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BGH Urteil vom 10.08.2000 – I ZR 126/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 10. August 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Stich den Buben

MarkenG §§ 2, 127; UWG §§ 1, 3; WeinVO § 39 Abs. 1 Nr. 2

a) Der Name einer im Verkehr bekannten (Weinbergs-)Lage kann - auch ohne

die weinbezeichnungsrechtlich vorgesehene Beifügung einer Ortsbezeich-

nung (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 WeinVO) - eine (mittelbare) geographische Her-

kunftsangabe darstellen.

b) Wird eine geographische Herkunftsangabe oder eine der Herkunftsangabe

ähnliche Bezeichnung als Firmenbestandteil verwendet, so liegt allein darin

noch keine Benutzung "für Waren" im Sinne von § 127 MarkenG. Ein wett-

bewerbsrechtlicher Schutz vor unlauterer bzw. irreführender Verwendung ei-

ner geographischen Herkunftsangabe kann sich in einem solchen Fall aber

aus §§ 1, 3 UWG ergeben (§ 2 MarkenG).

c) Unabhängig von einer Irreführung kommt jedenfalls bei mittelbaren Her-

kunftsangaben in Betracht, daß die Benutzung als Bestandteil der Firma ei-

nes einzelnen Unternehmens zu einer individuellen Behinderung (§ 1 UWG)

derjenigen Wettbewerber führt, die die Herkunftsangabe (ebenfalls) berech-

tigt als Hinweis auf ein bestimmtes geographisches Gebiet verwenden. Ins-

besondere kann die Kennzeichnungskraft einer geographischen Herkunfts-

angabe dadurch beeinträchtigt werden, daß sie in anderer Weise (hier als

Unternehmenskennzeichen) benutzt und dadurch ihre Funktion, als Hinweis

auf die Herkunft aus einem bestimmten geographischen Gebiet zu dienen,

gefährdet wird. Eine Benutzung als Firmenbestandteil kann zudem infolge

Verkehrsverwirrung den Werbewert der geographischen Herkunftsangabe

empfindlich schwächen und die Gefahr einer Umwandlung in einen betriebli-

chen Herkunftshinweis begründen.

d) Zu der Frage, ob der Verkehr aufgrund einer Verwendung des Bestandteils

"Winzerhaus" in der Firma einer Winzergenossenschaft über den Charakter

des Unternehmens als ein weinanbauendes Einzelunternehmen irregeführt

wird, wenn nur die Mitglieder der Genossenschaft über Rebflächen verfügen

und die Genossenschaft den Wein ihrer Mitglieder ausbaut und vertreibt.

e) Zu der weiteren Frage, ob beachtliche Teile des Verkehrs aufgrund einer

Benutzung des Firmenbestandteils "Hans StichdenBuben" über den aus-

schließlichen Vertrieb von Weinen aus der im Verkehr bekannten Lage

"Stich den Buben" sowie über einen Alleinbesitz der so firmierenden Win-

zergenossenschaft an dieser Lage getäuscht werden, wenn die Genossen-

schaft überwiegend, aber nicht ausschließlich Wein aus der Lage "Stich den

Buben" vertreibt und die Lage weder im Alleinbesitz der Genossenschaft

noch dem ihrer Mitglieder steht.

BGH, Urteil vom 10. August 2000 - I ZR 126/98 - OLG Karlsruhe

LG Karlsruhe

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 11. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. April 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger betreibt in Baden-Baden ein Weingut. Zu seinem Grundbe-

sitz gehören Flurstücke in der im Verkehr bekannten Lage "Stich den Buben".

Die Beklagte ist eine Winzergenossenschaft mit Sitz in Baden-Baden.

Ihr gehören Winzer aus den Gemarkungen Steinbach und Umweg an. Ein

Großteil der Rebflächen der Lage "Stich den Buben" steht im Eigentum dieser

Mitglieder. Die Beklagte selbst verfügt nicht über Rebflächen. Sie befaßt sich

mit dem Ausbau und Vertrieb von Wein ihrer Mitglieder, der vorwiegend aus

der Lage "Stich den Buben", aber auch aus anderen Lagen stammt. Seit 1936

benutzt die Beklagte für Weine die Bezeichnung "Stich den Buben". Im Jahre

1959 wurde für die Beklagte das Wort-/Bildzeichen "Stich den Buben" als Wa-

renzeichen eingetragen. Seit 1996 firmiert sie mit "Winzerhaus Hans Stichden-

Buben eG".

Der Kläger hat die neue Firma der Beklagten als wettbewerbswidrig be-

anstandet. Hierzu hat er vorgetragen, der Firmenbestandteil "Winzerhaus"

vermittle dem Verkehr den irreführenden Eindruck, er habe es mit einem Ein-

zelunternehmen zu tun, das sich nicht nur mit dem Vertrieb, sondern auch mit

dem Anbau von Wein befasse.

Darüber hinaus hat sich der Kläger gegen die Verwendung des weiteren

Namensbestandteils "Hans StichdenBuben" gewandt. Er hat die Ansicht ver-

treten, die Benutzung des Firmenbestandteils "StichdenBuben" sei irreführend,

weil die Beklagte auch Weine aus anderen Lagen ausbaue und unter dieser

Firma vertreibe. Dadurch werde bei diesen Weinen eine tatsächlich nicht be-

stehende Verbindung zur Lage "Stich den Buben" hergestellt. Darüber hinaus

erwecke die Firma der Beklagten die unzutreffende Vorstellung, die Lage stehe

im Alleinbesitz der Beklagten bzw. nur die Beklagte vertreibe Wein aus dieser

Lage.

Der Kläger hat beantragt,

der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zur Kenn- zeichnung ihres Unternehmens die Bezeichnung "Winzerhaus Hans StichdenBuben" zu benutzen und unter dieser Firmenbe- zeichnung im Geschäftsverkehr sonst tätig zu werden.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Ansicht vertreten, ih-

re Firma sei weder irreführend noch verstoße sie gegen § 1 UWG.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und dabei die Unterlas-

sungsanordnung auf die (vollständige) Firmenbezeichnung "Winzerhaus Hans

StichdenBuben eG" (unter Einschluß des Rechtsformzusatzes eG) erstreckt.

Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlan-

desgericht die Klage abgewiesen (OLG-Report Karlsruhe 1998, 418, nur Leit-

satz).

Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, be-

gehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Ein Verstoß gegen § 3 UWG liege nicht vor. Der Gebrauch einer Unter-

nehmenskennzeichnung könne zwar irreführend sein, wenn sie geeignet sei,

beim Verkehr unzutreffende Vorstellungen über die geschäftlichen Verhältnisse

des Unternehmens hervorzurufen. Davon könne im Streitfall aber nicht ausge-

gangen werden.

Die angesprochenen Verkehrskreise - Endverbraucher und Wiederver-

käufer aus dem Einzelhandel oder der Gastronomie - gingen aufgrund der an-

gegriffenen Firma, die in der Berufungsinstanz ausschließlich in ihrer vollstän-

digen Form, also mit Rechtsformzusatz (eG), zu beurteilen sei, nicht davon

aus, es mit dem Betrieb eines selbst vermarktenden Winzers zu tun zu haben.

Eine solche Vorstellung scheide schon deshalb aus, weil dem Verkehr die Be-

deutung der Abkürzung "eG" bekannt sei. Auch wenn - was nahe liege - das

Publikum die Firma der Beklagten abkürze, komme es nicht zu der behaupte-

ten Fehlvorstellung. Der Begriff "Winzerhaus" deute nach dem Verkehrsver-

ständnis nicht auf den Betrieb eines einzelnen Winzers hin. Bislang sei es

nicht üblich, daß sich weinproduzierende Unternehmen des Begriffs "Winzer-

haus" als Bestandteil der Firma oder in der Werbung bedienten. Der angespro-

chene Verkehr orientiere sich daher am sprachlichen Sinn des Wortes sowie

seiner Bestandteile und an dem Zusammenhang, in dem es benutzt werde.

Sofern der Begriff, der nicht zur Umgangssprache gehöre, zur Kennzeichnung

eines Unternehmens gebraucht werde, bringe der Verkehr ihn mit der Erzeu-

gung und Vermarktung von Wein in Verbindung, wobei er bei einem Handels-

unternehmen, das sich als "Haus" bezeichne, von einem vollkaufmännischen

Geschäft größeren Umfangs ausgehe. Darüber hinaus sei das Publikum seit

langem daran gewöhnt, daß der Begriff "Winzer" in der Firma eines weinver-

treibenden Unternehmens auf einen Zusammenschluß von Weinproduzenten

hinweise.

In der aufgrund der verwendeten Bezeichnung "Winzer" bestehenden

Erwartung, daß sich die Beklagte jedenfalls weit überwiegend mit der Herstel-

lung von Wein aus eigenem Anbau befasse, werde der Verkehr nicht ent-

täuscht, weil die Beklagte unstreitig nur solchen Wein ausbaue und abfülle, der

von ihren Mitgliedern stamme. Dies rechtfertige nach den einschlägigen EG-

Verordnungen die Bezeichnung der Weine als "Erzeugerabfüllung" und die

Aufnahme des Begriffs "Winzer" (in der Mehrzahl) in die Firmenbezeichnung,

zumal die Verbraucher seit langem mit der Existenz von Winzergenossen-

schaften vertraut seien.

Die angegriffene Firma sei auch nicht aufgrund des Bestandteils "Hans

StichdenBuben" irreführend. Fehlvorstellungen über die geographische Her-

kunft der von der Beklagten vertriebenen Weine würden nicht erweckt. Zwar

gehe ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Interessenten auf-

grund der Ähnlichkeit mit der bekannten Lage "Stich den Buben" von einer

Herkunftsangabe aus. Denkbar sei auch, daß ein Teil der Interessenten daraus

den Schluß ziehe, das Sortiment der Beklagten umfasse im wesentlichen Wein

aus der betreffenden Lage. Darin liege jedoch keine Irreführung, da der weit

überwiegende Teil der Weine der Beklagten unstreitig aus Trauben der Lage

"Stich den Buben" hergestellt werde. Die Auffassung des Landgerichts, wonach

der Verkehr annehme, sämtliche Weine der Beklagten stammten aus dieser

Lage, finde weder im Vortrag der Parteien noch in der Lebenserfahrung eine

Grundlage.

Eine Irreführung werde auch nicht dadurch begründet, daß die Beklagte

auch Weine aus anderen Lagen ausbaue und vermarkte. Selbst wenn dies zur

Irreführung des Verkehrs führen könne, rechtfertige dies nicht die beantragte

Untersagung einer Benutzung der Firma schlechthin. Allenfalls käme ein - vom

Kläger jedoch nicht erstrebtes - Verbot, Wein aus anderen Lagen unter der an-

gegriffenen Firma auf den Markt zu bringen, in Betracht. Darüber hinaus er-

wecke nicht jede Nennung der Firma auf einem Etikett - unabhängig von der

sonstigen Ausgestaltung des Etiketts - beim Verkehr den Eindruck, der Wein

stamme aus der Lage "Stich den Buben". Denn der Interessent, der die Lage-

bezeichnung erkenne, wisse ausnahmslos, daß es auch andere Weinlagen

gebe und in welcher Form auf diese üblicherweise hingewiesen werde. Der

Kläger habe nicht unter Beweis gestellt, daß die Beklagte Weine, die nicht aus

der Lage "Stich den Buben" stammten, ohne Orts- oder Lagebezeichnung ver-

treibe.

Der beanstandete Firmenbestandteil "Hans StichdenBuben" begründe

schließlich auch keine - unzutreffende - Alleinstellungsbehauptung. Soweit der

Verkehr mit Lagenamen eine Vorstellung verbinde, sei ihm geläufig, daß es

zahlreiche Lagen gebe, die nicht im Alleinbesitz eines Winzers oder eines Zu-

sammenschlusses von Winzern stünden. Dies gelte auch, wenn ein oder meh-

rere Hersteller einen auf diese Lage hinweisenden Firmenbestandteil führten.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung auf der

bislang festgestellten Tatsachengrundlage nicht in allen Punkten stand. Die

Angriffe der Revision führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das

Berufungsgericht die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs durch Verwendung

des Firmenbestandteils "Winzerhaus" verneint hat.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Ge-

brauch eines Unternehmenskennzeichens irreführend sein kann, wenn ein Fir-

menbestandteil oder -zusatz geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstel-

lungen über die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens hervorzurufen

(st. Rspr.; vgl. BGHZ 53, 339, 343 - Euro-Spirituosen; BGH, Urt. v. 10.3.1961

- I ZR 142/59, GRUR 1961, 425, 426 = WRP 1961, 188 - Möbelhaus des

Handwerks; Urt. v. 7.6.1996 - I ZR 103/94, GRUR 1996, 802 = WRP 1996,

1032 - Klinik; Urt. v. 16.1.1997 - I ZR 225/94, GRUR 1997, 669 = WRP 1997,

731 - Euromint). Zu Recht hat es dabei den Unterlassungsanspruch in erster

Linie nach § 3 UWG beurteilt, weil aus den gemeinschaftsrechtlichen und na-

tionalen Weinbezeichnungsvorschriften unmittelbar wettbewerbsrechtliche An-

sprüche nicht herzuleiten sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 86/97, WRP

2000, 628, 629 = MarkenR 2000, 175, 176 - Lorch Premium). Daran hat sich

durch die seit dem 1. August 2000 geltende Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

des Rates über die Gemeinsame Marktorganisation für Wein vom 7. Mai 1999

(ABl. L Nr. 179, S. 1, im folgenden: GMO), die in erster Linie eine flexiblere

Ausgestaltung der bislang geltenden marktordnenden Regeln bezweckt und für

den Bereich des Weinbezeichnungsrechts - in Abkehr vom bisherigen Ver-

botsprinzip - eine Öffnung auch für nicht ausdrücklich zugelassene Angaben

vorsieht (vgl. Hieronimi, WRP 2000, 458), nichts geändert.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erweckt der Be-

standteil "Winzerhaus" in der Firma der Beklagten nicht den unzutreffenden

Eindruck eines von einer Einzelperson betriebenen privaten Weingutes. Diese

Beurteilung des Verkehrsverständnisses läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

aa) Entgegen der Ansicht der Revision steht die Feststellung des Beru-

fungsgerichts, daß der Begriff "Winzerhaus" kein Wort der Umgangssprache,

sondern eine Wortzusammensetzung sei, die im üblichen Sprachgebrauch so

nicht vorkomme, nicht im Widerspruch zu seinen weiteren Ausführungen, wo-

nach Anhaltspunkte dafür fehlten, daß die Bezeichnung anders als in dem

"gewohnten Sinne" verstanden werde.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß sich ein üblicher Ge-

brauch der Wortzusammensetzung "Winzerhaus" als Unternehmenskenn-

zeichnung nicht feststellen lasse und sich die Vorstellung des Publikums in

einem solchen Fall am sprachlichen Sinn des Wortes und seiner Bestandteile

sowie an dem Zusammenhang, in dem es benutzt werde, orientiere. In bezug

auf den Wortbestandteil "Haus" hat es angenommen, der Verkehr habe sich

seit langem daran gewöhnt, daß dieser Begriff von Unternehmen mit einer ge-

wissen (örtlichen) Bedeutung beansprucht werde. Hinsichtlich des Bestandteils

"Winzer" hat das Berufungsgericht festgestellt, daß diese Bezeichnung häufig

in Unternehmenskennzeichen einer Gemeinschaft von zusammengeschlosse-

nen Weinproduzenten ("Winzergenossenschaft", "Winzerkeller") vorkomme. Im

Zusammenhang mit diesen - unbeanstandeten - Tatsachenfeststellungen zum

Verkehrsverständnis der Wortbestandteile "Winzer" und "Haus" hat das Beru-

fungsgericht weiter ausgeführt, die Wortkombination werde nicht anders als in

dem gewohnten Sinne der Einzelbegriffe verstanden. Dies widerspricht weder

Denkgesetzen noch der Lebenserfahrung.

Begegnet dem Verkehr - wie vom Berufungsgericht unangegriffen fest-

gestellt - die im Singular und Plural identische Berufsbezeichnung "Winzer" in

Unternehmenskennzeichen in Wortzusammensetzungen, die auf einen Zu-

sammenschluß mehrerer Winzer hindeuten ("Winzergenossenschaft", "Win-

zerkeller"), so liegt es nicht fern, daß er auch bei der Wortkombination "Win-

zerhaus" eher an eine Vereinigung mehrerer Winzer als an das Unternehmen

eines einzelnen Angehörigen dieser Berufsgruppe erinnert wird. Dafür spricht

auch, daß für den landwirtschaftlichen Betrieb eines einzelnen Winzers die

Bezeichnung "Weingut" gebräuchlich ist (vgl. BayObLG GRUR 1972, 659;

Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 3 UWG Rdn. 386; Koch,

Weinrecht, 4. Aufl., Stand: Oktober 1999, Stichwort "Weingut", Ziff. 3.3.1) und

der Firmenbestandteil "Haus" nach den Feststellungen des Berufungsgerichts

jedenfalls traditionell von Unternehmen mit gewisser (örtlicher) Bedeutung ver-

wendet wird (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.1979 - I ZR 96/77, GRUR 1980, 60, 61

- 10 Häuser erwarten Sie; Urt. v. 10.2.1982 - I ZR 65/80, GRUR 1982, 491, 492

- Möbel-Haus; BayObLG BB 1990, 2357; Baumbach/Hefermehl aaO § 3 UWG

Rdn. 376; Bokelmann, Firmen- und Geschäftsbezeichnungen, 4. Aufl. 1997,

Rdn. 182 a, 205 f.).

bb) Soweit der Wortbestandteil "Winzer" auf Weinerzeugnisse "aus ei-

genem Anbau" hindeutet, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt,

daß es nach der durch die Existenz von Winzergenossenschaften mitgepräg-

ten Vorstellung des Publikums genügt, wenn die Inhaber bzw. Mitglieder des

Unternehmens den eigenen Weinanbau betreiben. Dies stand - worauf sich

das Berufungsgericht zutreffend berufen hat - in Einklang mit der Regelung in

Art. 5 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission über Durchführungsbe-

stimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Trau-

benmoste vom 16. Oktober 1990 (ABl. Nr. L 309, S. 1; zuletzt geändert durch

VO (EG) Nr. 1470/1999 vom 5. Juli 1999, ABl. Nr. L 170, S. 16), die eine Ver-

wendung der Bezeichnung "Winzer" (in der Mehrzahl) im Firmennamen einer

Vereinigung von Weinbaubetrieben oder einer Personenvereinigung ausdrück-

lich gestattete, wenn der von dem Unternehmen angebotene Wein - wie vorlie-

gend - ausschließlich aus Trauben gewonnen wurde, die aus Weinbergen der

Mitglieder stammten (vgl. jetzt zum - fakultativen - Hinweis über die Abfüllung in

einem Zusammenschluß von Weinbaubetrieben: Anh. VII, Abschn. B Nr. 1

Buchst. b GMO). Dementsprechend durfte die Beklagte, wie die Revision nicht

in Zweifel zieht, ihre Weine nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der vorbezeichneten

Verordnung i.V. mit Art. 2 Abs. 3 Buchst. f, Art. 11 Abs. 2 Buchst. q Weinbe-

zeichnungsVO auch als Erzeugerabfüllung bezeichnen. Was aber das Wein-

bezeichnungsrecht erlaubt, ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu be-

anstanden (vgl. Koch aaO Stichwort "Irreführungsverbot", Ziff. 4.4, S. 13,

m.w.N.; Stichwort "Bezeichnungsrecht", Ziff. 3.2.1, S. 8; vgl. hierzu auch v.

Gamm, GRUR 1984, 165, 168).

Die gegenteilige Ansicht des Landgerichts, der Begriff "Winzerhaus"

weise auf die Tätigkeit eines einzelnen, mit der Weinerzeugung von der Arbeit

am Weinberg bis zur Kellerverarbeitung befaßten Winzers hin, läßt erkennbar

außer acht, daß die in Rede stehende Bezeichnung nicht in Alleinstellung,

sondern lediglich als Teil einer aus weiteren Elementen bestehenden Unter-

nehmenskennzeichnung benutzt wird. Seine Annahme, der Zusatz "eG" sei

nicht geeignet, Fehlvorstellungen des Verkehrs über die Unternehmensstruktur

zu verhindern, entbehrt einer Begründung und erweist sich zudem als erfah-

rungswidrig. Die von der Revision insoweit erhobene Rüge, die Ansicht des

Berufungsgerichts, wonach der Zusatz "eG" klarstellend wirke, sei unzutref-

fend, geht fehl. Das Berufungsgericht hat ausführlich dargelegt, daß der Zusatz

"eG" dem angesprochenen Verkehr als Abkürzung für "eingetragene Genos-

senschaft" bekannt sei und deshalb irrtumsausschließend wirke. Dies steht

auch, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, mit der in § 3

Abs. 2 GenG (jetzt § 3 Abs. 1 GenG) zum Ausdruck gelangten gesetzgeberi-

schen Wertung in Einklang, wonach die aufklärenden Rechtsformzusätze "eG"

und "eingetragene Genossenschaft" einander gleichgestellt sind.

cc) Ebensowenig ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, daß das Be-

rufungsgericht die vom Kläger dargelegten und durch einen Zeitungsbericht

über die Umfirmierung untermauerten Beweggründe der Beklagten für ihre

Umbenennung für unbeachtlich gehalten hat. Wie das Berufungsgericht zu-

treffend ausgeführt hat, kommt es für die Beurteilung der angegriffenen Firma

als irreführend allein darauf an, welche Vorstellungen sie hervorruft und ob

dieser Eindruck mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Unerheblich ist demgegen-

über, welchen Eindruck der Unternehmensinhaber mit der Firmenwahl zu er-

zeugen beabsichtigt. Die nach dem Vorbringen des Klägers bestehende Ab-

sicht der Beklagten, mit ihrer Firma den Eindruck eines privaten Weinguts her-

vorzurufen, stellt noch kein ausreichendes Indiz dafür dar, daß die neue Firma

diesen Eindruck auch tatsächlich erweckt.

b) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die erforderlichen

Feststellungen zum Verkehrsverständnis des Firmenbestandteils "Winzerhaus"

nicht aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung treffen dürfen, hat keinen

Erfolg.

Die Beurteilung der Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde setzt

u.a. voraus, daß es sich bei dem verwendeten Begriff um einen solchen han-

delt, dessen Verständnis in einem bestimmten Sinn einfach und naheliegend

ist, und daß keine Gründe vorliegen, die Zweifel an dem vom Gericht ange-

nommenen Verkehrsverständnis wecken

(vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1983

- I ZR 64/81, GRUR 1984, 467, 468 = WRP 1984, 62 - Das unmögliche Möbel-

haus; Urt. v. 17.10.1984 - I ZR 187/82, GRUR 1985, 140, 141 = WRP 1985, 72

- Größtes Teppichhaus der Welt; Urt. v. 19.1.1995 - I ZR 197/92, GRUR 1995,

354, 357 = WRP 1995, 398 - Rügenwalder Teewurst II; Urt. v. 17.6.1999

- I ZR 149/97, GRUR 2000, 239, 240 = WRP 2000, 92 - Last-Minute-Reise).

Diese Annahme liegt um so näher, wenn die Richter selbst zu den angespro-

chenen Verkehrskreisen gehören und sich die Angabe auf Gegenstände des

allgemeinen Bedarfs bezieht. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist das

Berufungsgericht bei der Beurteilung des Verkehrsverständnisses betreffend

den Firmenbestandteil "Winzerhaus" rechtsfehlerfrei ausgegangen.

aa) Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Mitglieder des Beru-

fungsgerichts repräsentierten nicht uneingeschränkt den angesprochenen Ver-

kehr, so daß ihnen im Hinblick darauf die für die Beurteilung des Streitfalls er-

forderliche Sachkunde fehle. Auch wenn zu den beteiligten Verkehrskreisen

nach den zutreffenden und unbeanstandet gebliebenen Ausführungen des Be-

rufungsgerichts nicht nur Endverbraucher, sondern auch Wiederverkäufer aus

dem Bereich des Einzelhandels und der Gastronomie gehören und diese ferner

nicht immer über überragende, Irrtümer von vornherein ausschließende Kennt-

nisse verfügen sollten, war das Berufungsgericht dadurch nicht an eigenen

Feststellungen gehindert. Denn es ist nicht ersichtlich, daß sich das Verständ-

nis dieser nicht mit Sonderwissen ausgestatteten Zwischenhändler von dem

der Gruppe der Endverbraucher, zu der die Mitglieder des Berufungsgerichts

zählen, unterscheidet.

bb) Soweit die Revision auf Entscheidungen verschiedener Instanzge-

richte verweist, die bei der Beurteilung des Verkehrsverständnisses zu schein-

bar abweichenden Ergebnissen gelangt sind, verkennt sie, daß den angeführ-

ten Urteilen der Landgerichte Hamburg ("Winzer Martin's Weindepot") und Ba-

den-Baden (Firmenbestandteil "Winzerhaus" ohne den Zusatz "eG") andere

Sachverhalte und Klageanträge zugrunde gelegen haben. Dies steht einer

Übertragung auf den Streitfall entgegen. Aus gleichen Gründen mußte das Be-

rufungsgericht auch dem Vorbringen des Klägers zur Beurteilung einer Umbe-

nennung der "Zentralkellerei der badischen Winzergenossenschaften" in "Ba-

discher Winzerkeller" nicht weiter nachgehen.

2. Mit Recht wendet sich die Revision aber dagegen, daß das Beru-

fungsgericht auch den Firmenbestandteil "Hans StichdenBuben" als wettbe-

werbsrechtlich unbedenklich beurteilt hat. Die bisherigen Feststellungen hierzu

vermögen die Abweisung der Klage nicht in jeder Hinsicht zu rechtfertigen.

a) Dem Berufungsgericht kann allerdings darin beigetreten werden, daß

der Bestandteil "Hans StichdenBuben" in der Firma der Beklagten nicht den

irreführenden Eindruck hervorruft, die Beklagte vertreibe ausnahmslos Weine,

die aus in der Lage "Stich den Buben" gewonnenen Trauben hergestellt wer-

den.

aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es

sich bei dem Firmenbestandteil "Hans StichdenBuben" um eine (mittelbare)

geographische Herkunftsangabe handelt, die auf die Lage "Stich den Buben"

im Baden-Badener Rebland hinweist.

Auch Personenbezeichnungen - wie hier der Name "Hans StichdenBu-

ben" des Leibkochs des Markgrafen zu Baden, dem der Markgraf nach dem

unstreitigen Parteivorbringen im 15. Jahrhundert Rebflächen zu Lehen über-

lassen hatte - können im Verkehr Hinweis auf eine bestimmte geographische

Herkunft sein (vgl. BGH, Urt. v. 9.4.1987 - I ZR 201/84, GRUR 1987, 535 =

WRP 1987, 625 - Wodka Woronoff; Klaka in: Althammer/Ströbele/Klaka,

MarkenG, 5. Aufl., § 126 Rdn. 11). So verhält es sich hier.

Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß "Stich den Bu-

ben" eine im Verkehr bekannte Lage bezeichnet und der Verkehr diese Lage-

bezeichnung aufgrund der Ähnlichkeit der Wortzeichen in dem Firmenbe-

standteil "Hans StichdenBuben" wiedererkennt.

Eine Lage ist eine bestimmte Rebfläche (Einzellage) oder die Zusam-

menfassung solcher Flächen (Großlage), aus deren Erträgen gleichwertige

Weine gleichartiger Geschmacksrichtungen hergestellt zu werden pflegen und

die in einer Gemeinde oder in mehreren Gemeinden desselben bestimmten

Anbaugebietes belegen sind (§ 2 Nr. 22 WeinG 1994). Danach stellt die auf

eine bestimmte Rebfläche bezogene Lagebezeichnung (hier: "Stich den Bu-

ben") eine geographische Herkunftsangabe dar (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. a WeinG 1994).

Dem steht nicht entgegen, daß nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 WeinVO (i.d.F. v.

28.8.1998, BGBl. I, 2609) dem Namen der Lage der entsprechende Name der

Gemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen ist, wenn er zur Bezeichnung eines

Qualitätsweins b.A. verwendet wird. Denn diese Rechtslage schließt es nicht

aus, daß der Verkehr einen Lagenamen auch ohne Ortsangabe als eine ihm

geläufige Lagebezeichnung identifiziert oder aus anderen Gründen ohne un-

mittelbaren örtlichen Bezug als geographischen Herkunftshinweis auffaßt (vgl.

EuGH, Urt. v. 25.2.1981 - 56/80, GRUR 1981, 430, 431 - Schloßdoktor/Kloster-

doktor; BGH, Urt. v. 30.10.1981 - I ZR 149/77, GRUR 1982, 423, 424 - Schloß-

doktor/Klosterdoktor; Beschl. v. 28.9.1979 - I ZB 2/78, GRUR 1980, 173, 174

- FÜRSTENTHALER). Die Revision hat sich hiergegen auch nicht gewandt.

bb) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Beru-

fungsgericht den Firmenbestandteil "Hans StichdenBuben" unter dem Ge-

sichtspunkt des Vertriebes von Weinen aus anderen Lagen nach § 3 UWG be-

urteilt hat.

(1) Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz von Mitbewerbern läßt sich auch

hinsichtlich der hier in Rede stehenden geographischen Herkunftsangabe nicht

aus den gemeinschaftsrechtlichen oder nationalen Bestimmungen des Wein-

bezeichnungsrechts herleiten (vgl. Koch aaO Stichwort "Irreführungsverbot",

Ziff. 4.4, S. 13 a.E.). Zwar findet der Begriff der Lage als "Name einer kleineren

geographischen Einheit als der Mitgliedstaat" auch im Gemeinschaftsrecht

Niederschlag (vgl. Art. 51 Abs. 1, 1. Spiegelstrich GMO). Die nähere Ausge-

staltung des Rechts der Lagebezeichnungen bleibt aber - bei weitem Spiel-

raum - den nationalen Rechtsetzungsakten der Mitgliedstaaten überlassen (vgl.

Koch aaO Stichwort "Lage", Ziff. 3.1, S. 5). So kann etwa die Bezeichnung von

Qualitätsweinen b.A. "nach Maßgabe der Vorschriften des Erzeugermitglied-

staats" um die Angabe einer geographischen Einheit, die kleiner ist als das

bestimmte Anbaugebiet, also um eine Lage (vgl. Hieronimi, WRP 2000, 458,

463), ergänzt werden (vgl. Anh. VII Abschn. B Nr. 1 Buchst. c, 1. Spiegelstrich

GMO; zur Rechtslage bis zum 1. August 2000: Art. 11 Abs. 2 Buchst. l, Art. 13

Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2392/89 v. 24. Juli 1989). Soweit die gegenüber dem

allgemeinen Irreführungsschutz nach § 3 UWG spezielleren Regelungen des

Weinbezeichnungsrechts, wie in Art. 48 GMO (früher Art. 40 VO (EWG) Nr.

2392/89 v. 24. Juli 1989) und - auf nationaler Ebene - § 25 WeinG 1994, Irre-

führungsverbote enthalten, sind diese zivilrechtlich nicht sanktioniert und un-

terstellen grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als das Irreführungs-

verbot nach § 3 UWG (Koch aaO Stichwort "Irreführungsverbot", Ziff. 4.4, S. 13

m.w.N.). Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum

Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agra-

rerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208, S. 1) findet nach der ausdrück-

lichen Regelung des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 auf - hier allein in Rede stehende -

Weinbauerzeugnisse keine Anwendung.

(2) Ebensowenig werden die Bestimmungen des UWG vorliegend durch

vorrangige Regelungen aus dem Markengesetz verdrängt.

Zwar hat der wettbewerbsrechtlich begründete Schutz der geographi-

schen Herkunftsangabe im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes durch

die Bestimmungen der §§ 126 ff. des zum 1. Januar 1995 in Kraft getretenen

Markengesetzes eine sondergesetzliche Ausgestaltung erfahren (vgl. BGHZ

139, 138, 139 - Warsteiner II; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, Vor §§ 126-139,

Rdn. 2). Dies bedeutet, daß die genannten Vorschriften grundsätzlich als leges

speciales gegenüber den Regelungen der §§ 1, 3 UWG anzusehen sind. Aller-

dings können, wie sich § 2 MarkenG entnehmen läßt, die Vorschriften der §§ 1,

3 UWG weiterhin ergänzend für Sachverhalte herangezogen werden, die nicht

unter §§ 126 ff. MarkenG fallen. So liegt es hier.

Gemäß § 128 Abs. 1 i.V. mit § 127 Abs. 1 MarkenG ist zur Unterlassung

verpflichtet, wer geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr

für Waren benutzt, die nicht aus dem Ort stammen, der durch die geographi-

sche Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung für Waren

anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft

besteht. Im Streitfall geht es jedoch nicht um eine Benutzung der geographi-

schen Herkunftsangabe "Stich den Buben" bzw. der ähnlichen Bezeichnung

(vgl. § 127 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG) "Hans StichdenBuben" für Waren, sondern

um eine Verwendung in der Firma der Beklagten. Darüber hinaus ist das gene-

rell formulierte Begehren des Klägers auf Unterlassung einer Benutzung der

Firma nicht (nur) im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Waren anderer Her-

kunft gerichtet; vielmehr wendet sich der Kläger - wenn auch mit Blick auf den

Vertrieb von Weinen anderer Herkunft - gegen eine Benutzung des Firmenbe-

standteils schlechthin. Dieser Fall wird von § 127 Abs. 1 MarkenG nicht erfaßt.

Entsprechendes gilt auch für die Regelung des § 127 Abs. 2 MarkenG,

die qualifizierte Herkunftsangaben zum Gegenstand hat. Zwar gewährt diese

Bestimmung einen Irreführungsschutz auch im Zusammenhang mit der Benut-

zung für Waren derselben Herkunft, wenn diese nicht bestimmte Eigenschaften

oder eine bestimmte Qualität aufweisen (vgl. Reinhard, Die geographische

Herkunftsangabe nach dem Markengesetz, 1999, S. 95; Klaka in: Altham-

mer/Ströbele/Klaka aaO § 127 Rdn. 2). Ebenso wie § 127 Abs. 1 MarkenG

verlangt sie aber eine Benutzung der geographischen Herkunftsangabe für

Waren. Daran fehlt es im Streitfall, weil der angegriffene Firmenbestandteil

nicht stets sowie allenfalls mittelbar "für Waren", d.h. warenkennzeichnend

oder -beschreibend, gebraucht wird. Ist aber - wie im Streitfall - der Anwen-

dungsbereich des § 127 Abs. 1 und 2 MarkenG nicht betroffen, so bestehen

gegen eine ergänzende Heranziehung von §§ 1, 3 UWG keine durchgreifen-

den Bedenken (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581,

S. 117;

Ingerl/Rohnke aaO Vor §§ 126-139 Rdn. 2). Nichts anderes gilt für den Fall des

cc) Dem Berufungsgericht ist auch bei der eigentlichen Prüfung des

§ 3 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vertriebs von Wein aus anderen Lagen

kein Rechtsfehler unterlaufen.

Welchen Inhalt ein bestimmter Begriff in seiner konkreten Benutzungs-

form hat, insbesondere, ob der Verkehr darin einen Hinweis auf das gesamte

Sortiment, auf eine besondere Spezialisierung unter Verzicht auf ein breiteres

Sortiment oder nur als Hinweis auf einen Teil des Sortiments sieht, unterliegt

der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.1984

- I ZR 219/81, GRUR 1984, 465, 466 f. - Natursaft; v. Gamm, Wettbewerbs-

recht, 5. Aufl. 1987, Bd. 1, Kap. 37 Rdn. 55, Rdn. 87). Im Wirtschaftsleben

kommt es nicht selten vor, daß ein Unternehmen in seiner Firma nur auf einen

Teil seines Sortiments hinweist, der, sei es historisch, sei es der Abkürzung

wegen oder aus sonstigen Gründen, in den Mittelpunkt gerückt wird (vgl. BGH,

Urt. v. 15.10.1976 - I ZR 23/75, GRUR 1977, 159 f. - Ostfriesische Tee Gesell-

schaft; BGH GRUR 1984, 465, 466 f. - Natursaft). Vor diesem Hintergrund ist

die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte wolle aus Sicht des Ver-

kehrs mit dem Firmenbestandteil "Hans StichdenBuben" (lediglich) darauf hin-

weisen, daß der weit überwiegende Teil ihrer Weine aus dieser Lage stammt,

sie sich also im Schwerpunkt mit dem Vertrieb von "Stich den Buben"-Weinen

befaßt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

b) Erfolglos bleiben die Angriffe der Revision auch, soweit sie sich da-

gegen richten, daß das Berufungsgericht dem Kläger Ansprüche aus § 3 UWG

unter dem Gesichtspunkt einer Täuschung des Verkehrs über einen Alleinbe-

sitz der Beklagten bzw. ihrer Mitglieder an der Lage "Stich den Buben" versagt

hat.

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr wisse, daß es zahlrei-

che Lagen gebe, die nicht im Alleinbesitz stünden, und gehe deshalb auch

dann, wenn ein Hersteller - wie die Beklagte - einen auf eine bestimmte Lage

hinweisenden Firmenbestandteil führe, grundsätzlich davon aus, daß Wein aus

derselben Lage von verschiedenen Produzenten vermarktet werden kann, ist

weder denkgesetz- noch erfahrungswidrig. Für ihren gegenteiligen Standpunkt,

wonach der Verkehr aufgrund des Firmenbestandteils "Hans StichdenBuben"

eine Lage im Alleinbesitz der Beklagten oder ihrer Mitglieder annehme, hat die

Beklagte keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgebracht.

c) Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, das Berufungsgericht habe sich

mit dem Vorbringen des Klägers zur Frage einer Monopolisierung der geogra-

phischen Lagebezeichnung "Stich den Buben" durch Benutzung einer ähnli-

chen Bezeichnung als Firmenbestandteil nicht ausreichend auseinanderge-

setzt. Dieses Vorbringen hätte eine Prüfung nach § 1 UWG unter dem Ge-

sichtspunkt der von § 127 MarkenG nicht erfaßten individuellen Behinderung

erfordert.

Nach dem Vortrag des Klägers begründet die Verwendung des Lagena-

mens als Firmenbestandteil die unmittelbare Gefahr einer Wettbewerbsbeein-

trächtigung zu seinen Lasten, weil er in der Lage "Stich den Buben" ebenfalls

über Grundbesitz verfügt und Weine aus dieser Lage unter der Lagebezeich-

nung in Verkehr bringt. Ferner hat er vorgebracht, es liege in seinem Interesse

als Wettbewerber, eine Verwässerung des bekannten und berühmten Lagena-

mens "Stich den Buben" zu verhindern, die dadurch drohe, daß die Beklagte

den Qualitätsbegriff im Sinne einer wettbewerbsrechtlich zu beanstandenden

Alleinstellung für ihre Handelsfirma verwende und damit (auch) einen Zusam-

menhang zu Weinen aus anderen, qualitativ nicht vergleichbaren Lagen her-

stelle.

aa) Nach diesem Vorbringen des Klägers zur Verwendung des Be-

standteils "Hans StichdenBuben" in der Firma der Beklagten kommt eine Be-

einträchtigung oder Schwächung der Lagebezeichnung "Stich den Buben" in

Betracht, die die Prüfung eines Verstoßes gegen § 1 UWG unter dem Ge-

sichtspunkt einer individuellen Behinderung nahelegt. Denn es kann wettbe-

werbswidrig sein, die Werbe- und Kennzeichnungskraft einer geographischen

Herkunftsangabe dadurch zu beeinträchtigen, daß sie in anderer Weise (hier

als Unternehmenskennzeichen) benutzt und dadurch ihre Funktion, als Hinweis

auf die Herkunft aus einem bestimmten geographischen Gebiet zu dienen, ge-

fährdet wird. In derartigen Fällen kann vor allem der Werbewert der Herkunfts-

angabe infolge Verkehrsverwirrung empfindlich geschwächt und die Gefahr der

Umwandlung in eine betriebliche Herkunftsangabe begründet werden (vgl.

auch Baumbach/Hefermehl aaO § 1 UWG Rdn. 227 f.). Dies kommt jedenfalls

- anders als bei der unmittelbaren - bei der mittelbaren geographischen Her-

kunftsangabe in Betracht, bei der der Verkehr nicht aus der direkten Benen-

nung eines geographischen Gebietes, sondern erst aufgrund anderer Hinweise

auf ein bestimmtes Gebiet schließt.

Geographische Herkunftsangaben, insbesondere Lagebezeichnungen,

können für die Vermarktung von aus der bezeichneten Gegend stammenden

Produkten, vor allem bei Naturprodukten, von großer Bedeutung und - im Sinne

eines preisbildenden Faktors - von hohem Wert sein (vgl. Begr. zum Regie-

rungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Markenrechts, BT-Drucks.

12/6581, S. 116; Koch aaO Stichwort "Lage", Ziff. 3.1.3.2, S. 8/9). Zwar sind

geographische Herkunftsangaben, auch in die Weinbergsrolle eingetragene

Lagebezeichnungen, mangels Zuordnung der Kennzeichnung zu einem be-

stimmten (ausschließlichen) Rechtsträger grundsätzlich nicht mit individuellen

Schutz- oder subjektiven Kennzeichenrechten verknüpft (vgl. BVerfGE 51, 193,

215 - Weinbergsrolle; BGHZ 139, 138, 140 - Warsteiner II). Ein wettbewerbs-

rechtlicher Schutz ergibt sich aber mittelbar aufgrund einer Reflexwirkung des

objektiven Rechts in dem Sinne, daß jedes Unternehmen, das Wein aus der

bezeichneten Lage herstellt oder vertreibt, in gleichem Maße zur Benutzung

der geographischen Herkunftsangabe berechtigt ist. Geographische Herkunfts-

angaben verkörpern dabei eine Art "kollektiven Goodwill", der allen berechtig-

ten Unternehmen gemeinsam zusteht (Begr. zum Regierungsentwurf, BT-

Drucks. 12/6581, S. 116). In dieses Gefüge greift ein, wer dazu übergeht, die

geographische Herkunftsangabe als Bestandteil in seine Firma zu übernehmen

und damit als individuelles Unternehmenskennzeichen zu verwenden. Dabei

darf die Möglichkeit eines Wandels der Verkehrsauffassung dahin nicht außer

acht gelassen werden, daß der Verkehr die geographische Herkunftsangabe in

der Firma der Beklagten eines Tages nur noch als Hinweis auf die betriebliche

Herkunft bzw. auf ein bestimmtes Unternehmen - die Beklagte - versteht (vgl.

hierzu BGH, Urt. v. 17.9.1957 - I ZR 105/56, GRUR 1958, 39, 40 -

Rosenheimer Gummimäntel; Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 19/78, GRUR 1981, 57,

59 - Jena). Eine derartige Monopolisierung der geographischen Herkunftsan-

gabe müssen die übrigen Beteiligten nicht ohne weiteres hinnehmen. Sie ist

vergleichbar mit der Eintragung des Namens einer Lage als Warenzeichen

oder Marke, deren Zulässigkeit - auch wenn die Markeneintragung bei Lagen

im Alleinbesitz diskutiert und größtenteils befürwortet wird (vgl. BGH, Beschl. v.

3.6.1993

- I ZB 6/91, GRUR 1993, 832, 833 - Piesporter Goldtröpfchen; Beschl. v.

14.5.1992 - I ZB 12/90, GRUR 1993, 43, 44 f. - Römigberg; Beschl. v.

21.1.1982 - I ZB 7/81, GRUR 1983, 440, 441 - Burkheimer Schloßberg) - nach

allgemeiner Ansicht jedenfalls bei nicht im Alleinbesitz stehenden Lagen mit

Rücksicht auf das hohe Freihaltebedürfnis der übrigen Weinbauunternehmen

mit Rebflächen in der bezeichneten Lage abzulehnen ist (vgl. hierzu Haß,

GRUR 1980, 87, 89). Zwar verliert selbst eine Ortsangabe, die sich aufgrund

ihrer Benutzung durch einen bestimmten Betrieb für diesen durchgesetzt hat,

dadurch noch nicht von selbst ihre ursprüngliche Eigenschaft als geographi-

sche Angabe (vgl. BGHZ 139, 138, 142 - Warsteiner II, m.w.N.). Es besteht

aber grundsätzlich die Gefahr einer Verwässerung der Herkunftsangabe als

Lagebezeichnung und - verbunden damit - einer Verkehrsverwirrung, wenn

aufgrund der Verwendung als Firmenbestandteil die ursprünglich der Lage ent-

gegengebrachte Wertschätzung nunmehr ganz oder zum Teil auf das mit der

Lagebezeichnung firmierende Unternehmen abgeleitet wird.

bb) Das Berufungsgericht hat zur Frage einer individuellen Behinderung

nach § 1 UWG durch Benutzung der Lagebezeichnung "Stich den Buben" in

der Firma der Beklagten bislang keine Feststellungen getroffen. Mangels einer

ausreichenden Tatsachengrundlage ist der Senat zu einer eigenen Sachent-

scheidung nicht in der Lage. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen

Feststellungen im wiedereröffneten Berufungsrechtszug, in dem die Parteien

Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen haben, nachzuholen haben.

III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur

erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher