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BGH Urteil vom 03.05.2001 – 4 StR 126/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 126/01

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Mai 2001 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Münster vom 20. November 2000 im Straf-

ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und Maßre-

geln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der An-

geklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiel-

len Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausfüh-

rungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 3. April 2001.

Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand,

weil das Landgericht eine Strafmilderung gemäß § 31 Nr. 1 BtMG i.V.m. § 49

Abs. 2 StGB mit rechtlich nicht zutreffender Begründung abgelehnt hat. Das

Landgericht hält die Vorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG in bezug auf den Ange-

klagten für nicht anwendbar. Es hat hierzu ausgeführt: "Die im Verfahren vom

Angeklagten selbst oder über seinen Verteidiger abgegebenen Einlassungen

waren ... insbesondere zur Ermittlung des Tatbeitrages des anderweitig ver-

folgten Sch. nicht erforderlich. Die vom Angeklagten zur Tatbeteiligung

Sch. s gemachten Angaben hatten die Ermittlungsbehörden bereits zuvor auf-

grund der Aussagen von D. , S. und G. gewinnen können" (UA 17). Die-

se Begründung legt nahe, daß das Landgericht von einem zu engen Verständ-

nis des nach § 31 Nr. 1 BtMG vorausgesetzten Aufklärungserfolges ausgegan-

gen ist. Ein solcher liegt nach ständiger Rechtsprechung nämlich nicht nur

dann vor, wenn der Täter den Ermittlungsbehörden völlig neue Erkenntnisse

liefert. Vielmehr schafft in der Regel auch derjenige, der Angaben zu Hinter-

männern, Auftraggebern, Lieferanten oder Abnehmern macht, die sich mit be-

reits vorhandenem Wissen der Strafverfolgungsbehörden decken, eine siche-

rere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Taten und verbessert damit

die Möglichkeit der Verfolgung begangener Straftaten (BGH StV 1991, 66, 67;

BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 8, 19, 25, 27; BGH, Urteil vom 3. August

2000 - 3 StR 133/00). So kann es sich hier verhalten, zumal Sch. belasten-

den Angaben des Angeklagten ein besonderer Beweiswert deshalb zukommen

kann, weil beide nach den Urteilsfeststellungen miteinander verwandt sind.

Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht der Strafausspruch auch;

denn das Landgericht nimmt ausdrücklich Bezug auf die "im Verhältnis zu den

festgestellten Taten milde Bestrafung" der weiteren Tatbeteiligten D. und

S. , gegen die "letztendlich" aufgrund der "Anwendung des § 31 BtMG" je-

weils Bewährungsstrafen verhängt wurden (UA 18).

Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden.

Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf

Athing Ernemann