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BGH Beschluss vom 03.08.2000 – 1 StR 283/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 283/00

BESCHLUSS

vom

3. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2000 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Heilbronn vom 22. Juni 1999 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-

richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu zwölf Jah-

ren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO),

weil die Beweiswürdigung nicht rechtsfehlerfrei ist.

1. Folgendes ist festgestellt:

Der Angeklagte und sein Begleiter T. wollten in eine Diskothek.

Der dort als Türsteher tätige Ü. To. verweigerte ihnen aus nicht mehr

genau feststellbaren Gründen "in ruhigem, bestimmtem Ton" den Eintritt. T.

wollte dies nicht akzeptieren. Nach einer gewissen Zeit war To. "die Dis-

kussion leid" und er "schob T. mit den Schultern weg". In diesem

Moment ging der Angeklagte, der die bisherige Diskussion wegen Sprach-

schwierigkeiten nicht verstanden hatte und deshalb abseits gestanden war, auf

To. zu und versetzte ihm mit einem Messer einen wuchtigen Stich in die

linke Brusthälfte.

P. , ein weiterer Türsteher, hatte, ohne das Messer zu bemer-

ken, gesehen, daß To. vom Angeklagten angegriffen wurde. Es kam zu ei-

ner tätlichen Auseinandersetzung zwischen P. und weiteren Personen ei-

nerseits und dem Angeklagten und T. andererseits, in deren Verlauf C.

To. , ein Bruder des Ü. To. , auch Tränengas einsetzte. Der Ange-

klagte und T. flüchteten, wobei sie von P. , Ü. To. und einigen an-

deren Personen verfolgt wurden. To. brach alsbald zusammen und verstarb

wenige Minuten später an den Folgen des Stiches. Der Angeklagte und T.

versuchten sich zu verstecken, wurden aber nach kurzer Zeit festgenommen.

Das Messer hatte der Angeklagte zuvor in eine Hecke geworfen, wo es sicher-

gestellt werden konnte.

2. Der Angeklagte hat sich wie folgt verteidigt:

Während des Gesprächs zwischen T. und Ü. To. , das er we-

gen Sprachschwierigkeiten nicht verstanden habe, seien plötzlich etwa fünf

Personen auf ihn zugekommen und hätten ihn, für ihn völlig überraschend, an-

gegriffen. Er sei zu Boden gefallen und mit Füßen getreten worden. In dieser

Situation habe er das Messer gezogen, um sich zu verteidigen. Ob er Ü.

To. verletzt habe, wisse er nicht. Allerdings sei später "ein wenig Blut" am

Messer gewesen. Als er sich entfernte, habe man versucht, mit einer Eisen-

stange auf ihn einzuschlagen.

3. Die Überzeugung der Strafkammer stützt sich auf die Angaben mehre-

rer Zeugen, die "alle aus dem 'Lager' des Getöteten stammen und mit diesem

befreundet" waren, und die, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch in

ihrem Kern übereinstimmend, das Geschehen, so wie festgestellt, geschildert

haben. Daher seien die Angaben des Angeklagten und die ihn ebenfalls entla-

stenden Angaben des Zeugen T. - die ihrerseits nicht in vollem Umfang mit

den Angaben des Angeklagten übereinstimmen - widerlegt.

Keinerlei Bedeutung hat die Strafkammer den jedenfalls in der Tendenz

eher den Angaben des Angeklagten als denen der Belastungszeugen entspre-

chenden Angaben des Zeugen S. beigemessen. Dieser hatte sich während

der Hauptverhandlung bei einem lokalen Fernsehsender gemeldet und ein In-

terview gegeben, in dem er seine Beobachtungen zum Tatgeschehen schil-

derte. Die Strafkammer hat daraufhin - außerhalb der Hauptverhandlung - das

entsprechende "Videoband angeschaut", in dem der Zeuge "nur von hinten und

mit verstellter Stimme erkennbar" war. Die Strafkammer hat das Videoband

nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, sondern den Fernseh-

redakteur, der das Interview geführt hat, als Zeugen vernommen. Anschließend

hat sie S. zunächst polizeilich vernehmen lassen und hat ihn dann in der

Hauptverhandlung als Zeugen gehört. Sie hat ihm wegen starker Widersprüche

in seinen verschiedenen Angaben insgesamt nicht geglaubt: Hatte er in dem

Interview noch angegeben, er habe kein Messer gesehen, hatte er in der

Hauptverhandlung von insgesamt vier Messern gesprochen. Zusätzlich hat die

Strafkammer bei der Würdigung der Aussage dieses Zeugen auch erwogen, es

sei wenig einsichtig, daß er trotz der von ihm behaupteten Angst vor Repressa-

lien ein Interview gegeben hätte, da der Zeuge bei dem Interview "von Perso-

nen, die ihn kennen, nach Auffassung der Kammer ohne weiteres identifizier-

bar war". Die Revision macht geltend, diese Erwägung belege eine Verletzung

des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, da das Videoband nicht Gegenstand der

Hauptverhandlung war.

Ob, wie der Generalbundesanwalt meint, die Feststellungen zu der Er-

kennbarkeit des Zeugen ausschließlich auf die Angaben des Fernsehredak-

teurs zurückgehen und ob andernfalls das Urteil auf dem (behaupteten) Ver-

fahrensverstoß beruhen könnte, braucht der Senat jedoch nicht zu entschei-

den, da das Urteil aus einem anderen Grund keinen Bestand haben kann:

4. Die Strafkammer hat im Rahmen der Prüfung der Glaubwürdigkeit der

Angaben des Angeklagten auch erwogen, daß Ü. To. im Zusammenhang

mit seiner Tätigkeit als Türsteher schon wiederholt straffällig geworden war.

Ausweislich der Urteilsgründe hat sie in der Hauptverhandlung die Feststellun-

gen und die Strafzumessungserwägungen der gegen Ü. To. ergangenen

Urteile des Amtsgerichts Wiesloch vom 18. März 1998 und des Amtsgerichts

Heilbronn vom 11. August 1998 verlesen und deren Inhalt zusammenfassend

wiedergegeben. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, diese Urteile zeig-

ten, "daß Ü. To. durchaus in entsprechenden Situationen aggressiv rea-

gierte". Allerdings habe er hierbei "nie grundlos gewalttätig gehandelt"; seinem

entsprechenden Verhalten ging "vielmehr ... immer eine Vorgeschichte voraus".

Es sei "deshalb" auszuschließen, daß er, wie vom Angeklagten behauptet,

"ohne jegliche Veranlassung sogleich massiv gewalttätig handelte".

5. Gegen diese Beweiswürdigung wendet sich die Revision mit Recht:

a) Allerdings kann mit der Revision nicht gerügt werden, die Beweisauf-

nahme habe anderes ergeben als im Urteil festgestellt. Anderes gilt jedoch,

wenn das Beweisergebnis, z. B. der Inhalt einer Urkunde, mit den Mitteln des

Revisionsrechts ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung feststellbar ist

(BGH StV 1993, 115; StV 1991, 549; w. Nachw. b. Kleinknecht/Meyer-Goßner

StPO, 44. Aufl. § 261 Rdn. 38a).

b) Die von der Revision mitgeteilten, von der Strafkammer verlesenen

Urteile ergeben folgendes:

(1) Das Amtsgericht Wiesloch verurteilte Ü. To. am 18. März 1998

wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung zu einer

zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von vier Monaten. Ausweislich der

- gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten - Gründe jenes Urteils hatte Ü.

To. "ohne rechtfertigenden Grund" auf der Tanzfläche einer Diskothek den

H. mit der Faust geschlagen. H. ging zu Boden, wo er von

Ü. To. und zwei damaligen Mittätern getreten und mit dem von Ü.

To. geführten Baseball-Schläger attackiert wurde. Als drei weitere Perso-

nen H. zur Hilfe eilten, wurden auch diese mit Fäusten und dem Base-

ball-Schläger angegriffen, wobei der Z. , nachdem er zu Boden

gegangen war, ins Gesicht getreten und bis zur Bewußtlosigkeit gewürgt wur-

de. Der geflüchtete H. wurde vor der Tür zu Fall gebracht, es wurde

nochmals mit dem Baseball-Schläger auf ihn eingeschlagen. Im Rahmen der

Strafzumessung führte das Amtsgericht Wiesloch aus, für die Angeklagten

spreche, daß sie "in ihrer Eigenschaft als Türsteher ... möglicherweise Provo-

kationen durch ihre Gäste ausgesetzt" waren. Näheres ist hierzu nicht mitge-

teilt.

(2) Unter Einbeziehung dieses Urteils wurde Ü. To. am 11. August

1998 vom Amtsgericht Heilbronn wegen zweier Vergehen der Sachbeschädi-

gung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Mo-

naten verurteilt. Das Amtsgericht Heilbronn hat folgendes festgestellt:

(a) Die Türsteher einer Diskothek, darunter Ü. To. , ließen von vier

Personen, die in die Diskothek wollten, nur eine ein; deshalb kam es zu einer

verbalen und dann auch körperlichen Auseinandersetzung, deren Verlauf nicht

geklärt werden konnte. Die Beteiligten, die in die Diskothek wollten, flüchteten

zu ihrem PKW, da sie den Türstehern "völlig unterlegen" waren. Am PKW

stellten sie fest, daß der (vierte) Angehörige ihrer Gruppe nicht mehr dabei

war. Sie fuhren "mit quietschenden Reifen" zur Diskothek zurück, um ihn zu

holen. Es gelang dem Fahrer nicht, rechtzeitig zu halten, " so daß er - hiervon

muß zugunsten der Angeklagten .... ausgegangen werden -" gegen einen

Pfeiler prallte. To. sprang zur Seite und schlug aus Wut mit einem Base-

ball-Schläger auf das Fahrzeug ein, an dem dadurch hoher Sachschaden ent-

stand.

(b) Im zweiten Fall schlug To. wieder mit einem Baseball-Schläger

auf einen wegfahrenden PKW ein. In diesem befanden sich vier Personen,

darunter T. , von denen zwei zuvor von dem Türsteher Pu.

nicht unerheblich verletzt worden waren. Vorausgegangen war eine Auseinan-

dersetzung, die sich daran entzündet hatte, daß Pu. ohne erkennbaren

Grund nur zwei von den vier Personen Einlaß in die Diskothek gewähren woll-

te. Bei der Strafzumessung hinsichtlich Ü. To. hat das Amtsgericht Heil-

bronn zum Nachteil des Angeklagten erwogen, "daß hier Auseinandersetzun-

gen provoziert werden, indem die Türsteher je nur Einzelne aus ganzen Grup-

pen einlassen".

c) Diese Urteile tragen nicht die Erwägung, gegen die Einlassung des

Angeklagten spreche, daß To. ausweislich der gegen ihn ergangenen Ur-

teile niemals grundlos massiv gewalttätig geworden sei.

(1) Werden in einem Verfahren mehrere Angeklagte abgeurteilt, so kön-

nen nicht Feststellungen, die nach dem Zweifelssatz zu Gunsten eines Ange-

klagten getroffen sind, Grundlage für Feststellungen zum Nachteil eines ande-

ren Angeklagten sein (BGH StV 1996, 81; BGHR StPO § 261 in dubio pro reo 8

m. w. N.). Ebensowenig können Feststellungen, die in einem früheren Verfah-

ren gegen den damaligen Angeklagten auf der Grundlage des Zweifelssatzes

getroffen wurden, in einem späteren Verfahren Grundlage für Feststellungen

zum Nachteil des Angeklagten dieses Verfahrens sein. So verhält es sich aber

hier:

(a) Das Urteil des Amtsgerichts Wiesloch enthält keine konkreten An-

haltspunkte für die Annahme, daß To. oder einer seiner damaligen Mittäter

von den damaligen Geschädigten provoziert worden sind. Die dort nicht näher

ausgeführte Annahme, daß "möglicherweise" derartige Provokationen voraus-

gegangen sind, belegt allenfalls, daß derartige Provokationen nicht auszu-

schließen waren, weshalb hiervon - nach dem Zweifelssatz - zugunsten

To. s ausgegangen wurde.

(b) Die Feststellungen zur ersten der vom Amtsgericht Heilbronn abge-

urteilten Taten sind ebenfalls zumindest teilweise (Anprall des PKWs gegen

den Pfeiler, der wiederum die Erregung To. s auslöste) ausdrücklich auf den

Zweifelssatz gestützt.

(2) Hinsichtlich der zweiten vom Amtsgericht Heilbronn abgeurteilten Tat

ist der Zweifelssatz allerdings nicht berührt. Hier lag jedoch eine auch To.

nachteilig angelastete Provokation seitens der Türsteher vor. Ein Unterschied

zwischen dieser "Vorgeschichte", der in der von der Strafkammer vorgenom-

menen ausdrücklichen Abgrenzung zu dem hier festgestellten Vortatgeschehen

- To. war eine "Diskussion" (mit T. ) "leid" geworden - für den Angeklag-

ten nachteilige Schlußfolgerungen hinsichtlich des nachfolgenden Verhaltens

To. s ermöglichen könnte, ist weder ausdrücklich dargelegt noch sonst er-

sichtlich.

6. Angesichts der gesamten Beweislage kann der Senat nicht aus-

schließen, daß sich die aufgezeigten Mängel zum Nachteil des Angeklagten

ausgewirkt haben. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entschei-

dung.

Nack Wahl Boetticher

RiBGH Dr. Kolz ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Schluckebier Nack