsfehler dar, daß die Strafkammer eine solche
ganz untergeordnete Rolle nicht angenommen und dies auch nicht im einzel-
nen begründet hat, wenngleich dies empfehlenswert gewesen wäre.
Der Senat kann die Revision gleichwohl nach § 349 Abs. 2 StPO ver-
werfen, obwohl er die beantragte Schuldspruchänderung nicht vornimmt. Der
Generalbundesanwalt hatte einen Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt und
zu Recht darauf hingewiesen, daß die Annahme von Beihilfe bei dem nur ta-
teinheitlich verwirklichten Tatbestand hier keinen Einfluß auf den Schuld- und
Unrechtsgehalt der Tat hat (vgl. BGHR StPO § 349 II Verwerfung 4).
Kutzer Miebach Winkler
Pfister von Lienen