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BGH Beschluss vom 02.08.2000 – 3 StR 302/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 302/00

BESCHLUSS

vom

2. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2000

gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Osnabrück vom 29. März 2000 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme ausgeführt:

"Die Revision ist unzulässig. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben

in der Hauptverhandlung auf Rechtsmittel verzichtet. Diese Erklärung ist

vorgelesen und genehmigt worden (Bl. 128 Bd. II d.A.). Anhaltspunkte

für eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Abgabe

des Rechtsmittelverzichts oder eine sonstige psychische Störung, die

zur Unfähigkeit geführt hätte, das Urteil zu erkennen, sind nicht beweis-

bar. Dass der Angeklagte durch die Verkündung des Urteils beeindruckt

war, ist üblich. Offenbar war er jedoch noch in der Lage, sich mit dem

Verteidiger zu beraten und dessen Verzichtserklärung anzuschließen.

Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums an-

gefochten oder sonst zurückgenommen werden. Eine unüberlegte oder

zu voreilige Annahme des Urteils durch den Angeklagten steht dem nicht

entgegen (BGH NStZ 1984, 181, 329, BGH Beschluss vom 9. Septem-

ber 1997, 4 StR 422/97, BGH StV 1994, 64 und BGH NStZ - RR 1997,

173)."

Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

von Lienen Becker