Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 04.08.2000 – III ZR 328/98

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 4. August 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in der Baulandsache

betreffend Entschädigungsansprüche wegen Eingriffs in ein Jagdausübungsrecht infolge des Baus der Bundesautobahn A 96,

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

------------------------------------

GG Art. 14 Ch, Ea; BJagdG §§ 8, 9; BundesfernstraßenG § 19 Abs. 5;

BadWürtt EnteigG § 7

a) Wird durch den Neubau eines öffentlichen Verkehrsweges ein gemein-

schaftlicher Jagdbezirk unter Inanspruchnahme von Grundeigentum

durchschnitten, so kann die betroffene Jagdgenossenschaft eine Ent-

eignungsentschädigung auch für den Verlust des Jagdausübungsrechts

auf den für die Neubaustrecke in Anspruch genommenen Flächen ver-

langen (Fortführung von BGHZ 132, 63).

b) Zur Berechnung der Enteignungsentschädigung für die betroffene Jagd-

genossenschaft, wenn ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk durch den

Neubau eines öffentlichen Verkehrsweges unter Inanspruchnahme von

Grundeigentum durchschnitten wird.

BGH, Urteil vom 4. August 2000 - III ZR 328/98 - OLG Stuttgart

LG Stuttgart

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beteiligten zu 1 wird das Urteil des Senats

für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. De-

zember 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beteiligten zu 2 sind Jagdgenossenschaften, deren gemeinschaftli-

che Jagdbezirke durch in den Jahren 1982 bis 1988 auf der Grundlage ent-

sprechender Planfeststellungsbeschlüsse gebaute Streckenabschnitte der

Bundesautobahn A 96 durchschnitten werden. Die Enteignungsbehörde (Betei-

ligte zu 3) hat durch Entschädigungsbescheid vom 13. Juni 1991 für die "Min-

derung des Jagdwerts" eine von der Beteiligten zu 1 (Bundesstraßenverwal-

tung) zu zahlende Entschädigung der einzelnen Jagdgenossenschaften in Hö-

he von insgesamt 62.166 DM nebst Zinsen ab den jeweiligen "Eingriffszeit-

punkten" (Baubeginn der betreffenden Abschnitte der Bundesautobahn A 96)

festgesetzt. Auf den Antrag der Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung

hat das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) den Bescheid der Enteig-

nungsbehörde aufgehoben und den Entschädigungsantrag der Beteiligten zu 2

zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen) hat die

Berufung der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Auf die Revision der Beteiligten

zu 2 hat der Bundesgerichtshof das (erste) Berufungsurteil aufgehoben und die

Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Senatsurteil BGHZ 132, 63).

Im erneuten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht den Beteiligten zu 2

- auf deren entsprechend erhöhten Antrag - eine Entschädigung von insgesamt

121.104 DM nebst Zinsen zugesprochen. Mit der Revision erstrebt die Betei-

ligte zu 1 die Wiederherstellung des Entschädigungsansprüche der Beteiligten

zu 2 ablehnenden Urteils der Kammer für Baulandsachen.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

1.

Ausgangspunkt ist aufgrund des ersten Revisionsurteils des Senats

(BGHZ 132, 63; vgl. auch BGHZ 84, 261 sowie das ebenfalls für BGHZ be-

stimmte Urteil vom 20. Januar 2000 - III ZR 110/99 - NJW 2000, 1720), daß die

Beteiligten zu 2 wegen der Durchschneidung ihrer gemeinschaftlichen Jagdbe-

zirke durch den Neubau der Bundesautobahn gegen die Beteiligte zu 1 einen

Anspruch auf Enteignungsentschädigung geltend machen können.

2.

Wie im ersten Revisionsurteil (BGHZ 132, 63, 65 f; vgl. auch BGHZ 84,

261, 265 f sowie das Senatsurteil vom 20. Januar 2000 aaO) ausgeführt wird,

kann das Jagdausübungsrecht in Fällen wie dem vorliegenden in zweierlei

Weise beeinträchtigt sein:

Zum einen wird der Jagdgenossenschaft durch den Bau der Autobahn

die Jagdnutzung auf den Trassenflächen genommen. Zwar sind die früheren

Grundeigentümer für die Abtretung dieser Flächen entschädigt worden. Die

Entschädigung gilt aber den mit der Inanspruchnahme der Trassengrundstücke

verbundenen Eingriff in das allein der Jagdgenossenschaft, nicht den einzel-

nen Grundeigentümern, zustehende, Ausübungsrecht nicht vollständig ab. Der

Jagdgenossenschaft ist daher ein Ausgleich für die nachteiligen Folgen zuzu-

billigen, die durch die Verkleinerung der Jagdbezirke um die Trassenflächen

eingetreten sind. Da der Grundeigentümer insoweit nicht in seiner Rechtsposi-

tion betroffen und aus diesem Grunde auch nicht anspruchsberechtigt ist, führt

dies bei korrekter Handhabung nicht zu einer Doppelentschädigung.

Zum anderen kann in der hoheitlichen Inanspruchnahme der Trassenflä-

chen ein Eingriff in das nunmehr auf den Restbesitz beschränkte Jagdaus-

übungsrecht zu sehen sein. So kann der Bau der Autobahn zu erheblichen Be-

einträchtigungen der Jagd führen - etwa durch Beschränkung der Schußrich-

tung, Einschränkung von Treib- und Drückjagden, von Ansitz, Pirsch und

Suchjagd; durch Änderungen des Wildbestandes, insbesondere durch Abwan-

derung von Schalenwild; Einschränkung des Wildwechsels; Beeinträchtigun-

gen des Jagdschutzes; Unterhaltung umfangreicher Wildzäune etc. Es handelt

sich dabei um nachteilige tatsächliche Einwirkungen, die das Jagdausübungs-

recht in den Grenzen der geschützten Rechtsposition beeinträchtigen.

II.

Was die Beeinträchtigung der Jagdgenossenschaft durch den Verlust

der für die Autobahntrasse benötigten Flächen angeht - die die Beteiligte zu 1

im Gegensatz zur Möglichkeit einer Wertminderung des verbleibenden Jagd-

bezirks grundsätzlich in Abrede stellt -, hält das Berufungsgericht zwar den

- auch in der jagdrechtlichen Fachliteratur kritisierten (vgl. Bewer WF 1994, 13,

16; ders. WF 1996, 140; Pasternak BayVBl. 1997, 520, 521 f; Thies AgrarR

1996, 388 f; Aust/Jacobs, Die Enteignungsentschädigung 4. Aufl. S. 131 f) -

Ansatz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für zweifelhaft, weil je-

denfalls nach dessen früherer Rechtsprechung eigentlich dem betroffenen

Grundeigentümer (auch) der Wert des Jagdrechts auf den betreffenden Flä-

chen mit entschädigt werden müsse; es bejaht den Anspruch der Beteiligten zu

2 im Streitfall jedoch gleichwohl, indem es entscheidend auf deren Vortrag ab-

stellt, in der den Grundeigentümern für den Entzug der Flächen für die Trasse

gezahlten Entschädigung sei kein Anteil für den Entzug der Jagdausübung auf

den Trassenflächen enthalten gewesen. Zwar bestreite die Beteiligte zu 1 dies,

führe jedoch keinerlei Umstände an, aus denen sich etwas anderes ergebe;

insofern erscheine "die Vorgabe" im (ersten) Revisionsurteil des Bundesge-

richtshofs richtig.

Diese Beurteilung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

1.

Soweit die Revision an der Argumentation des Berufungsgerichts bean-

standet, dieses habe im vorliegenden Zusammenhang die Darlegungs- und

Beweislast verkannt, trifft dies nicht zu. Wenn ein Entschädigungspflichtiger

dem - im Ausgangspunkt mit Recht - geltend gemachten Enteignungsentschä-

digungsanspruch entgegenhält, dieser sei bereits durch Zahlungen an einen

Dritten wirksam abgegolten, so handelt es sich, wie bei jeder behaupteten Er-

füllung einer Schuld, um einen Einwand, dessen Voraussetzungen der Ent-

schädigungspflichtige darzulegen hat, zumal - wie auch im Streitfall - er in er-

ster Linie über das notwendige Wissen hierzu verfügen kann. Im Zweifel

spricht im übrigen einiges dafür, daß die Bezahlung oder Entschädigung der

betroffenen Grundeigentümer für die Hergabe ihrer Flächen vor dem Hinter-

grund der Hinweise in der Fachliteratur erfolgt ist, wonach die Zugehörigkeit zu

einer Jagdgenossenschaft nach aller Erfahrung nicht den Verkehrswert des in

Rede stehenden Grundstücks erhöht (vgl. Aust/Jacobs aaO S. 130).

Überdies ist spätestens durch das Senatsurteil vom 20. Januar 2000

(aaO) klargestellt, daß im Falle der mit der Enteignung von Grundeigentum

verbundenen Durchschneidung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks durch

einen öffentlichen Verkehrsweg nicht nur eine Enteignung gegenüber den

Grundeigentümern, sondern auch gegenüber der betroffenen Jagdgenossen-

schaft vorliegt und enteignungsrechtlich (nur) der letzteren eine Entschädigung

für den Verlust des Jagdausübungsrechts als ihr genommener Rechtsposition

(auch) auf der für die Trassenführung entzogenen Fläche zustehen kann.

Das in diesem Zusammenhang verschiedentlich zitierte (vgl. BGHZ 84,

261, 266; Thies AgrarR 1996, 388) Senatsurteil vom 12. Oktober 1970 (III ZR

117/67, S. 21 des Umdrucks), in dem einem - jagdausübungsberechtigten -

Grundeigentümer eine gesonderte Entschädigung "für entgangene Jagdpacht

auf den enteigneten Flächen" mit der Begründung versagt wurde, die entgan-

gene Jagdausübung sei durch eine vorausgegangene Entschädigung für den

Grund und Boden ebenso abgegolten wie die sonstigen Nutzungen der abge-

tretenen Flächen, steht der vorliegenden Beurteilung schon deshalb nicht ent-

gegen, weil es ersichtlich einen Eigenjagdbezirk (§ 7 BJagdG), nicht eine Jagd-

genossenschaft (§ 9 BJagdG) betrifft.

2.

Das weitere Bedenken der Revision, im Hinblick auf mögliche Bestands-

veränderungen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks liege, was den bloßen

Flächenverlust des Jagdbezirks angeht, kein Eingriff in eine als Eigentum ge-

schützte Rechtsposition der Jagdgenossenschaft vor (in diesem Sinne auch

Bewer WF 1996, 140; Pasternak BayVBl. 1997, 520, 521 f; Thies AgrarR 1996,

388 f), hat der Senat bereits in dem Urteil BGHZ 84, 261, 266 f verworfen; er

hat einen entscheidenden Unterschied zwischen Vorgängen, durch die Grund-

flächen im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung durch die Jagdgenos-

sen der Bejagung entzogen werden, und hoheitlicher Inanspruchnahme zu ei-

gentümer- und genossenschaftsfremden Zwecken für ein Enteignungsunter-

nehmen gesehen. Daran ist festzuhalten (so jetzt auch Aust/Jacobs aaO

S. 131 f).

3.

Schließlich folgt der Senat der Revision auch nicht in ihrer Auffassung

(im Anschluß an entsprechende Stimmen in der Fachliteratur: Bewer WF 1996,

140; Pasternak aaO S. 522), der Jagdgenossenschaft entstehe durch die

quantitative Verringerung ihres Bezirks kein fühlbarer Vermögensnachteil, weil

ihr zwar in Zukunft Jagdpachteinkünfte für die betroffenen Flächen entgingen,

sie dafür jedoch an die Grundeigentümer insoweit auch keine anteiligen Geld-

beträge mehr abzuführen brauche. Diese Betrachtungsweise wäre - wirtschaft-

lich gesehen - allenfalls richtig, wenn es nur auf die Jagdgenossenschaft und

ihr Verhältnis zu den nach der Landabgabe für das Enteignungsunternehmen

mit ihren restlichen Flächen als Jagdgenossen verbliebenen Grundeigentü-

mern ankäme (in diesem Sinne wohl Pasternak aaO S. 522). Dabei bliebe aber

gerade der durch die Flächenabgabe als solche eingetretene Rechtsverlust der

Grundeigentümer als bisheriger Jagdgenossen einerseits und der Jagdgenos-

senschaft als der (bisherigen) Jagdausübungsberechtigten auf diesen Flächen

andererseits außer Betracht. Im wirtschaftlichen Sinne ist der Eigentümer, der

Flächen für das Enteignungsunternehmen abgibt, sowohl (unmittelbar) durch

den Verlust an Grund und Boden als auch (mittelbar) durch den Eingriff infolge

des Enteignungsunternehmens in das der Jagdgenossenschaft zustehende

Jagdausübungsrecht betroffen, weil für ihn in Zukunft die darauf bezogenen

früheren anteiligen Auszahlungen an Jagdpacht (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2

BJagdG) entfallen. Im Rechtssinne (unmittelbar) betroffen ist von dem letzteren

Eingriff zwar nur die Jagdgenossenschaft (vgl. auch Senatsurteil vom

20. Januar 2000 aaO), es kann ihr aber nach allgemeinen schadensrechtlichen

wie auch entschädigungsrechtlichen Grundsätzen bei wertender Betrachtung

nicht das Recht versagt sein, diesen - zunächst einmal sie selbst, im wirt-

schaftlichen Endergebnis allerdings ihr (bisheriges) Mitglied

treffenden -

Nachteil als eine eigene Vermögenseinbuße geltend zu machen, nicht anders,

als wenn ein Schaden durch Leistungen eines Dritten ausgeglichen wird, die

nicht den Sinn haben, den Schädiger zu entlasten (vgl. Palandt/Heinrichs BGB

58. Aufl. Vorbem. vor § 249 Rn. 13, Rn. 131 ff).

III.

1.

Was den Eingriff in das Jagdausübungsrecht in den verbleibenden

Jagdbezirken der Beteiligten zu 2 betrifft, so geht das durch den Sachverstän-

digen Dr. B. beratene Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon aus, daß unbe-

schadet einer gewissen Eingewöhnung des Wildes an die durch die neue Au-

tobahn und deren Betrieb entstandene Situation eine dauerhafte Beeinträchti-

gung vorliegt ("Ewigkeitsschaden").

a) Die Revision greift diese, in erster Linie im tatrichterlichen Bereich

liegende, Würdigung zwar mit der Behauptung an, sie widerspreche der Le-

benserfahrung. Bei dem, was die Revision insoweit vorbringt, handelt es sich

jedoch nicht um den Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts zwingend ent-

gegenstehende, allgemein anerkannte Erfahrungssätze, sondern im Kern um

den - unzulässigen - Versuch einer eigenen Würdigung der maßgeblichen Vor-

gänge anstelle derjenigen des Tatrichters. Abgesehen von den - zweifelsohne

dauerhaften - Einschränkungen, die eine den Jagdbezirk durchschneidende

neue Autobahn für die eigentlichen Jagdvorgänge bringt (vgl. BGHZ 132, 63,

66), wird in der jagdrechtlichen Fachliteratur einleuchtend - jedenfalls nach

dem derzeitigen Wissensstand letztlich unwiderlegbar - darauf hingewiesen,

daß derartige Durchschneidungsmaßnahmen vielfach mit massiven Biotopver-

änderungen einhergehen, insbesondere mit einer Abtrennung der Wildein-

standsflächen von den Äsungsflächen, wodurch bei fast allen Wildarten Ab-

wanderungsprozesse oder biologisch bedingte (meist dauerhafte) Reduzierun-

gen der Bestandsdichte bewirkt werden, falls sie nicht vom Jagdausübungsbe-

rechtigten durch aufwendige Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden (vgl.

Thies AgrarR 1993, 293 f).

b) Die festgestellte - dauerhafte - Beeinträchtigung der Jagdbezirke der

Beteiligten zu 2 ist aus Rechtsgründen auch nicht mit dem - im übrigen nicht

von der Revision vertretenen - Argument ganz oder teilweise wie eine nur vor-

übergehende Beeinträchtigung zu behandeln, ein gemeinschaftlicher Jagdbe-

zirk unterliege (manchmal sogar sehr kurzfristigen) Änderungen, durch welche

die Beeinträchtigungen des Jagdausübungsrechts gemildert oder beseitigt

werden könnten (in diesem Sinne Büchs, Handbuch des Eigentums- und Ent-

schädigungsrechts [1996] Rn. 3277 unter Bezugnahme auf entsprechende

Entschädigungsabzüge nach der bei Aust/Jacobs aaO S. 475 ff, 485 f abge-

druckten Bewertungsmethode Wolf). Es gilt auch insoweit sinngemäß die im

Senatsurteil BGHZ 117, 309, 314 angesprochene Überlegung, daß die einmal

eingetretene Beeinträchtigung enteignungsentschädigungsrechtlich grundsätz-

lich als endgültig angesehen werden muß (OLG Hamm AgrarR 1993, 292 f;

Bewer WF 1994, 13, 21; zustimmend Thies AgrarR 1993, 293 f; vgl. auch Be-

wer WF 1994, 13, 21).

2.

a) Welche Methode der Tatrichter zur Ermittlung der enteignungsrecht-

lich relevanten Minderung des Jagdausübungsrechts auswählt, steht grund-

sätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Senatsurteile BGHZ 83, 61,

69; 120, 38, 46). Im Unterschied zur Bemessung der Enteignungsentschädi-

gung für Grundstücke, für die die Wertermittlungsverordnung Bewertungsme-

thoden (Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren)

- mit einem gewissen Übergewicht für das Vergleichswertverfahren (vgl. Rinne

WF 1997, 117, 119) - anbietet, birgt die Ermittlung eines jagdlichen "Durch-

schneidungsschadens" der hier vorliegenden Art besondere Schwierigkeiten,

die unter anderem darin liegen, daß in solchen Fällen ein Marktpreis für ver-

gleichbare Grundstücke - insbesondere was die Situation nach einer Durch-

schneidung durch öffentliche Verkehrswege angeht - kaum zu ermitteln ist (vgl.

BGHZ 117, 309, 312). Im Hinblick darauf - und da nach der Verkehrsauffas-

sung ein wesentliches Kriterium für die Nutzbarkeit und damit den Wert eines

Grundstücks der erzielbare Ertrag ist - bietet sich hier eine Bewertung an, die

letztlich den Jagdpachtzins zum Maßstab für die Wertminderung nimmt (BGHZ

117, 309, 312).

b) Demnach lag es hier grundsätzlich im Rahmen des tatrichterlichen

Ermessens, daß das Berufungsgericht sich im Ansatz - mit Einschränkungen

(Verneinung einer Entschädigung für die Dauer der bestehenden Pachtverträ-

ge mangels "fühlbarer" Beeinträchtigung; dazu unten zu cc), die als solche im

Revisionsverfahren nicht zur Nachprüfung stehen - der Bewertungsmethode

des Sachverständigen Dr. B. (abgedruckt bei Aust/Jacobs aaO S. 454 ff; s.

auch Bewer WF 1988, 180; WF 1994, 13) angeschlossen hat.

Diese Methode beinhaltet im wesentlichen, daß zunächst der "objekti-

vierte" (dazu unten 3) Jagdpachtzins für die vom Autobahnbau betroffenen

Jagdbezirke vor dem Eingriff und sodann über ein Punktierungsverfahren nach

Maßgabe des Gewichts der durch die Durchschneidung eingetretenen Nach-

teile - unter anderem nach den Merkmalsgruppen: wildbiotische Eignung und

venatorische (jagdliche) Eignung - eine prozentuale Minderung des Ausgangs-

werts ermittelt wird. Die Wertminderung - wegen dauerhafter Beeinträchtigung -

ergibt sich durch Kapitalisierung der Jagdpachtzinsdifferenz mit dem Faktor 25,

nämlich dem auf Dauer wirkenden Faktor bei der Zinsbasis 4 % (zu diesem

Kapitalisierungsfaktor s. BGHZ 117, 309, 316; vgl. auch BGHZ 132, 63, 71).

aa) Es ist nicht zu beanstanden - die Revision bringt auch keine darauf

gezielte Rüge an -, daß das Berufungsgericht im Ansatz der Methode Bewer

den Vorrang vor der von Wolf entwickelten Methode (aaO) gegeben hat, bei

der zur Ermittlung der Jagdwertminderung - ebenfalls nach einem Punktie-

rungsverfahren - als Ausgangspunkt nicht auf den Jagdpachtzins vor dem Ein-

griff, sondern auf einen an einem fiktiven "jagdlichen Spitzenbetrieb" ausge-

richteten jagdlichen Wert abgestellt wird, wobei sich die höchstmögliche Ent-

schädigung pro 1.000 laufende Meter Durchschneidung auf 35.000 DM belau-

fen soll. Wie schon das Oberlandesgericht Hamm (AgrarR 1993, 292) zutref-

fend ausgeführt hat, begegnet letztere Methode deshalb Bedenken, weil von

einem fiktiven Betrag ausgegangen wird, der keinen Bezug zu den Marktver-

hältnissen hat, und weil sie eine entschädigungsrechtlich nicht nachvollziehba-

re Obergrenze für die Entschädigung vorsieht. Diese Kritik gilt unbeschadet

dessen, daß der Senat in dem Urteil BGHZ 117, 309, 312 eine tatrichterliche

Beurteilung gebilligt hat, der das von Wolf entwickelte Bewertungsschema zu-

grunde lag. Da im dortigen Fall die Revision gegen diese Methode keine Be-

denken erhoben hatte, bestand für den Senat keine Veranlassung, sich grund-

sätzlich mit dem Pachtzinsdifferenzverfahren und den dazu entwickelten Vari-

anten (vgl. Bewer WF 1988, 187 f) auseinanderzusetzen (BGHZ 117, 309,

312).

bb) Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Me-

thode Bewer, soweit sie - wie auch andere Varianten des Pachtzinsdifferenz-

verfahrens (vgl. Bewer WF 1988, 180 187 f; s. auch die "Hinweise zur Ermitt-

lung von Entschädigungen von gemeinschaftlichen Jagdbezirken durch den

Bundesfernstraßenbau" des Bundesministeriums der Finanzen) - ausgehend

vom Jagdpachtwert vor dem Eingriff die Wertminderung durch den Eingriff nicht

nach dem danach konkret erzielten Pachtzins, sondern durch prozentuale Ab-

schläge vom Ausgangswert in einem (typisierenden) Punkteverfahren ermittelt.

Angesichts der Besonderheiten auf dem "Jagdpachtmarkt" - die auch

dazu führen können, daß die Jagdpächter auf Durchschneidungsnachteile der

vorliegenden Art jedenfalls zunächst einmal überhaupt nicht reagieren - kann,

wie in der jagdrechtlichen Fachliteratur betont wird, für die Wertminderung des

Jagdpachtbezirks nicht ohne weiteres auf die tatsächliche Differenz zwischen

dem Pachtzins vor und nach der Durchschneidungsmaßnahme abgestellt wer-

den (Thies AgrarR 1993, 293). Vielfach wird sich eine durchschneidungsbe-

dingte Verringerung des Jagdpachtzinses häufig erst Jahre, unter Umständen

erst Jahrzehnte nach Durchführung der Baumaßnahme einstellen (Thies aaO;

Senat BGHZ 132, 63, 70 f). Es kann auch, worauf der Senat ebenfalls bereits

(aaO) hingewiesen hat, selbst für den Fall, daß die Pachtzinsen nach dem Au-

tobahnneubau nicht fallen, sondern sogar steigen, nicht ausgeschlossen wer-

den, daß ohne die eingetretenen Beeinträchtigungen durch die Autobahn noch

höhere Pachtzinsen erzielbar gewesen wären.

Das schließt allerdings nicht aus, daß in besonderen Fällen, in denen

das Enteignungsentschädigungsverfahren noch viele Jahre nach dem ent-

eignenden Eingriff nicht abgeschlossen ist, der Tatrichter anhand einer kon-

kreten Auswertung der ihm unterbreiteten neueren Pachtzinsentwicklung in

dem betreffenden Bereich - ausnahmsweise - zu der Überzeugung (§ 286

ZPO) gelangen kann, daß ohne die Durchschneidung infolge des Autobahn-

baus der heutige nachhaltig erzielbare Pachtzins nicht höher wäre als der jetzt

tatsächlich gezahlte. Im allgemeinen ist das Punktierungssystem aber durch-

aus als brauchbar anzusehen, zumal es Wertminderungsberechnungen mit

Blick auf die Zukunft auch schon vor demjenigen Zeitpunkt erlaubt, in dem die

Auswirkungen einer Durchschneidungsmaßnahme auf einen Jagdbezirk in

vollem Umfang erkennbar geworden sind. Den Unsicherheiten, ob und inwie-

weit in die Wertminderungsberechnung nach dem Punktierungssystem auch

einfließende hypothetische Pachtzinssteigerungen tatsächlich durch den Auto-

bahnneubau verhindert werden, kann nach Auffassung des Senats je nach

Sachlage auch durch einen angemessenen pauschalen Abschlag vom Ergeb-

nis der Berechnungen Rechnung getragen werden, den gegebenenfalls der

Tatrichter mit sachverständiger Hilfe schätzen darf.

cc) Besonderer Beurteilung können entschädigungsrechtlich die Auswir-

kungen der Durchschneidung auf den gemeinschaftlichen Jagdbezirk während

der eigentlichen Bauzeit unterliegen. Auch für die Beeinträchtigungen während

der Dauer der beim Autobahnbau bestehenden Jagdpachtverträge kann Be-

sonderes gelten.

(1) Während der Bauzeit kann, wie das Berufungsgericht im Anschluß

an den Sachverständigen Dr. B. angenommen hat, ein zusätzlicher - von den

dauerhaften Nachteilen der Durchschneidung ("Ewigkeitsschaden") zu unter-

scheidender - vorübergehender, aber besonders intensiver Eingriff - auf einer

etwa mit 300 m Breite zu schätzenden Fläche neben der Autobahntrasse - vor-

liegen, der enteignungsentschädigungsrechtlich, unabhängig von der langfri-

stigen Reaktion der betroffenen Jagdpächter auf die Durchschneidung des

Jagdpachtbezirks und einer damit verbundenen dauerhaften Wertminderung,

zusätzlich ins Gewicht fallen kann. Diese Beeinträchtigung kann infolge ihrer

Intensität - auch im Hinblick darauf, daß sie unter Umständen geeignet sein

könnte, eine vorübergehende Pachtminderung auszulösen (vgl. §§ 537, 581

Abs. 2 BGB; Metzger, in: Lortz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht 3. Aufl. § 11

BJagdG Rn. 2) - fühlbar werden, ohne daß sie sich wegen ihrer zeitlichen Be-

grenztheit als solche auf den langfristigen Jagdpachtzins, insbesondere bei

Neuabschlüssen, auswirken muß.

(2) Andererseits kann es sein, daß dem mit dem Autobahnbau verbun-

denen dauerhaften Eingriff in die Rechtsposition der Jagdgenossenschaft

mangels Fühlbarkeit entschädigungsrechtlich so lange (noch) keine Bedeutung

zukommt, als die ursprünglichen Pachtverträge fortbestehen (vgl. BGHZ 117,

309, 315 f; 132, 63, 70). Auf die gegen diesen Gesichtspunkt der Rechtspre-

chung erhobene Kritik (Bewer WF 1996, 140 f) einzugehen, besteht für den

Senat im Streitfall kein Anlaß, weil die Beteiligten zu 2 bereits im Berufungs-

verfahren entsprechende Abzüge von ihrem Entschädigungsanspruch (hier: in

Form einer Abzinsung der errechneten Wertminderung) akzeptiert und ihr Ent-

schädigungsverlangen entsprechend reduziert haben.

3.

Die Revision dringt jedoch mit ihren Angriffen gegen die Wertminde-

rungsberechnung des Berufungsgerichts auf der Grundlage der Methode Be-

wer insoweit durch, als sie sich gegen die Art und Weise richten, mit der der

"objektivierte Jagdpachtzins" als Ausgangswert für die Wertminderungsberech-

nung ermittelt worden ist.

a) Die Methode der "Objektivierung" der tatsächlich in den betroffenen

Jagdpachtbezirken gezahlten Jagdpachtzinsen geht dahin, daß Dr. B. in einem

ersten Schritt eine Ordnung nach Maßgabe der - nach Auffassung des Sach-

verständigen für die Bonität entscheidenden - jeweiligen Waldanteile der ein-

zelnen Reviere vornimmt und unter Verwendung einer hieraus ermittelten ma-

thematischen Funktion (y [Jagdpachtzins] = Fehler!) Revieren mit einem extrem

niedrigen Pachtzins einen "zu den anderen passenden" Preis zuweist sowie in

einem zweiten Schritt die konkret ermittelte Beziehung zwischen Waldanteil

und Jagdpachtzins durch eine weitere Rechenoperation mittels eines Auf-

schlags von 3,70 DM/ha korrigiert, was zu einer neuen Funktion (y =

x -1,4 2

+

3,70 DM/ha) führt.

Diese Vorgehensweise kann aus Rechtsgründen - unter dem Blickwin-

kel, daß für den objektiven Wert (auch nach dem von Dr. B. selbst formulierten

Anspruch) nur der nach einer Marktanalyse für Jagdpachtbezirke der betroffe-

nen Art nachhaltig erzielbare Pachtpreis maßgeblich sein kann - nicht gebilligt

werden.

Zwar mag der erste Schritt - das Ordnen der tatsächlich gezahlten

Pachtzinsen nach Maßgabe des Waldanteils und die Einpassung einzelner

"Ausreißer" in diese Ordnung - unbeschadet der Angriffe der Revision, die ei-

nen mathematischen Zusammenhang zwischen den Pachtpreisen und den

Waldanteilen der Jagdbezirke in Abrede stellt, als solcher nicht zu beanstan-

den sein. Die anschließende "Korrektur" der ermittelten Beziehung zwischen

Waldanteil und Jagdpachtzins im Sinne einer anderen - die Werte wesentlich

anhebenden - Rechenfunktion hat jedoch keine Grundlage in konkretem

Marktgeschehen. Es handelt sich vielmehr, wie sich auch aus den mündlichen

Erläuterungen des Sachverständigen Dr. B. zu seiner Methode vor dem Senat

ergeben hat, nur um eine "Rechenhilfe", die dazu dienen soll, die Anhebung

auf einen "Marktpreis" abzusichern, die der Sachverständige aus zweierlei

Gründen als sachgerecht angesehen hat: Zum einen sei zu vermuten, daß die

ausgewerteten Jagdpachtpreise - die nach dem Autobahnbau zustande ka-

men - höher vereinbart worden wären, wenn die negativen Folgen des Auto-

bahnbaus nicht eingetreten wären. Zum anderen müsse der in allen betroffe-

nen sieben Revieren von einheimischen Jägern gezahlten Pacht, die unter dem

Pachtzins bei Fremdverpachtung liege, ein entsprechender "geldwerter Vorteil"

hinzugerechnet werden. Gegen beide Überlegungen bestehen durchgreifende

rechtliche Bedenken.

Auf das erste Argument kann es im vorliegenden Zusammenhang (Er-

mittlung der Ausgangswerte für die Feststellung der Wertminderung) schon

deshalb nicht ankommen, weil bei der Frage, ob und inwieweit ein Jagdbezirk

durch einen ihn durchschneidenden Autobahnbau - also durch eine Enteig-

nung - entwertet wird, auf den Zeitpunkt des Eingriffs abzustellen ist (sog.

Qualitätsstichtag; vgl. dazu etwa Battis/Krautzberger/Löhr BauGB 7. Aufl. § 93

Rn. 8), also auch im vorliegenden Zusammenhang auf den vor dem Eingriff

gezahlten ("objektivierten") Pachtzins (so auch Bewer, Jagdwertminderung, An-

hang S. 454 ff, 457 bei Aust/Jacobs aaO); unbeschadet des "Preisermittlungs-

stichtags" für die Höhe der schließlich für die eingetretene Wertminderung ge-

schuldeten Enteignungsentschädigung, der sich auf den der Zahlung am näch-

sten kommenden Zeitpunkt verschieben kann (vgl. - auch zur sog. Steigerungs-

rechtsprechung - Battis aaO § 95 Rn. 3; ders. § 99 Rn. 6). Davon abgesehen

mißt der Sachverständige Dr. B. der von ihm in dem vorgenannten Zusammen-

hang angesprochenen Vermutung hypothetisch vereinbarter höherer Pachtzin-

sen nach seinen Erläuterungen vor dem Senat selbst keine methodisch eigen-

ständige Bedeutung bei, sondern er sieht sie nur als Hinweis auf das spätere

von ihm gefundene Gesamtergebnis.

Das zweite Argument (Einheimischenpacht) ist jedenfalls dann mit den

anerkannten Bewertungsgrundsätzen nicht vereinbar, wenn - was im Revisi-

onsverfahren zu unterstellen ist - die Verpachtung der Jagdbezirke an Einhei-

mische in der in Rede stehenden Region üblich ist, also nach den konkreten

(Teil-)Marktverhältnissen die durchgängige Art nachhaltiger Ertragserzielung

für die Jagdausübung darstellt. In einem solchen Fall - der sich revisionsrecht-

lich auch nicht durch den bloßen Hinweis des Sachverständigen Dr. B. bei sei-

ner Erläuterung, es handele sich bei der Einheimischenverpachtung um einen

"Sondermarkt", bzw. der Marktpreis werde hier durch fremd verpachtete Nach-

bargebiete der betroffenen Jagdpachtbezirke bestimmt, ausschließen läßt -

gleichwohl für die Ermittlung einer Wertminderung auf fiktive Erträge aus Ver-

pachtungen an Fremde abzustellen, verbietet sich nach Auffassung des Senats

auch deshalb, weil die Vorteile, die sich - jenseits des üblicherweise erzielten

Pachtzinses - für die Jagdgenossenschaft aus der Verpachtung an Einheimi-

sche ergeben können, als solche vor und nach dem Eingriff durch den Auto-

bahnbau dieselben sind, in diesem Punkt also die Enteignung nicht zu einem

(weiteren) fühlbaren Nachteil führt.

b) Da es sich - wie gesagt - bei der von dem Sachverständigen Dr. B.

verwendeten Formel über die Funktion der "korrigierten Beziehung zwischen

Waldanteil und Jagdpachtzins" letztlich nur um eine "Rechenhilfe" handelt, um

"beim Marktpreis zu landen", bleibt der Marktvergleich als solcher - wenn auch

möglicherweise nur über "Brücken", wie etwa den Waldanteil, weil direkt ver-

gleichbare Jagdpachtbezirke selten vorliegen werden - unerläßlich. Den

Marktvergleich hat auch der Sachverständige Dr. B. bei seinen Erläuterungen

für ausschlaggebend erklärt.

Wie die Revision mit Recht rügt, entspricht jedoch im Streitfall das Gut-

achten des Sachverständigen, auf dem das Berufungsurteil aufbaut, diesem

Erfordernis nicht. Der Sachverständige Dr. B. hat lediglich zur Kontrolle, ob die

von ihm rechnerisch ermittelte neue Funktion das objektive Jagdpreisgefüge

zuverlässig abbildet, drei "Marktbeobachtungen" (in der Gemeinde H. im baye-

rischen Nachbargebiet; in einem Eigenpachtbezirk des Fürsten von H. im Ge-

meindegebiet A.; in Jagdbezirken der Landes-Forstverwaltung im Amtsbereich

des Forstamts W.) herangezogen. Diese Hinweise mögen - bei im Revisions-

verfahren (entgegen den Rügen der Revision in der Revisionsverhandlung)

unterstellter Vergleichbarkeit der Reviere - eine gewisse Plausibilität für die

Gesamteinschätzung des Sachverständigen begründen. Eine umfassende

Marktanalyse lassen sie jedoch nicht erkennen. Dr. B. hat seine Vorgehens-

weise in der Revisionsverhandlung zwar damit erläutert, es gebe außer den

"auseinanderklaffenden" Pachtzinsen für die durch den Autobahnbau betroffe-

nen Jagdbezirke einerseits und den von ihm zur Kontrolle herangezogenen

drei "Marktbeobachtungen" andererseits kein auswertbares Material. Feststel-

lungen in diese Richtung ergeben sich jedoch weder aus dem Berufungsurteil

noch aus dem in Bezug genommenen schriftlichen Gutachten Dr. B.

Der darin liegende Prüfungsmangel des Berufungsgerichts wird um so

augenfälliger, als - wie die Revision ebenfalls rügt - die Beteiligte zu 1 sich vor

dem Berufungsgericht für ihren Standpunkt auf eine gutachterliche Stellung-

nahme der Oberfinanzdirektion S. vom 30. Mai 1997 ("Gutachten F.") berufen

hatte, in der 89 laufende Jagdpachtverträge und 65 Pachtverträge aus der da-

vor liegenden Periode ausgewertet worden sein sollen, ohne daß das Beru-

fungsgericht in dem angefochtenen Urteil hierauf eingegangen ist. Im Rahmen

der Erläuterung seiner Bewertungsmethode vor dem Senat hat der Sachver-

ständige Dr. B. zwar erklärt, das "Gutachten F." enthalte nur eine Ansammlung

von Preisen, die nicht auswertbar sei. Im Revisionsverfahren kann dem jedoch

nicht nachgegangen werden.

IV.

Mithin bedarf es für die Festsetzung der Höhe der Enteignungsentschä-

digung einer erneuten tatricherlichen Prüfung und Entscheidung (§ 565 Abs. 1

ZPO).

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke