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BGH Beschluss vom 08.11.2000 – 2 StR 426/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 426/00

BESCHLUSS

vom

8. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts am 8. November 2000 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO be-

schlossen:

1. Der Beschluß des Landgerichts Trier vom 4. September 2000,

mit dem die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1

StPO als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Trier vom 18. Juli 2000 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO

als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat zum Antrag auf Entscheidung des Revisi-

onsgerichts und zur Revision des Angeklagten wie folgt Stellung genommen:

"Der Angeklagte hat nach der in seiner Anwesenheit erfolgten Urteils-

verkündung vom 18. Juli 2000 'auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen

das soeben verkündete Urteil' verzichtet (vgl. Sitzungsniederschrift SA Bd. II

Bl. 444). Diese Rechtsmittelverzichtserklärung kann nicht widerrufen, wegen

Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden; eine möglicherweise

unüberlegte oder zu voreilige Annahme des Urteils durch den Angeklagten

steht dem nicht entgegen (BGH NStZ 1984, 181; 329; BGH, Beschl. v.

9. September 1997 - 4 StR 422/97; BGH StV 1994, 64; BGH NStZ-RR 1997,

173; BGH, Beschl. v. 2. August 2000 - 3 StR 302/00). Die mit Schriftsatz vom

25. August 2000 eingelegte Revision des Beschwerdeführers richtet sich damit

gegen ein rechtskräftiges Urteil, ist folglich gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzuläs-

sig. Diese Entscheidung zu treffen ist Sache des Revisionsgerichts, nicht die

des Tatrichters. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen

Fälle beschränkt, in denen ein Beschwerdeführer die für die Einlegung und

Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen oder Fristen nicht

gewahrt hat (vgl. § 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem

anderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein

dem Revisionsgericht zu. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit

Mängeln der Form- oder Fristeinhaltung zusammentrifft, also wenn - wie hier -

die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht verspätet eingelegt worden

ist (BGH, Beschl. v. 27. April 1988 - 3 StR 150/88; BGH NStZ 2000, 217). Der

Beschluß des Landgerichts vom 4. September 2000, mit dem die Revision ge-

mäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, ist daher aufzu-

heben und durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 1

StPO zu ersetzen."

Dem schließt sich der Senat an.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf