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BGH Beschluss vom 02.08.2000 – 3 StR 302/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2000
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 29. März 2000 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme ausgeführt:
"Die Revision ist unzulässig. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben
in der Hauptverhandlung auf Rechtsmittel verzichtet. Diese Erklärung ist
vorgelesen und genehmigt worden (Bl. 128 Bd. II d.A.). Anhaltspunkte
für eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Abgabe
des Rechtsmittelverzichts oder eine sonstige psychische Störung, die
zur Unfähigkeit geführt hätte, das Urteil zu erkennen, sind nicht beweis-
bar. Dass der Angeklagte durch die Verkündung des Urteils beeindruckt
war, ist üblich. Offenbar war er jedoch noch in der Lage, sich mit dem
Verteidiger zu beraten und dessen Verzichtserklärung anzuschließen.
Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums an-
gefochten oder sonst zurückgenommen werden. Eine unüberlegte oder
zu voreilige Annahme des Urteils durch den Angeklagten steht dem nicht
entgegen (BGH NStZ 1984, 181, 329, BGH Beschluss vom 9. Septem-
ber 1997, 4 StR 422/97, BGH StV 1994, 64 und BGH NStZ - RR 1997,
173)."
Dem schließt sich der Senat an.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
von Lienen Becker