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BGH Urteil vom 09.08.2000 – 3 StR 133/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 133/00

URTEIL

vom

9. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August

2000, an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

Pfister,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Bundesanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt aus Mönchengladbach

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten

gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 30. November

1999 werden verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die

hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Angeklag-

ten werden der Staatskasse auferlegt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben (mit

Betäubungsmitteln) in nicht geringer Menge in vier Fällen und wegen ge-

werbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 42 weiteren Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm

die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperr-

frist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einem Jahr festgesetzt, so-

wie 88,7 Gramm Amphetamin eingezogen und einen Bargeldbetrag von

514 DM für verfallen erklärt.

Hiergegen wenden sich die Revisionen des Angeklagten und der

Staatsanwaltschaft jeweils mit der Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft hat ihr

Rechtsmittel nachträglich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Beide

Revisionen haben keinen Erfolg.

I. Revision des Angeklagten

1. Soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch, den Maßre-

gelausspruch sowie die Einziehungs- und die Verfallsanordnung wendet, ist

sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Der Strafausspruch hält im Ergebnis revisionsgerichtlicher Prüfung

ebenfalls stand. Näherer Erörterung bedarf insoweit allein die Nichtanwendung

des § 31 Nr. 1 BtMG.

Obwohl der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung und in der

Hauptverhandlung seinen Lieferanten und seine Abnehmer namentlich benannt

sowie die mit diesen durchgeführten Betäubungsmittelgeschäfte dargelegt

hatte, hat das Landgericht den hierdurch erzielten Aufklärungserfolg für nicht

so wesentlich erachtet, daß eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 31 Nr. 1

BtMG, 49 Abs. 2 StGB vorzunehmen sei. Denn aus der seit Mitte März 1999

durchgeführten Telefonüberwachung sei die umfangreiche Verkaufstätigkeit

des Angeklagten mit Amphetamin, aber auch der Handel mit Kokain sowie der

Kreis der Abnehmer ersichtlich. Auch habe die Nennung des Namens des Lie-

feranten des Angeklagten zu keinen erkennbaren Verfolgungsbemühungen der

niederländischen Polizei geführt.

Diese Ausführungen sind rechtlich bedenklich, denn sie lassen besor-

gen, daß das Landgericht von einem unzutreffenden Verständnis des von § 31

Nr. 1 BtMG vorausgesetzten Aufklärungserfolges ausgegangen sein könnte.

Ein solcher liegt nicht nur dann vor, wenn der Täter den Ermittlungsbehörden

völlig neue Erkenntnisse liefert. Vielmehr schafft in der Regel auch derjenige,

der Angaben zu Hintermännern, Auftraggebern, Lieferanten oder Abnehmern

macht, die sich mit bereits vorhandenem Wissen der Strafverfolgungsbehörden

decken, eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Taten

und verbessert damit die Möglichkeit der Verfolgung begangener Straftaten

(BGH StV 1991, 66, 67; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 19 und 25), etwa

indem erst durch seine Aussage den Ermittlungsbehörden die erforderliche

Überzeugung vermittelt wird, daß ihre bisherigen Erkenntnisse zutreffen (vgl.

BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 29). Außerdem ist für die Anwendung des

§ 31 Nr. 1 BtMG allein maßgeblich, ob nach der Überzeugung des Tatrichters

ein Aufklärungserfolg in der Form erzielt wurde, daß der Angeklagte durch die

zutreffende Schilderung der Beteiligung anderer an der ihm angelasteten Tat

wesentlich zu einer voraussichtlich erfolgreichen Strafverfolgung der anderen

Beteiligten beigetragen hat (BGHSt 31, 163, 166 f.; BGH NStZ 2000, 433, 434

m.w.Nachw.). Demgegenüber ist es nicht von Bedeutung, ob die zuständigen

Strafverfolgungsbehörden gegen die vom Angeklagten benannten Tatbeteilig-

ten tatsächlich vorgehen (vgl. BGH StV 1986, 435; BGHR BtMG § 31 Nr. 1

Aufdeckung 10 und 24).

Hier kann indessen letztlich offenbleiben, ob nach diesen Maßstäben

das Landgericht die Wesentlichkeit des Aufklärungserfolges im Sinne des § 31

Nr. 1 BtMG unzutreffend verneint bzw. das ihm eingeräumte Ermessen zur An-

wendung dieser Vorschrift fehlerhaft ausgeübt hat. Denn selbst wenn ein der-

artiger Rechtsfehler zu bejahen wäre, würde der Strafausspruch hierauf nicht

beruhen. Im Hinblick auf die äußerst maßvollen – in den 42 Fällen des ge-

werbsmäßigen Betäubungsmittelhandels trotz Vorliegens des Regelbeispiels

des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG entnom-

menen – Einzelstrafen und der unter nur geringfügiger Erhöhung der Einsatz-

strafe gebildeten Gesamtstrafe, kann der Senat ausschließen, daß das Land-

gericht auf noch geringere Einzelstrafen und eine noch niedrigere Gesamts-

trafe erkannt hätte, wenn es § 31 Nr. 1 BtMG angewendet hätte.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

1. Bezüglich der Strafzumessung wendet sich die Beschwerdeführerin

namentlich dagegen, daß das Landgericht die Einzelstrafen für die 42 Taten

des (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dem Regel-

strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG entnommen hat, obwohl jeweils das Regel-

beispiel für die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3

Satz 2 Nr. 1 BtMG erfüllt war. Außerdem beanstandet die Beschwerdeführerin

den Gesamtstrafenausspruch. Ihre Rügen dringen nicht durch.

a) Auch wenn die Voraussetzungen des gewerbsmäßigen Betäubungs-

mittelhandels gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG erfüllt sind, liegt ein be-

sonders schwerer Fall nicht ausnahmslos, sondern nur "in der Regel" vor. Die

indizielle Bedeutung des Regelbeispiels kann durch andere, erheblich schuld-

mindernde Umstände (BGH NStZ 1999, 615; bei Pfister NStZ-RR 1999, 355 Nr.

41 und 42) kompensiert werden mit der Folge, daß auf den normalen Strafrah-

men zurückzugreifen ist. Dies ist der Fall, wenn diese Faktoren jeweils für sich

oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sind, daß sie bei der Gesamtabwägung

die Regelwirkung entkräften. Es müssen in dem Tun oder in der Person des

Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht seiner Tat oder seiner Schuld

deutlich vom Regelfall abheben, so daß die Anwendung des erschwerten

Strafrahmens unangemessen erscheint (BGHSt 20, 121, 125; BGH NStZ 1982,

425; BGH NJW 1987, 2450; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 4 und 5

sowie StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5 bis 7). Nach diesen Grundsätzen

ist die angefochtene Entscheidung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat in seine Gesamtwürdigung eine Vielzahl strafmil-

dernder Umstände einbezogen: Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und hatte

sich aufgrund seines noch jungen Alters über die Tragweite seiner Taten keine

konkreten Gedanken gemacht. Er hat ein umfassendes Geständnis abgelegt,

insbesondere zu 30 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die ihm

nur aufgrund seiner eigenen Einlassung nachgewiesen werden konnten. Nach

seiner Festnahme hat er keinerlei Drogen mehr genommen und den Kontakt zu

der Betäubungsmittelszene abgebrochen. Außerdem hat das Landgericht zu-

gunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß der Gewinn bei den einzelnen

Taten nicht sehr groß gewesen sei und er das Amphetamin (nur) an einen fe-

sten Kreis von Abnehmern verkauft hat, die das Risiko der Einfuhr der Betäu-

bungsmittel nicht tragen wollten.

Wenn das Landgericht diesen Gesichtspunkten ein derartiges Gewicht

beimißt, daß hierdurch auch unter Berücksichtigung des Umfangs der Taten

und des Tatzeitraumes (UA S. 12) die Indizwirkung des Regelbeispiels für das

Vorliegen eines besonders schweren Falles aufgewogen werde, ist damit der

dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumte Beurteilungsspielraum

noch nicht überschritten, mag auch - dies ist der Beschwerdeführerin zuzuge-

stehen - eine andere Entscheidung möglich gewesen sein.

b) Gleiches gilt für die vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe. Die Re-

vision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf. Ein solcher ist auch sonst nicht

ersichtlich. Insbesondere verläßt die Gesamtstrafe nicht den Bereich schuldan-

gemessenen Strafens.

2. Auch die Entscheidung des Landgerichts, gemäß § 73 c Abs. 1 Satz 2

Alt. 1 StGB von der Anordnung des Verfalls des Wertersatzes der vom Ange-

klagten aus dem Betäubungsmittelhandel erlangten Gelder (§ 73 a Satz 1

StGB) abzusehen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zwar hätte der Umstand, daß der Angeklagte die Erlöse aus dem Betäu-

bungsmittelhandel nicht etwa zur Schuldentilgung bzw. zum allgemeinen Le-

bensunterhalt verwandte, sondern in weitere Betäubungsmittelgeschäfte und

einen aufwendigeren Lebensstil investierte, auch eine andere Entscheidung

gerechtfertigt (vgl. dazu BGHSt 38, 23, 25). Wenn das Landgericht demgegen-

über maßgeblich darauf abhebt, daß der vermögenslose und verschuldete An-

geklagte im Interesse seiner Resozialisierung bei seiner Haftentlassung nicht

mit einer erheblichen Verfallsschuld belastet sein soll, hält sich dies aber

ebenfalls noch in dem dem Tatrichter durch § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB einge-

räumten Ermessensspielraum (vgl. BGH, Urt. vom 29. September 1998 - 1 StR

424/98), auch wenn das Landgericht die Möglichkeiten der §§ 73 c Abs. 2, 42

StGB bzw. 459 g Abs. 2, 459 d Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich erörtert hat. Im

Gegensatz zu der der Entscheidung BGH NStZ 1995, 495 zugrunde liegenden

Fallgestaltung hat die Strafkammer den Angeklagten durch die Entscheidung

nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB hier nicht vorhandene Vermögenswerte belas-

sen, sondern im Resozialisierungsinteresse ausschließlich seine weitere Ver-

schuldung verhindert.

Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend macht, der An-

geklagte verfüge aus seinem Arbeitseinkommen, einer Erbschaft nach seiner

Mutter bzw. ihm von seinem Vater zugewandten Vergünstigungen über Vermö-

genswerte, setzt sie sich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise in Wider-

spruch zu den Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte vermögenslos und

verschuldet ist. Eine diesbezügliche Aufklärungsrüge wurde nicht erhoben.

Rissing-van Saan Winkler Pfister

von Lienen Becker