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BGH Urteil vom 03.05.2001 – 4 StR 126/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Mai 2001 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Münster vom 20. November 2000 im Straf-
ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und Maßre-
geln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der An-
geklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiel-
len Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 3. April 2001.
Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand,
weil das Landgericht eine Strafmilderung gemäß § 31 Nr. 1 BtMG i.V.m. § 49
Abs. 2 StGB mit rechtlich nicht zutreffender Begründung abgelehnt hat. Das
Landgericht hält die Vorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG in bezug auf den Ange-
klagten für nicht anwendbar. Es hat hierzu ausgeführt: "Die im Verfahren vom
Angeklagten selbst oder über seinen Verteidiger abgegebenen Einlassungen
waren ... insbesondere zur Ermittlung des Tatbeitrages des anderweitig ver-
folgten Sch. nicht erforderlich. Die vom Angeklagten zur Tatbeteiligung
Sch. s gemachten Angaben hatten die Ermittlungsbehörden bereits zuvor auf-
grund der Aussagen von D. , S. und G. gewinnen können" (UA 17). Die-
se Begründung legt nahe, daß das Landgericht von einem zu engen Verständ-
nis des nach § 31 Nr. 1 BtMG vorausgesetzten Aufklärungserfolges ausgegan-
gen ist. Ein solcher liegt nach ständiger Rechtsprechung nämlich nicht nur
dann vor, wenn der Täter den Ermittlungsbehörden völlig neue Erkenntnisse
liefert. Vielmehr schafft in der Regel auch derjenige, der Angaben zu Hinter-
männern, Auftraggebern, Lieferanten oder Abnehmern macht, die sich mit be-
reits vorhandenem Wissen der Strafverfolgungsbehörden decken, eine siche-
rere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Taten und verbessert damit
die Möglichkeit der Verfolgung begangener Straftaten (BGH StV 1991, 66, 67;
BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 8, 19, 25, 27; BGH, Urteil vom 3. August
2000 - 3 StR 133/00). So kann es sich hier verhalten, zumal Sch. belasten-
den Angaben des Angeklagten ein besonderer Beweiswert deshalb zukommen
kann, weil beide nach den Urteilsfeststellungen miteinander verwandt sind.
Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht der Strafausspruch auch;
denn das Landgericht nimmt ausdrücklich Bezug auf die "im Verhältnis zu den
festgestellten Taten milde Bestrafung" der weiteren Tatbeteiligten D. und
S. , gegen die "letztendlich" aufgrund der "Anwendung des § 31 BtMG" je-
weils Bewährungsstrafen verhängt wurden (UA 18).
Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden.
Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf
Athing Ernemann