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BGH Urteil vom 20.01.2000 – III ZR 110/99

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

III ZR 110/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

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Verkündet am: 20. Januar 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

GG Art. 14 Ca, Ia; AEG § 22; BJagdG §§ 8, 9; HEG § 50

a) Wird durch den Neubau einer Bahnstrecke für Hochgeschwindigkeitszüge

auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses ein gemeinschaft-

licher Jagdbezirk unter Inanspruchnahme von Grundeigentum durch-

schnitten, so liegt (auch) gegenüber der Jagdgenossenschaft eine Ent-

eignung vor; das gilt selbst dann, wenn die Abtretung der benötigten

Grundflächen seitens der Jagdgenossen freihändig zur Vermeidung einer

Enteignung erfolgt ist (Fortführung von BGHZ 84, 261; 132, 63).

b) In Hessen ist für den Prozeß wegen des auf eine Enteignungsentschädi-

gung gerichteten Anspruchs einer Jagdgenossenschaft, deren Jagdbezirk

durch eine neue Bahnstrecke durchschnitten worden ist, ohne daß sie

wegen ihres Jagdausübungsrechts an einem förmlichen Enteignungsver-

fahren beteiligt worden ist, die Durchführung eines gesonderten Entschä-

digungsverfahrens vor der Enteignungsbehörde nicht Sachurteilsvoraus-

setzung.

BGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - III ZR 110/99 - OLG Frankfurt am Main

LG Kassel

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilse-

nats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

9. März 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, eine Jagdgenossenschaft, verlangt von der beklagten

Deutschen Bahn AG eine Entschädigung im Hinblick darauf, daß ihr gemein-

schaftlicher Jagdbezirk durch die in den achtziger Jahren von der Deutschen

Bundesbahn als Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: die Beklagte)

neu angelegte und seit 1991 von Hochgeschwindigkeitszügen (ICE) genutzte

Bahnstrecke Hannover-Würzburg durchschnitten wird. Der Neubau erfolgte auf

der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 20. August 1982, in dem

Einwendungen der Klägerin gegen das Vorhaben wegen der drohenden Be-

einträchtigung der Jagd u.a. mit dem Hinweis erledigt wurden, daß "die anste-

henden Probleme ... im Entschädigungsverfahren geregelt" würden. Die benö-

tigten Flächen für die Anlage der Bahnstrecke, die in dem im Jagdbezirk der

Klägerin liegenden Bereich teils über eine mehrere 100 m lange Brücke, teils

durch offenes Gelände, teils durch einen Tunnel geführt wird, erwarb die Be-

klagte - soweit nicht lediglich Dienstbarkeiten zu bestellen waren - entweder

freihändig von den Mitgliedern der Klägerin, oder sie wurden ihr in einem Un-

ternehmensflurbereinigungsverfahren zugeteilt.

Die Beklagte kam der Forderung der Klägerin, das im Planfeststellungs-

verfahren in Aussicht gestellte Sachverständigengutachten über eine Wertmin-

derung der Jagd einzuholen, mit der Begründung nicht nach, für einen Ent-

schädigungsanspruch gebe es keine Grundlage. Auf die daraufhin erhobene

Klage der Klägerin hat das Landgericht im Anschluß an ein von ihm eingehol-

tes Sachverständigengutachten die Beklagte zur Zahlung von 67.500 DM nebst

Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten

die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es an einem erforderlichen Enteig-

nungsentschädigungsverfahren nach dem Hessischen Enteignungsgesetz

fehle. Mit der hiergegen gerichteten Revision erstrebt die Klägerin die Wieder-

herstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die

Klage der Klägerin als unzulässig behandelt, denn im Streitfall gibt es keine

Rechtsgrundlage dafür, ein Enteignungsentschädigungsverfahren der Enteig-

nungsbehörde als Sachurteilsvoraussetzung (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 69,

74 f; 120, 38, 40 f) für den Entschädigungsprozeß zu verlangen.

I.

1.

In materiellrechtlicher Hinsicht besteht folgende Ausgangslage:

a) Das Jagdrecht steht als untrennbar mit dem Eigentum an Grund und

Boden verbundenes Recht dem Grundeigentümer zu (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2

BJagdG). Vom Jagdrecht ist das Jagdausübungsrecht zu unterscheiden. Im

Interesse einer ordnungsgemäßen Hege des Wildes darf der Grundeigentümer

das Jagdrecht nur ausüben, wenn ihm eine zusammenhängende Grundfläche

von mindestens 75 ha gehört, die einen Eigenjagdbezirk i.S. des § 7 BJagdG

bildet. In diesem Falle ist der Grundeigentümer auch jagdausübungsberechtigt

(§§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 4 Satz 1 BJagdG). Wenn dagegen - wie hier - der Grund-

besitz der einzelnen Eigentümer die genannte Mindestgröße unterschreitet, ist

er Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 8 Abs. 1 BJagdG). Hier steht

die Ausübung des Jagdrechts nach § 8 Abs. 5 BJagdG der Jagdgenossen-

schaft als der Vereinigung der Grundeigentümer (§ 9 Abs. 1 BJagdG) zu. In

gemeinschaftlichen Jagdbezirken darf der Eigentümer sein Jagdrecht nicht

mehr selbst hegend und jagend ausüben, sondern nur noch in der einem Jagd-

genossen erlaubten Art und Weise nutzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 84, 261,

264). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das in der Hand

einer Jagdgenossenschaft befindliche Jagdausübungsrecht ein vermögens-

wertes privates Recht dar, das zu den sonstigen Rechten i.S. des § 823 Abs. 1

BGB gehört und als konkrete subjektive Rechtsposition, die der Jagdgenos-

senschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft selbst zusteht, den Schutz des

Art. 14 GG genießt (Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, 65). Das Jagd-

ausübungsrecht der Genossenschaft ist gleichsam ein "Stück abgespaltenes

Eigentum" der einzelnen Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossen-

schaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt (BGHZ 84, 261, 265 f; 132, 63, 65).

Dieses Recht kann in zweierlei Weise beeinträchtigt sein, wenn bei der Er-

richtung einer Autobahn - oder (im Streitfall) einer für Hochgeschwindigkeits-

züge bestimmten neuen Eisenbahnstrecke - die Teilfläche eines gemeinschaft-

lichen Jagdbezirks für den Bau der Trasse in Anspruch genommen wird: Zum

einen wird der Jagdgenossenschaft durch den Bau der Autobahn bzw. der ICE-

Strecke die Jagdnutzung auf den Trassenflächen genommen. Zum anderen

kann in der Inanspruchnahme der Trassenflächen ein Eingriff in das nunmehr

auf den Restbesitz beschränkte Jagdausübungsrecht liegen. So kann der Bau

der Autobahn bzw. der ICE-Strecke zu erheblichen Beeinträchtigungen der

Jagd führen - etwa durch Beschränkung der Schußrichtung, Einschränkung

von Treib- und Drückjagden, von Ansitz, Pirsch und Suchjagd; durch Änderun-

gen des Wildbestandes, insbesondere durch Abwanderung von Schalenwild;

Einschränkung des Wildwechsels; Beeinträchtigungen des Jagdschutzes; Un-

terhaltung umfangreicher Wildzäune etc. Es handelt sich dabei um nachteilige

tatsächliche Einwirkungen, die das Jagdausübungsrecht in den Grenzen der

geschützten Rechtsposition beeinträchtigen (BGHZ 132, 63, 65 f).

Wenn ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk in der beschriebenen Art und

Weise unter Inanspruchnahme von Grundeigentum der Jagdgenossen von ei-

ner Autobahn durchschnitten wird, kann die Jagdgenossenschaft, wie der Se-

nat entschieden hat, von einem entschädigungspflichtigen Eingriff im enteig-

nungsrechtlichen Sinne betroffen sein (BGHZ 84, 261). Ein solcher Entschädi-

gungsanspruch ist also - wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der

hoheitlichen Inanspruchnahme von Teilflächen des Grundeigentums der Jagd-

genossen aus dem Jagdbezirk - auf eine Enteignungsentschädigung gerichtet;

er kann unabhängig davon geltend gemacht werden, ob er im Planfeststel-

lungsbeschluß berücksichtigt worden ist (BGHZ 132, 63, 68 ff).

b) Im Ansatz mit Recht zieht das Berufungsgericht im Streitfall, in dem

ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk durch eine auf der Grundlage eines Plan-

feststellungsbeschlusses errichtete Bahntrasse für Hochgewindigkeitszüge

durchschnitten wurde, die Anwendung derselben enteignungsrechtlichen Ent-

schädigungsgrundsätze, wie sie für den Autobahnbau gelten, in Betracht. Zwar

ist der Bau und Betrieb der Eisenbahn durch die Beklagte als solcher im Unter-

schied zur Einrichtung einer Bundesautobahn nicht hoheitlich, sondern privat-

rechtlich gestaltet (vgl. BGH, Beschluß vom 21. November 1996 - V ZB 19/96 -

NJW 1997, 744). Der Zugriff auf die für die Neubaustrecke der Eisenbahn be-

nötigten Grundstücke ist jedoch ein Enteignungsvorgang - auf der Grundlage

eines Enteignungsrechts der Beklagten (vgl. § 37 des zum 1. Januar 1994 au-

ßer Kraft gesetzten Bundesbahngesetzes [BBahnG] bzw. § 22 des seither gel-

tenden Allgemeinen Eisenbahngesetzes [AEG; i.d.F. des Art. 5 des Gesetzes

zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993, BGBl. I

S. 2378, 2396]) -, durch den zugleich die damit verbundene Beeinträchtigung

des Jagdausübungsrechts der Klägerin als hoheitliche Inanspruchnahme ge-

prägt wird; dabei macht es für die Frage der sich daraus ergebenden Enteig-

nungsentschädigung keinen Unterschied, daß im Streitfall die Abtretung der

Grundflächen möglicherweise auch freihändig zur Vermeidung einer Enteig-

nung erfolgt ist.

Es mag allerdings auf den ersten Blick zweifelhaft erscheinen, ob die

Abtretung des für die Bahntrasse nach Maßgabe des Planfeststellungsbe-

schlusses erforderlichen Grundbesitzes durch die betroffenen Grundeigentü-

mer (Jagdgenossen der Klägerin) - selbst soweit sie im Rahmen eines Unter-

nehmensflurbereinigungsverfahrens erfolgt sein sollte - gegenüber der Klägerin

eine Maßnahme darstellt, die eine Rechtsfolge i.S. des Art. 14 Abs. 3 GG aus-

lösen kann. Eine Enteignung im eigentlichen Sinne liegt nur bei hoheitlichen

Akten vor, die darauf gerichtet sind, dem einzelnen konkrete, als Eigentum ge-

schützte Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben voll-

ständig oder teilweise zu entziehen (vgl. - m.w.N. - BVerfGE 100, 226, 239 f =

JZ 1999, 895 f m. Anm. Ossenbühl). Wird den Grundeigentümern (bisherigen

Jagdgenossen) der für den Bau einer geplanten Bahnstrecke benötigte Grund

und Boden durch Hoheitsakt entzogen, so geht mit der Eigentumsübertragung

auf die Enteignungsbegünstigte (Eisenbahn) - unbeschadet dessen, daß das

Eigentum, soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt wird, frei von

Rechten Dritter übergeht (vgl. etwa § 42 HEG) - das Jagdausübungsrecht der

Jagdgenossenschaft auf den betroffenen Flächen nach § 8 Abs. 5 BJagdG

nicht von selbst unter. Vielmehr gehören die enteigneten Flächen an sich erst

einmal weiter zu dem vorhandenen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Die enteig-

nungsbegünstigte Eisenbahn könnte nach den jagdrechtlichen Bestimmungen

als neue Eigentümerin selbst mit den für die zukünftige Bahntrasse bestimmten

Flächen Mitglied der Jagdgenossenschaft werden, die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1

BJagdG von den Eigentümern der zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ge-

hörenden Grundflächen gebildet wird (vgl. BayVGH BayVBl. 1984, 206). Aller-

dings gehören Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausge-

übt werden darf, der Jagdgenossenschaft nicht an (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BJagdG),

und im Falle der tatsächlichen Errichtung der Bahnanlage käme das dann ein-

greifende Betretungsverbot für Bahnanlagen nach § 62 Abs. 1 EBO einem

Jagdverbot gleich (BVerwG BayVBl. 1986, 565). Letzteres wäre indessen

streng genommen - für sich betrachtet - nicht die unmittelbare Folge der

Grundabtretung an die Beklagte, sondern erst der Umsetzung des Plans zur

Errichtung einer neuen Bahnstrecke durch die Beklagte.

Eine solche, den Grunderwerb einerseits und den Neubau der Bahn-

strecke als Teilakte auseinanderziehende Betrachtung würde jedoch der fina-

len Bedeutung des Vorgangs der Grundstücksenteignung nicht gerecht, die

gerade darauf abzielt, die Errichtung einer öffentlichen Zwecken dienenden

Anlage (des "Enteignungsunternehmens") vorzubereiten und in Gang zu set-

zen. Sachgerecht kann im vorliegenden Zusammenhang unter dem Blickwinkel

des Art. 14 Abs. 3 GG nur eine Gesamtbetrachtung sein, die entscheidend

darauf abstellt, daß am Ende eines einheitlichen Erwerbsvorgangs auf Seiten

der Beklagten die Errichtung und der Betrieb einer neuen Bahnstrecke stehen

soll, mit der Folge, daß das gemeinschaftliche Jagdausübungsrecht in der bis-

herigen Form - gerade verbunden mit dem Grundbesitz der Jagdgenossen in

seinem vorher gegebenen Zuschnitt - im Ergebnis selbst unmittelbar Gegen-

stand eines enteignenden Zugriffs wird.

2.

Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich aber auch, daß sich der

enteignende Eingriff gegenüber der Klägerin (Jagdgenossenschaft) unmittelbar

im Zusammenhang mit dem Zugriff der Beklagten (Eisenbahn) auf den betref-

fenden Grundbesitz der Jagdgenossen - gleichsam als Kehrseite dieses Vor-

gangs - vollzieht. Es bedarf also hierfür, wenn der Eigentumsübergang einmal

erfolgt ist, keines zusätzlichen, gegen die Klägerin (Jagdgenossenschaft) ge-

richteten Rechtentziehungsakts und keines gerade hierauf bezogenen Enteig-

nungsverfahrens.

Welche Folgerungen im einzelnen sich daraus für ein gegen die einzel-

nen Jagdgenossen (Grundeigentümer) gerichtetes Enteignungsverfahren er-

geben, braucht hier nicht abschließend beurteilt zu werden. Es liegt allerdings

nahe, daß in solchen Fällen bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise die Jagd-

genossenschaft - als Inhaberin eines "Stücks abgespaltenen Eigentums"

(BGHZ 84, 261, 265; 132, 63, 65) - ebenso wie die betroffenen Grundeigentü-

mer (vgl. für Hessen: § 23 Abs. 1 Nr. 2 HEG) formell am Enteignungsverfahren

zu beteiligen ist, ohne daß es einer Anmeldung ihres Rechts (wie etwa bei

nicht im Grundbuch eingetragenen privaten Rechten an den betroffenen

Grundstücken, vgl. für Hessen: § 23 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HEG) bedarf. Daraus

kann sich weiter ergeben, daß im Falle einer Beteiligung der Jagdgenossen-

schaft am Enteignungsverfahren gegen die Grundeigentümer (Jagdgenossen)

in diesem Verfahren auch über eine Entschädigung der Jagdgenossenschaft

abschließend zu entscheiden ist (vgl. BGHZ 132, 63, 70, wo für die dortige

Fallgestaltung ausgeführt wird, die Jagdgenossenschaften seien im Enteig-

nungs-Entschädigungsverfahren nach § 7 ff BadWürttEnteigG abzufinden).

Vergleichbare Rechtsfolgen kann es haben, wenn die Enteignung der Jagdge-

nossen im Zuge einer Unternehmensflurbereinigung (§ 87 FlurbG) unter Betei-

ligung der Jagdgenossenschaft am Verfahren erfolgt. Die Flurbereinigungsbe-

hörde wird dann unter dem Gesichtspunkt der Entschädigungspflicht des Trä-

gers des Unternehmens für die ihm zu Eigentum zugeteilten Flächen (vgl. § 88

Nr. 4 FlurbG) gemäß § 88 Nr. 6 Satz 1, 2 FlurbG auch eine Entschädigung der

Jagdgenossenschaft nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen festzusetzen

haben (vgl. Seehusen/Schwede FlurbG 7. Aufl § 88 Rn. 26). Erfolgt - oder un-

terbleibt - im Zusammenhang mit der Entscheidung der Flurbereinigungsbe-

hörde über die zu leistenden Enteignungsentschädigungen eine diesbezügli-

che Festsetzung, so stehen der am Verfahren beteiligten Jagdgenossenschaft

(nur) die durch die Enteignungsgesetze der Länder eröffneten Rechtsmittel zur

Verfügung (§§ 88 Nr. 6 FlurbG, 37 BBahnG, 22 AEG). Die Festsetzung der

Geldentschädigung durch die Flurbereinigungsbehörde ist in einem solchen

Fall Sachurteilsvoraussetzung für den Rechtsstreit über die Höhe der Geldent-

schädigung (vgl. Senatsurteil BGHZ 89, 69).

Ist dagegen in Fällen der vorliegenden Art die Jagdgenossenschaft nicht

formell an einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren oder an einem ande-

ren Enteignungsverfahren gegen Jagdgenossen beteiligt worden - wovon man-

gels gegenteiliger Anhaltspunkte im Revisionsverfahren auch für den Streitfall

auszugehen ist -, so steht ihr wegen ihres Enteignungsentschädigungsan-

spruchs der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen (Art. 14 Abs. 3

Satz 4 GG). Ein behördliches Festsetzungsverfahren ist für das gerichtliche

Verfahren nur dann Sachurteilsvoraussetzung, wenn - abgesehen von der

Möglichkeit entsprechender Parteivereinbarungen (vgl. etwa Senatsurteile

BGHZ 95, 1, 5; 120, 38, 41) - das einschlägige Verfahrensrecht (§§ 37

BBahnG, 22 AEG, hier in Verbindung mit dem Hessischen Enteignungsgesetz)

eindeutige diesbezügliche Vorschriften enthält.

II.

1.

Das Berufungsgericht meint, daß die Zulässigkeit einer Klage wegen der

von der Klägerin geltend gemachten Enteignungsentschädigung ein Enteig-

nungsentschädigungsverfahren nach dem Hessischen Enteignungsgesetz - auf

das die §§ 37 BBahnG, 22 AEG für die Enteignung zum Zwecke des Ausbaus

der Eisenbahn verweisen - voraussetze, ergebe sich aus der Bestimmung des

§ 50 Abs. 2 Satz 1 HEG.

a) Indessen besagt diese Vorschrift nur, daß die Klage wegen der Art

und Höhe der nach diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungs- und Aus-

gleichsansprüche (§ 50 Abs. 1 HEG) erst zulässig ist, "wenn der Enteignungs-

beschluß oder der Besitzeinweisungsbeschluß hinsichtlich des Teils A unan-

fechtbar geworden ist". Mit dem "Enteignungsbeschluß (Teil A)" ist nur die

- von der Entscheidung über Art und Höhe der Entschädigung ("Teil B") zu un-

terscheidende - Entscheidung der Enteignungsbehörde über den Gegenstand

und den Umfang der Enteignung, also über den hoheitlichen Rechtsentzie-

hungsakt als solchen, gemeint (vgl. § 30 HEG). Gegen diese Entscheidung als

Verwaltungsakt ist in Hessen der Verwaltungsrechtsweg nach den Regeln der

Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 40 Abs. 1, 42 VwGO) gegeben. Nur aus dem

Zusammenhang hiermit erklärt sich § 50 Abs. 2 Satz 1 HEG: Vor der Bestands-

kraft der Entscheidung über das "Ob" der Enteignung hat ein Prozeß über die

Art und Höhe der hierfür zu leistenden Entschädigung keinen Sinn. Mithin kann

§ 50 Abs. 2 Satz 1 HEG nach dem eindeutigen Wortlaut und Regelungszu-

sammenhang nichts für die Frage entnommen werden, ob für einen Entschädi-

gungsanspruch, der einen eigentlichen Enteignungsbeschluß ("Teil A") über-

haupt nicht erfordert, ein enteignungsbehördliches Vorverfahren Sachurteils-

voraussetzung für einen Prozeß ist.

b) Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 HEG - den das Berufungsgericht selbst nicht

erörtert - bleibt allerdings "§ 28 Abs. 2 ... unberührt", der im Zusammenhang

mit der Möglichkeit einer Einigung der Beteiligten im Enteignungsverfahren nur

über den Übergang oder die Belastung des Eigentums (§ 28 Abs. 2 Satz 1

HEG) besagt:

"Erfolgt die Einigung im Sinne des Absatzes 1 außerhalb des Ver- fahrens, so kann die Enteignungsbehörde auf Antrag durch Enteig- nungsbeschluß (Teil B) eine Geldentschädigung festsetzen."

Im letzteren Fall ist die Klage wegen der Entschädigung innerhalb eines

Monats nach Zustellung des Enteignungsbeschlusses - gemeint ist ersichtlich

"Teil B" - zu erheben (§ 52 Abs. 1, 2 Satz 2 HEG). Aus der zitierten Bestim-

mung des § 28 Abs. 2 HEG ("so kann ...") ist jedoch schon nicht - jedenfalls

nicht mit der für den Rechtsuchenden erforderlichen Klarheit - zu entnehmen,

daß in den darin ausdrücklich angesprochenen Fällen ein Entschädigungsver-

fahren vor der Enteignungsbehörde - im Sinne einer zwingenden Sachurteils-

voraussetzung für einen gerichtlichen Entschädigungsprozeß - erfolgen muß

(vgl. allerdings zur Regelung in Bayern nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayEG Se-

natsurteil BGHZ 120, 38, 41). Erst recht bietet die Vorschrift keinen Raum für

eine entsprechende Anwendung dahin, daß der hier in Rede stehende Ent-

schädigungsanspruch einer Jagdgenossenschaft im Falle der freiwilligen

Grundabtretung seitens der betroffenen Jagdgenossen - oder im Falle einer

Enteignung derselben ohne Beteiligung der Jagdgenossenschaft - nicht ohne

Vorschaltung eines enteignungsbehördlichen Entschädigungsverfahrens ein-

geklagt werden kann.

c) An die im Ergebnis entgegengesetzte Ansicht des Berufungsgerichts

ist der Senat nicht deshalb gebunden, weil es sich bei den erörterten Bestim-

mungen des Hessischen Enteignungsgesetzes um nicht revisibles Landesrecht

(vgl. § 549 ZPO) handelt. Eine solche Bindung würde voraussetzen, daß das

Berufungsgericht zu der in Rede stehenden Rechtsfrage die maßgeblichen

Vorschriften des Landesrechts insgesamt in Betracht gezogen und in ihrem

Regelungszusammenhang erfaßt hätte. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil

das Berufungsgericht § 50 Abs. 2 Satz 2 HEG, dem in Verbindung mit § 28

Abs. 2 Satz 1 im vorliegenden Zusammenhang - wenn überhaupt - entschei-

dende Bedeutung zukam, nicht einmal erwähnt hat.

Bei einer solchen Sachlage kann das Revisionsgericht die Auslegung

des Landesrechts - insgesamt - selbst vornehmen, nicht anders als in dem Fall,

daß das Berufungsgericht an sich nicht revisibles Landesrecht unberücksichtigt

gelassen hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95 - BGHR

ZPO § 549 Abs. 1 Landesrecht 6).

3.

Weitergehende Folgerungen zu Lasten der Klägerin ergeben sich inso-

weit auch nicht aus der durch § 22 Abs. 3 AEG eingeführten Bestimmung, wo-

nach im Falle der schriftlichen Zustimmung eines Beteiligten mit der Übertra-

gung oder Beschränkung des Eigentums das Entschädigungsverfahren unmit-

telbar durchgeführt werden kann. Diese Vorschrift besagt im Zusammenhang

mit dem der Eisenbahn eingeräumten Enteignungsrecht in erster Linie, daß

diese zur Realisierung des Eigentumserwerbs statt eines eigentlichen Enteig-

nungsverfahrens ein bloßes Entschädigungsverfahren in Gang setzen kann.

Wird in einem Fall wie dem vorliegenden von einem Entschädigungsverfahren

unter Einbeziehung der Jagdgenossenschaft Abstand genommen, so ergibt

sich daraus für die im Ergebnis durch die Landabtretungen ihrer Jagdgenossen

mit betroffene aber nicht an einem förmlichen Verfahren beteiligte Jagdgenos-

senschaft noch kein Zwang, allein wegen ihres Entschädigungsanspruchs vor

einem Prozeß ein enteignungsrechtliches Entschädigungsverfahren zu bean-

tragen.

4.

Letzteres folgt im Streitfall schließlich auch nicht daraus, daß die Kläge-

rin durch den Planfeststellungsbeschluß vom 20. August 1982 - wie das Beru-

fungsgericht annimmt - "in ein Entschädigungsverfahren nach dem Hessischen

Enteignungsgesetz verwiesen" worden wäre. Ob ein Planfeststellungsbeschluß

überhaupt eine dahingehende Regelung mit verfahrensrechtlicher Bindung

treffen könnte, mag offenbleiben. Der in Rede stehende Planfeststellungsbe-

schluß bestimmt nämlich der Sache nach nur, daß die von der Klägerin im

Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwände gegen die Planung wegen der

Beeinträchtigung ihres Jagdausübungsrechts zwar keinen Anlaß für eine Ände-

rung des Planungsvorhabens gäben, wohl aber möglicherweise ein - von der

Beklagten gesondert zu prüfender - Entschädigungsanspruch in Betracht kom-

men könne; eine besondere Art behördliches Entschädigungsverfahren ist da-

mit nicht vorgeschrieben worden. Demnach war die Klägerin, nachdem die Be-

klagte die ursprünglich ins Auge gefaßte Einholung eines Sachverständigen-

gutachtens zur Prüfung von Entschädigungsansprüchen der Klägerin abge-

lehnt hatte, nicht gehindert, den Klageweg zu beschreiten.

III.

Mithin ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur mate-

riellen Prüfung des Entschädigungsanspruchs der Klägerin an das Berufungs-

gericht zurückzuverweisen.

Rinne

Wurm

Streck

Schlick

Dörr