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BGH Urteil vom 30.04.2009 – I ZR 45/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 30. April 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Lorch Premium II

UWG § 4 Nr. 11; EG-WeinMO 1999 Art. 47, Art. 48; EG-WeinBezV Art. 6 Abs. 1

a) Bei den Weinbezeichnungsvorschriften der EG-Weinmarktordnung und der EG-Weinbezeichnungsverordnung handelt es sich um gesetzliche Vorschrif- ten im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

b) Zur Bezeichnung eines Weines dürfen nach Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO 1999 auch Angaben über die Qualität des Weines verwendet werden, die nicht ausdrücklich vorgeschrieben (Art. 47 Abs. 2 lit. a, Anhang VII Abschn. A Nr. 1 EG-WeinMO 1999) oder freigestellt (Art. 47 Abs. 2 lit. b, Anhang VII Abschn. B Nr. 1 EG-WeinMO 1999) sind, sofern sie nicht nach Art. 48 EG-WeinMO 1999 und Art. 6 Abs. 1 EG- WeinBezV irreführend sind.

BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 45/07 - OLG Zweibrücken

LG Landau

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 30. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen

Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 1. Februar 2007 wird auf

Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, der Schutzverband Deutscher Wein e.V., will der Beklagten,

der Weinkellerei Lorch, die Verwendung der Bezeichnungen „LORCH PREMI-

UM“ und „LINIE PRESTIGE“ bei der Etikettierung von - im Sinne des Weinbe-

zeichnungsrechts - Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Qualitätswein b.A.)

verbieten lassen.

2

Die Beklagte vertreibt seit 1992 vier verschiedene Qualitätsweine des

bestimmten Anbaugebietes Pfalz als Flaschenwein. Das Hauptetikett und das

Rückenetikett der Flaschen tragen jeweils den hervorgehobenen Schriftzug

„LORCH PREMIUM“. Auf dem Rückenetikett befand sich bis Mitte 1996 außer-

dem in deutlich kleinerer Schrift die Angabe „LINIE PRESTIGE“.

4

Der Kläger ist der Ansicht, die Verwendung dieser Bezeichnungen ver-

stoße gegen das Weinbezeichnungsrecht und sei wettbewerbswidrig. Es han-

dele sich um unzulässige Qualitätsangaben, die irreführend seien, weil sie den

Eindruck einer Qualität hervorriefen, die die Weine tatsächlich nicht hätten.

Der Kläger hat beantragt, der Beklagten unter Androhung näher be-

zeichneter Ordnungsmittel zu verbieten,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der Etiket- tierung von deutschem Qualitätswein b.A. die Angaben „... PREMIUM“ und „... LINIE PRESTIGE“ zu verwenden, insbesondere wie aus folgen- den Abbildungen ersichtlich:

6

Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, die Bezeichnungen stell-

ten lediglich eine zulässige betriebsinterne Bewertung der von ihr vertriebenen

Weine dar, die nicht irreführend sei, da es sich tatsächlich um hochwertige Wei-

ne handele.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Beru-

fungsgericht hat der Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden

Rechtsmittels des Klägers verboten, in der Etikettierung von deutschem Quali-

tätswein b.A. die Bezeichnung „... PREMIUM“ zu verwenden. Die Revision der

Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers haben zur Zurückverweisung

der Sache an das Berufungsgericht geführt (BGH, Urt. v. 20.10.1999

- I ZR 86/97, GRUR 2000, 727 = WRP 2000, 628 - Lorch Premium I).

7

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers nunmehr mit der

Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird

(OLG Zweibrücken OLG-Rep 2007, 451). Mit seiner vom Berufungsgericht zu-

gelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der

Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Beklagten zur Be-

zeichnung ihrer Qualitätsweine b.A. verwendeten Bezeichnungen „LORCH

PREMIUM“ und „LINIE PRESTIGE“ seien nach dem Weinbezeichnungsrecht

zulässig und nicht wettbewerbswidrig. Es hat hierzu ausgeführt:

9

Die Frage, ob die Beklagte diese Bezeichnungen für die von ihr vertrie-

benen Qualitätsweine b.A. verwenden dürfe, sei nach der mittlerweile in Kraft

getretenen Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über

die gemeinsame Marktorganisation für Wein (EG-WeinMO 1999) zu beurteilen.

10

Die von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen seien allerdings we-

der als obligatorische Angaben nach Art. 47 Abs. 2 lit. a, Anhang VII Abschn. A

Nr. 1 noch als fakultative Angaben nach Art. 47 Abs. 2 lit. b, Anhang VII

Abschn. B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 zulässig. Sie könnten auch nicht unter dem

Gesichtspunkt einer Marke (Anhang VII Abschn. F EG-WeinMO 1999) zugelas-

sen werden, da der Antrag der Beklagten, die Bezeichnungen als Marke einzu-

tragen, rechtskräftig abgelehnt worden sei und auch kein Markenschutz kraft

Verkehrsgeltung bestehe.

11

Die Bezeichnungen „LORCH PREMIUM“ und „LINIE PRESTIGE“ seien

aber als fakultative „sonstige Angaben“ bzw. „andere Bezeichnungen“ i.S. von

Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO 1999 zulässig. Ein

durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Weinkonsument

sehe darin keine objektive Einstufung der beworbenen Weine im Sinne der in

Anhang VII Abschn. A Nr. 1 und B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 normierten Anga-

ben, sondern lediglich eine betriebsinterne Einstufung der Weine innerhalb der

Produktpalette der Beklagten.

12

Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die beanstandeten Bezeich-

nungen irreführend i.S. von Art. 48 EG-WeinMO 1999 seien, weil sie die her-

vorgerufenen Erwartungen der Verbraucher enttäuschten. Die Beklagte habe

näher ausgeführt, worin die besondere Qualität der Weine bestehe, die die ver-

liehenen Bezeichnungen rechtfertige und habe damit ihrer prozessualen Erklä-

rungspflicht genügt. Der Senat habe über die Behauptung des Klägers, diese

Ausführungen der Beklagten seien unrichtig, Beweis durch Einholung eines

Sachverständigengutachtens angeordnet. Der Kläger habe den zur Beauftra-

gung des Sachverständigen angeforderten Auslagenvorschuss jedoch nicht

einbezahlt, so dass die Beweisaufnahme unterblieben sei.

13

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat kei-

nen Erfolg. Der vom Kläger erhobene Unterlassungsanspruch ist nicht begrün-

det, weil die von der Beklagten in der Etikettierung ihrer Qualitätsweine b.A.

verwendeten Bezeichnungen „LORCH PREMIUM“ und „LINIE PRESTIGE“

nicht gegen das geltende Weinbezeichnungsrecht verstoßen und daher auch

nicht wettbewerbswidrig sind.

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1. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete

Unterlassungsanspruch des Klägers besteht nur, wenn das beanstandete Ver-

halten der Beklagten zur Zeit der Begehung wettbewerbswidrig war und nach

der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage noch wettbewerbs-

widrig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2008 - I ZR 95/05, GRUR 2008, 1014

Tz. 19 = WRP 2008, 1335 - Amlodipin). Das Verhalten der Beklagten ist nach

§ 3 UWG wettbewerbswidrig, wenn die von der Beklagten verwendeten Be-

zeichnungen „LORCH PREMIUM“ und „LINIE PRESTIGE“ gegen die geltenden

Weinbezeichnungsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften verstoßen

(vgl. BGH GRUR 2000, 727, 728 - Lorch Premium I; BGH, Urt. v. 10.8.2000

- I ZR 126/98, GRUR 2001, 73, 74 = WRP 2000, 1284 - Stich den Buben). Bei

diesen Bestimmungen handelt es sich um gesetzliche Vorschriften i.S. des § 4

Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das

Marktverhalten zu regeln (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG,

27. Aufl., § 5 Rdn. 4.42).

15

2. Im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits sind die - unter anderem das

Weinbezeichnungsrecht enthaltende - Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Ra-

tes vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl.

Nr. L 179 vom 14.7.1999, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG)

Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 (ABl. Nr. L 299, S. 1; nachfol-

gend: EG-Weinmarktordnung - EG-WeinMO 1999) und die Verordnung (EG)

Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestim-

mungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Be-

schreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter

Weinbauerzeugnisse (ABl. Nr. L 118 vom 4.5.2002, S. 1), zuletzt geändert

durch Verordnung (EG) Nr. 1471/2007 der Kommission vom 13. Dezember

2007 (ABl. Nr. L 329, S. 9; nachfolgend: EG-Weinbezeichnungsverordnung

- EG-WeinBezV) in Kraft getreten. Sie sind für die rechtliche Beurteilung der

von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen maßgeblich.

16

Zwar

ist nach Erlass des Berufungsurteils die Verordnung (EG)

Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorgani-

sation für Wein (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1) in Kraft getreten, die die bishe-

rige EG-Weinmarktordnung aufhebt und eine neue EG-Weinmarktordnung

schafft. Die das Bezeichnungsrecht regelnden Bestimmungen in Titel V Kapi-

tel II der bisherigen EG-Weinmarktordnung gelten nach Art. 128 Abs. 2 der Ver-

ordnung (EG) Nr. 479/2008 jedoch so lange fort, bis die entsprechenden Be-

stimmungen in Titel III Kapitel III bis IV der neuen EG-Weinmarktordnung An-

wendung finden. Die neuen Bezeichnungsvorschriften gelten nach Art. 129

Abs. 2 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 aber erst ab 1. August 2009, so-

fern im Wege einer nach dem Verfahren gemäß Art. 113 Abs. 1 der Verordnung

(EG) Nr. 479/2008 zu erlassenden Verordnung nichts anderes festgelegt wird.

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3. Die von der Beklagten zur Bezeichnung ihrer Qualitätsweine b.A. ver-

wendeten Angaben „LORCH PREMIUM“ und „LINIE PRESTIGE“ sind nach

Art. 47 EG-WeinMO 1999 grundsätzlich zulässig (dazu a). Sie verstoßen nicht

gegen das Irreführungsverbot der Art. 48 EG-WeinMO 1999, Art. 6 EG-

WeinBezV (dazu b) und verletzen auch keinen nach Art. 24 EG-WeinBezV ge-

schützten traditionellen Begriff (dazu c).

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a) Die ab dem 1. August 2000 geltende EG-Weinmarktordnung (Art. 82

Abs. 2 EG-WeinMO 1999) und die ab dem 1. August 2003 geltende EG-Wein-

bezeichnungsverordnung (Art. 49 Abs. 2 EG-WeinBezV) haben das bis dahin

gültige Weinbezeichnungsrecht grundlegend verändert. Sie haben das früher

geltende Verbotsprinzip, nach dem zur Bezeichnung von Wein nur bestimmte,

näher bezeichnete Angaben vorgeschrieben oder erlaubt und alle anderen An-

gaben verboten waren, durch das Missbrauchsprinzip ersetzt (vgl. H.-J. Koch,

Weinrecht, Loseblatt-Kommentar, 4. Aufl., Stand: Mai 2008, Bezeichnungsrecht

3.2.2 und 3.2.3; Hieronimi, WRP 2000, 458, 459 f.). Die für die Bezeichnung

von Wein - auch in der Etikettierung - nach Art. 47 i.V. mit Anhang VII EG-

WeinMO 1999 geltenden Regeln sehen seitdem nicht nur - wie bisher - die obli-

gatorische Verwendung bestimmter Angaben (Art. 47 Abs. 2 lit. a, Anhang VII

Abschn. A Nr. 1 EG-WeinMO 1999) und die fakultative Verwendung bestimmter

anderer Angaben unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 47 Abs. 2 lit. b, An-

hang VII Abschn. B Nr. 1 EG-WeinMO 1999) vor, sondern erlauben darüber

hinaus die fakultative Verwendung sonstiger - nicht näher bezeichneter - Anga-

ben, einschließlich von Informationen, die für die Verbraucher nützlich sein

können (Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO 1999).

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es ferner weiterhin zulässig, eine Be-

zeichnung, die sich auf einen Wein bezieht, durch Marken zu ergänzen (An-

hang VII Abschn. F EG-WeinMO 1999).

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Die von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen sind zwar weder als

die Bezeichnung der Weine ergänzende Marken zulässig (dazu aa), noch zäh-

len sie zu den bestimmten Angaben, deren Verwendung vorgeschrieben oder

freigestellt ist (dazu bb); sie sind jedoch als sonstige Angaben erlaubt (dazu cc).

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aa) Die Beklagte darf die Angaben „LORCH PREMIUM“ und „LINIE

PRESTIGE“ nicht als die Bezeichnung ihrer Weine ergänzende Marken ver-

wenden, weil diese Bezeichnungen nicht als Marken i.S. von Anhang VII

Abschn. F EG-WeinMO 1999 geschützt sind (vgl. BGH GRUR 2000, 727, 728

- Lorch Premium I). Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und

Markenamtes hat die Anträge der Beklagten zurückgewiesen, die Bezeichnun-

gen „LORCH PREMIUM“ und „LORCH LINIE PRESTIGE“ als Wortmarken für

„Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete“ einzutragen. Die dagegen gerichteten

Beschwerden der Beklagten sind ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschl. v.

4.8.2004 - 26 W (pat) 155/01 und 26 W (pat) 132/01, juris). Die Zeichen haben

auch nicht durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr innerhalb beteiligter

Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben.

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bb) Die von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen zählen nicht zu

den in der EG-Weinmarktordnung und der EG-Weinbezeichnungsverordnung

ausdrücklich aufgeführten Angaben, deren Verwendung nach Art. 47 Abs. 2

lit. a, Anhang VII Abschn. A Nr. 1 EG-WeinMO 1999 vorgeschrieben oder nach

Art. 47 Abs. 2 lit. b, Anlage VII Abschn. B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 freigestellt

ist. Insbesondere gehören sie nicht zu den in diesen Bestimmungen genannten

traditionellen Begriffen.

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(1) Zu den obligatorischen Angaben bei der Etikettierung eines Quali-

tätsweins b.A. zählt gemäß Anhang VII Abschn. A Nr. 1 lit. a EG-WeinMO 1999

die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses. Diese besteht nach Anhang VII

Abschn. A Nr. 2 lit. c zweiter Spiegelstrich vierter Unterspiegelstrich EG-

WeinMO 1999 unter anderem aus einem „traditionellen spezifischen Begriff“

nach einem noch festzulegenden Verzeichnis oder mehreren dieser Begriffe,

wenn die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats dies vorsehen. Diese

traditionellen spezifischen Begriffe sind für Deutschland nach Art. 29 Abs. 1

lit. b EG-WeinBezV die Angaben „Qualitätswein“ und „Prädikatswein“ bzw.

„Qualitätswein mit Prädikat“ (bis 1. August 2009), letztere beiden Angaben er-

gänzt durch die Begriffe „Kabinett“, „Spätlese“, „Auslese“, „Beerenauslese“,

„Trockenbeerenauslese“ oder „Eiswein“ (vgl. § 20 WeinG). Die Begriffe

„(LORCH) PREMIUM“ und „(LINIE) PRESTIGE“ gehören nicht dazu.

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(2) Zu den fakultativen Angaben bei der Etikettierung eines Qualitätswein

b.A. rechnen nach Anhang VII Abschn. B Nr. 1 lit. b fünfter Spiegelstrich EG-

WeinMO 1999 „ergänzende traditionelle Begriffe“ nach den vom Erzeugermit-

gliedstaat vorgesehenen Modalitäten. Ein ergänzender traditioneller Begriff im

Sinne dieser Bestimmung ist nach Art. 23 EG-WeinBezV ein für solche Weine

in den Erzeugermitgliedstaaten herkömmlicherweise verwendeter Begriff, der

sich insbesondere auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung

oder auf Qualität, Farbe oder Art des Weins oder einen Ort oder ein histori-

sches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte dieses Weins bezieht

und in den Rechtsvorschriften der Erzeugermitgliedstaaten über die Bezeich-

nung und Aufmachung von Qualitätsweinen b.A. in ihrem jeweiligen Hoheitsge-

biet definiert ist. Hierzu gehören für Deutschland beispielsweise die Angaben

„Classic“ und „Selection“ (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 WeinG, §§ 32a, 32b WeinVO),

nicht dagegen die Begriffe „(LORCH) PREMIUM“ und „(LINIE) PRESTIGE“.

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cc) Die Bezeichnungen „LORCH PREMIUM“ und „LINIE PRESTIGE“

sind aber nach Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO

1999 grundsätzlich als fakultative - nicht näher bezeichnete - „sonstige“ bzw.

„andere“ Angaben erlaubt.

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(1) Die Regeln für die Bezeichnung von Wein umfassen nach Art. 47

Abs. 2 lit. c EG-WeinMO 1999 insbesondere Bestimmungen über die fakultative

Verwendung sonstiger Angaben, einschließlich von Informationen, die für die

Verbraucher nützlich sein können. Die Etikettierung von - unter anderem - Qua-

litätswein b.A. kann nach Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO 1999 durch

andere Angaben ergänzt werden. Unter den sonstigen bzw. anderen Angaben

im Sinne dieser Bestimmungen sind nach der dem Art. 47 und dem Anhang VII

EG-WeinMO 1999 zugrunde liegenden Systematik sämtliche Angaben zu ver-

stehen, die nicht bereits den in Art. 47 Abs. 2 lit. a und b, Anhang VII Abschn. A

Nr. 1 und B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 ausdrücklich genannten, gesetzlich gere-

gelten Angaben zuzurechnen sind (vgl. H.-J. Koch aaO Bezeichnungsrecht

4.2.2.1). Da die Bezeichnungen „(LORCH) PREMIUM“ und „(LINIE) PRESTI-

GE“ - wie vorstehend unter II 3 a bb ausgeführt - nicht zu diesen bestimmten

Angaben zählen, handelt es sich dabei um sonstige bzw. andere Angaben i.S.

von Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO 1999.

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(2) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Begriffe „(LORCH)

PREMIUM“ und „(LINIE) PRESTIGE“ nach den Feststellungen des Berufungs-

gerichts den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck einer besonderen

Qualität des damit bezeichneten Weines vermitteln. Zu den in Art. 47 Abs. 2

lit. a und b, Anhang VII Abschn. A Nr. 1 und B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 gesetz-

lich geregelten Angaben zählen zwar auch Bezeichnungen, die - wie insbeson-

dere die „traditionellen Begriffe“ - die Weinqualität betreffen. Dabei handelt es

sich jedoch nicht um eine abschließende Regelung des Sachbereichs „Quali-

tätsangaben“, die eine Sperrwirkung für andere Qualitätsangaben entfalten wür-

de (vgl. zur Bezeichnung „Réserve“ bzw. „Reserve“ BVerwG GRUR 2006, 865

Tz. 21; vgl. weiter OVG Rheinland-Pfalz ZLR 2003, 449 m. Anm. H.-J. Koch zur

Geschmacksangabe „feinherb“ und OVG Rheinland-Pfalz ZLR 2005, 636 m.

Anm. H.-J. Koch zur Rebsortenangabe „Pinot“ sowie H.-J. Koch aaO Bezeich-

nungsrecht 4.2.2.2). Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (vgl. EuGH, Urt. v. 13.3.2008

- C-285/06, Slg. 2008, I-1501 = GRUR 2008, 528 Tz. 20 ff. - Heinrich Stefan

Schneider/Land Rheinland-Pfalz u.a., dazu Anm. H.-J. Koch, ZLR 2008, 347)

dürfen nach Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO 1999

grundsätzlich auch solche sonstigen bzw. anderen Angaben zur Bezeichnung

eines Weines verwendet werden, die sich auf ein Verfahren der Erzeugung, Be-

reitung und Reifung oder - wie hier - auf die Qualität des Weines beziehen.

27

(3) Der Umstand, dass für einen Qualitätsschaumwein b.A. oder einen

Qualitätsschaumwein nach Art. 47 Abs. 2 lit. b, Anhang VIII Abschn. E Nr. 8

EG-WeinMO 1999 die Angabe eines Begriffs „betreffend eine gehobene Quali-

tät“ zulässig ist und zur Ergänzung der Angabe „Qualitätsschaumwein“ nach

Art. 47 Abs. 2 lit. b, Anhang VIII Abschn. E Nr. 11 EG-WeinMO 1999 die Begrif-

fe „Premium“ oder „Reserve“ verwendet werden dürfen, lässt entgegen der An-

sicht der Revision nicht darauf schließen, dass derartige Bezeichnungen für ei-

nen Qualitätswein gleichfalls nur bei einer ausdrücklichen gesetzlichen Rege-

lung erlaubt und mangels einer solchen Regelung verboten sind. Ein solcher

Umkehrschluss verbietet sich, da die Bezeichnung von Schaumwein (Anhang

VIII EG-WeinMO 1999) und die Bezeichnung anderer Erzeugnisse (Anhang VII

EG-WeinMO 1999) sich nach jeweils eigenen Regeln richten.

28

b) Die gemäß Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-

WeinMO 1999 grundsätzlich zulässigen „sonstigen“ bzw. „anderen“ Angaben

„LORCH PREMIUM“ und „LINIE PRESTIGE“ verstoßen nicht gegen das Irre-

führungsverbot nach Art. 48 EG-WeinMO 1999, Art. 6 Abs. 1 EG-WeinBezV.

Die Bezeichnung von Wein darf nach Art. 48 EG-WeinMO 1999 nicht falsch

oder geeignet sein, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die

sie sich richtet, hervorzurufen. Die Ergänzung der Etikettierung von Wein durch

sonstige bzw. andere Angaben ist nach Art. 6 Abs. 1 EG-WeinBezV nur zuläs-

sig, sofern nicht die Gefahr besteht, dass diese Angaben die Personen irrefüh-

ren, für die sie bestimmt sind, insbesondere hinsichtlich der vorgeschriebenen

Angaben gemäß Anhang VII Abschn. A Nr. 1 EG-WeinMO 1999 und der fakul-

tativen Angaben gemäß Anhang VII Abschn. B Nr. 1 EG-WeinMO 1999.

29

aa) „Sonstige“ bzw. „andere“ Angaben sind danach insbesondere dann

unzulässig, wenn die Gefahr besteht, dass die angesprochenen Verkehrskreise

sie mit den in Anhang VII Abschn. A Nr. 1 und B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 ge-

setzlich geregelten Angaben verwechseln (vgl. EuGH GRUR 2008, 528

Tz. 20 ff. - Heinrich Stefan Schneider/Land Rheinland-Pfalz u.a.) oder, was dem

gleichsteht, irrtümlich annehmen, es handele sich dabei um - tatsächlich nicht

existierende - gesetzlich geregelte Angaben (vgl. EuGH, Urt. v. 25.2.1981

- 56/80, Slg. 1981, 583 = GRUR 1981, 430 Tz. 20 = WRP 1981, 378 - Schloß-

doktor/Klosterdoktor; BGH GRUR 2000, 727, 728 - Lorch Premium I; Hieronimi,

WRP 2000, 458, 466; vgl. aber auch BVerwG GRUR-RR 2009, 58 Tz. 33). Eine

erkennbar subjektive, betriebsinterne Bewertung eines Weines ist demgegen-

über grundsätzlich zulässig (vgl. H.-J. Koch aaO Bezeichnungsrecht 4.2.2.2 und

Zusatz-Informationen 4.1; Hieronimi, WRP 2000, 458, 467).

30

Das Berufungsgericht hat angenommen, ein durchschnittlich informierter,

aufmerksamer und verständiger Weinkonsument (vgl. EuGH, Urt. v. 28.1.1999

- C 303/97, Slg. 1999, 513 Tz. 38 = WRP 1999, 307, 311 - Kessler Hochge-

wächs) sehe in den Bezeichnungen „LORCH PREMIUM“ und „LINIE PRESTI-

GE“ keine objektive Einstufung der beworbenen Weine im Sinne der in An-

hang VII Abschn. A Nr. 1 und B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 normierten Angaben,

sondern lediglich eine betriebsinterne Einstufung der Weine innerhalb der Pro-

duktpalette der Beklagten. Die Bezeichnung „PREMIUM“ vermittle zwar den

Eindruck einer erhöhten Qualität, erwecke aber wegen der Verbindung mit dem

Herstellernamen „LORCH“ nicht den Eindruck einer (neuen) objektiven Quali-

tätsbezeichnung. Die Angabe „LORCH PREMIUM“ rufe beim Verbraucher allein

die Erwartung hervor, dass dieser Wein nach der subjektiven Einschätzung der

Beklagten besonders gelungen sei und gegenüber den anderen Weinen ihres

Hauses herausrage. Die der Bezeichnung „LORCH PREMIUM“ auf dem

Rückenetikett hinzugefügte Angabe „LINIE PRESTIGE“ hebe gleichfalls nur ei-

nen Wein gegenüber anderen Weinen der Beklagten hervor; der unter dieser

Angabe aufgedruckte Hinweis „Genießen Sie diese ausgewählten Weine unse-

res Hauses“ verdeutliche dies. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen

der Revision greifen nicht durch.

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(1) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Beurteilung des Beru-

fungsgerichts sei schon deshalb rechtlich verfehlt, weil sie der Feststellung im

ersten Berufungsurteil widerspreche, bei den Bezeichnungen „PREMIUM“ und

„LINIE PRESTIGE“ handele es sich um allgemeine Qualitätseinstufungen. Die-

se vom Senat in der Entscheidung „Lorch Premium I“ gebilligte Feststellung des

Berufungsgerichts besagt nicht, dass die genannten Bezeichnungen den Ein-

druck gesetzlich geregelter Qualitätseinstufungen erwecken, sondern nur, dass

sie die allgemeine Vorstellung einer besonderen Qualität vermitteln.

32

(2) Soweit die Revision geltend macht, der Umstand allein, dass der Be-

zeichnung „PREMIUM“ im Streitfall der Herstellername „LORCH“ vorangestellt

sei, rechtfertige es nicht, in der Gesamtbezeichnung „LORCH PREMIUM“ eine

ausschließlich hausinterne Bewertung zu sehen, ersetzt sie die tatrichterliche

Beurteilung lediglich durch ihre eigene, ohne dabei einen Rechtsfehler des Be-

rufungsgerichts aufzuzeigen. Auch wenn der Verbraucher die Kombination von

Herstellernamen und gesetzlicher Qualitätsstufe kennt (vgl. zu den Kombinatio-

nen „Erben Kabinett“, „Erben Spätlese“ und „Erben Auslese“ EuGH, Urt. v.

26.9.1995 - C-456/93, Slg. 1995, 1737 = GRUR Int. 1999, 345 = WRP 1999,

307 - Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V./Privatkellerei

Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG), besagt dies nicht, dass er bei

jeder und insbesondere bei der hier zu beurteilenden Kombination eines Her-

stellernamens mit einer Qualitätsangabe annimmt, bei der Qualitätsangabe

handele es sich um eine gesetzlich normierte Qualitätseinstufung.

33

(3) Da die Klage sich nicht gegen die Verwendung der Angabe „PREMI-

UM“ in Alleinstellung, sondern allein gegen deren Verwendung in Kombination

mit dem vorangestellten Herstellernamen „LORCH“ richtet, ist es auch ohne Be-

lang, ob sich die Bezeichnung „Premium“ - wie die Revision geltend macht -

nach dem vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Vorbringen des Klägers

in den letzten Jahrzehnten zu einer eigenständigen Qualitätskategorie für die

Bezeichnung von Lebensmitteln und insbesondere Getränken entwickelt hat.

Die Frage, inwieweit die isolierte Verwendung der Angabe „PREMIUM“ zur Be-

zeichnung eines Weines irreführend sein kann, steht im vorliegenden Rechts-

streit nicht zur Entscheidung.

34

(4) Da die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffenen Bezeich-

nungen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts als

betriebsinterne Einstufung im Sinne eines Eigenlobs verstehen, liegt entgegen

der Ansicht der Revision auch kein irreführender Hinweis auf eine tatsächlich

nicht verliehene Auszeichnung vor, die im Rahmen eines von den Mitgliedstaa-

ten oder Drittländern erlaubten Wettbewerbs nach Abschluss eines objektiven

Verfahrens erteilt wurde (Art. 47 Abs. 2 lit. b, Anhang VII Abschn. B Nr. 1 lit. b

dritter Spiegelstrich EG-WeinMO 1999, Art. 21 EG-WeinBezV).

35

bb) Die „sonstigen“ bzw. „anderen“ Angaben „LORCH PREMIUM“ und

„LINIE PRESTIGE“ sind, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat,

auch nicht deshalb irreführend i.S. von Art. 48 Abs. 1 EG-WeinMO 1999, Art. 6

Abs. 1 EG-WeinBezV, weil sie die hervorgerufenen Erwartungen der Verbrau-

cher enttäuschten.

36

Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts rufen

diese Angaben zwar die Erwartung einer erhöhten Qualität der damit bezeich-

neten Weine hervor; durch die Verbindung mit dem Herstellernamen erwecken

sie jedoch nicht den Eindruck objektiver Qualitätsbezeichnungen, sondern le-

diglich die Vorstellung, dass die mit diesen Bezeichnungen versehenen Weine

nach der subjektiven Einschätzung der Beklagten innerhalb ihrer Produktpalette

herausragen (vgl. oben II 3 b aa). Die von der Beklagten mit „LORCH PREMI-

UM“ und „LINIE PRESTIGE“ bezeichneten Weine enttäuschen diese Qualitäts-

erwartungen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beru-

fungsgerichts nicht.

37

Die Beklagte hat danach näher ausgeführt, worin die besondere Qualität

der Weine besteht, die die verliehenen Bezeichnungen rechtfertigt. Sie hat hier-

zu vorgetragen, sie verwende für die betreffenden Weine ausschließlich Trau-

ben einer bestimmten Erzeugergemeinschaft und nur Trauben mit den höchs-

ten Mostgewichten. Die Weine seien zu 100% jahrgangs- und rebsortenrein

sowie nicht gesüßt. Sie stufe prädikatsgeeignete Partien herab. Die Weine sei-

en geschmacklich überdurchschnittlich gut und hätten bei Weinprämierungen

der Landwirtschaftskammer verschiedene (im Einzelnen genannte) Auszeich-

nungen erhalten. Darüber hinaus habe sie weitere (im Einzelnen dargestellte)

Maßnahmen ergriffen, um eine besondere Qualität der Weine herbeizuführen.

Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger, der die Be-

weislast für die Irreführung trägt, insofern beweisfällig geblieben ist. Er hat zwar

diese Ausführungen der Beklagten als unzutreffend bezeichnet, aber nicht den

vom Gericht angeforderten Auslagenvorschuss für die Einholung eines Sach-

verständigengutachtens über deren behauptete Unrichtigkeit eingezahlt.

38

Die unter den angegriffenen Bezeichnungen vertriebenen Weine genü-

gen demnach einem von der Beklagten selbst gesetzten gehobenen Qualitäts-

standard und erfüllen damit die Erwartungen der Verbraucher. Die gegen diese

Beurteilung gerichteten Einwände der Revision haben keinen Erfolg. Sie beru-

hen letztlich alle auf der Annahme, der Verbraucher erwarte, dass ein mit

„LORCH PREMIUM“ und „LINIE PRESTIGE“ bezeichneter Wein einer bestimm-

ten gesetzlich definierten Qualitätsstufe entspreche oder an einer bestimmten

Stelle innerhalb des herkömmlichen deutschen Qualitätsstufensystems einzu-

ordnen sei. Diese Annahme widerspricht jedoch den rechtsfehlerfrei getroffenen

tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Verbraucher

mit den Bezeichnungen „LORCH PREMIUM“ und „LINIE PRESTIGE“ nur die

allgemeine Erwartung einer besonderen Qualität der damit bezeichneten Weine

innerhalb der Produktpalette der Beklagten verbindet.

39

c) Entgegen der Ansicht der Revision stellt sich die Verwendung der Be-

zeichnung „LORCH PREMIUM“ nicht als eine nach Art. 24 Abs. 2 lit. a EG-

WeinBezV widerrechtliche Aneignung oder Nachahmung eines geschützten

traditionellen Begriffs oder eine Anspielung auf einen solchen dar.

40

aa) Die Bestimmung des Art. 24 EG-WeinBezV regelt den Schutz der

traditionellen Begriffe. Zu ihnen zählen nach Art. 24 Abs. 1 EG-WeinBezV so-

wohl die traditionellen spezifischen Begriffe gemäß Art. 29 EG-WeinBezV als

auch die ergänzenden traditionellen Begriffe gemäß Art. 23 EG-WeinBezV (vgl.

oben unter II 3 a bb). Nach Art. 24 Abs. 2 EG-WeinBezV sind die in Anhang III

EG-WeinBezV aufgeführten traditionellen Begriffe den Weinen vorbehalten, mit

denen sie verbunden sind; sie sind nach Art. 24 Abs. 2 lit. a EG-WeinBezV ge-

gen widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung geschützt.

41

In Anhang III EG-WeinBezV ist unter „Bulgarien“ die Bezeichnung

„Премиум (premium)“ als ergänzender traditioneller Begriff für alle betroffenen

Weine der Weinkategorie „Tafelwein mit geografischer Angabe“ in der Sprache

„Bulgarisch“ aufgeführt. Dieser Begriff ist nach Erlass des Berufungsurteils auf-

grund des Beitritts Bulgariens zur Europäischen Union durch Verordnung (EG)

Nr. 382/2007 zur Änderung der EG-Weinbezeichnungsverordnung vom 4. April

2007 (ABl. Nr. L 95 v. 5.4.2007, S. 12) in Anhang III EG-WeinBezV aufgenom-

men worden.

42

Es kann dahinstehen, ob die Bezeichnung „Premium“ - wie die Revision

in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat - auch in

Österreich als traditioneller Begriff geschützt ist. Da diese Bezeichnung nicht in

Anhang III EG-WeinBezV unter „Österreich“ als traditioneller Begriff aufgeführt

ist, genießt sie jedenfalls keinen Schutz gemäß Art. 24 EG-WeinBezV.

43

bb) Die Bezeichnung „Премиум (premium)“ gewährt bereits keinen

Schutz in Bezug auf die Bezeichnung von Qualitätswein bestimmter Anbauge-

biete.

44

Die im Anhang III EG-WeinBezV aufgeführten traditionellen Begriffe sind

nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

sowohl in Bezug auf Weine der gleichen Kategorie oder Kategorien, die aus

demselben Erzeugermitgliedstaat wie dieser traditionelle Begriff stammen, als

auch in Bezug auf Weine der gleichen Kategorie oder Kategorien, die aus ande-

ren Erzeugermitgliedstaaten stammen, geschützt (EuGH GRUR 2008, 528

Tz. 58 - Heinrich Stefan Schneider/Land Rheinland-Pfalz u.a.).

45

Die Bezeichnung „Премиум (premium)“ genießt daher Schutz nicht nur

in Bezug auf bulgarische, sondern auch in Bezug auf deutsche Weine. Dieser

Schutz gilt aber allein im Hinblick auf Weine der gleichen Kategorie(n). Bei Qua-

litätsweinen bestimmter Anbaugebiete einerseits und Tafelweinen mit geografi-

scher Angabe andererseits handelt es sich nach Art. 24 Abs. 4 Unterabs. 3 lit. d

EG-WeinBezV um unterschiedliche Weinkategorien. Die allein im Hinblick auf

die Weinkategorie „Tafelwein mit geografischer Angabe“ geschützte Bezeich-

nung „Премиум (premium)“ gewährt daher keinen Schutz gegen die Bezeich-

nung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete.

46

cc) Die Verwendung der Bezeichnung „LORCH PREMIUM“ stellt zudem

weder eine Aneignung oder Nachahmung des Begriffs „Премиум (premium)“

noch eine Anspielung auf diesen Begriff dar.

47

(1) Der Schutz eines traditionellen Begriffs gilt nach Art. 24 Abs. 4 Unter-

abs. 2 EG-WeinBezV nur für die Sprache, in der er in Anhang III EG-WeinBezV

aufgeführt ist. Der Begriff „Премиум (premium)“ ist im Anhang III EG-WeinBezV

in der Sprache „Bulgarisch“ aufgeführt. Er ist nur in bulgarischer Sprache und

kyrillischen Schriftzeichen geschützt. Dies ergibt sich daraus, dass die ergän-

zenden traditionellen Begriffe, die gemäß Anhang VII Abschn. D Nr. 1 Abs. 2

dritter Spiegelstrich EG-WeinMO 1999 in der Etikettierung nur in einer der

Amtssprachen des Mitgliedstaates anzugeben sind, in dessen Hoheitsgebiet die

Herstellung erfolgt ist; nur bei Erzeugnissen mit Ursprung in Griechenland, Bul-

garien und Zypern können sie nach Anhang VII Abschn. D Nr. 1 Abs. 3 EG-

WeinMO 1999 in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft wieder-

holt werden. Diese Regelung ist erkennbar der Grund dafür, dass in Anhang III

EG-WeinBezV die in griechischer und bulgarischer Sprache und in griechischen

und kyrillischen Schriftzeichen angegebenen traditionellen Begriffe durch einen

Klammerzusatz in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft und in lateini-

schen Buchstaben wiederholt werden. Dies soll ersichtlich allein Verständnis-

schwierigkeiten verhindern, die andernfalls wegen der in der Gemeinschaft ver-

hältnismäßig geringen Verbreitung der griechischen und der kyrillischen Schrift

bestünden, und führt daher nicht dazu, dass die in Klammern angegebene

Übersetzung des traditionellen Begriffs als solche geschützt ist (vgl. BVerwG

GRUR 2006, 865 Tz. 26).

48

(2) Eine Nachahmung eines traditionellen Begriffs oder eine Anspielung

auf einen solchen i.S. des Art. 24 Abs. 2 lit. a EG-WeinBezV kann nach der

Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften allerdings

auch dann vorliegen, wenn dieser Begriff in eine andere Sprache als diejenige

übersetzt wird, in der er in Anhang III EG-WeinBezV angegeben ist, sofern die

Übersetzung geeignet ist, zu Verwechslungen oder zu einer Irreführung der

Personen zu führen, an die sie sich richtet; es ist Sache des nationalen Ge-

richts, zu prüfen, ob dies in dem bei ihm anhängigen Verfahren der Fall ist

(EuGH GRUR 2008, 528 Tz. 58 - Heinrich Stefan Schneider/Land Rheinland-

Pfalz u.a.; vgl. auch BVerwG GRUR-RR 2009, 58 Tz. 26 ff., dazu Ullmann,

jurisPR-WettbR 10/2008 Anm. 1 sowie OVG Rheinland-Pfalz WRP 2009, 93,

95 f., dazu Anm. H.-J. Koch, DDW 2008, 6).

49

Der in der beanstandeten Bezeichnung „LORCH PREMIUM“ enthaltene

Begriff „PREMIUM“ stimmt zwar mit der Übersetzung des bulgarischen Wortes

„Премиум“ in die deutsche Sprache überein. Dieser Umstand ist jedoch nicht

geeignet, bei den angesprochenen Personen Verwechslungen oder Irreführun-

gen hervorzurufen. Da insoweit keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind,

kann der Senat diese Frage selbst beurteilen. Es kann nach der Lebenserfah-

rung ausgeschlossen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise an-

nehmen könnten, bei dem zur Bezeichnung eines deutschen Qualitätsweins

b.A. verwendeten Begriff „Premium“ handele es sich um eine Übersetzung des

für bulgarische Tafelweine mit geografischer Angabe geschützten ergänzenden

traditionellen Begriffs „Премиум“, weshalb der damit gekennzeichnete deutsche

Qualitätswein b.A. die Anforderungen erfülle, die nach den Rechtsvorschriften

Bulgariens an einen in dieser Weise bezeichneten Wein zu stellen sind (vgl.

Art. 23 und Art. 24 Abs. 5 lit. a EG-WeinBezV; vgl. auch BVerwG GRUR-RR

2009, 58 Tz. 30).

50

III. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Bornkamm

RiBGH Pokrant ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Büscher

Bornkamm

Schaffert

Koch

Vorinstanzen:

LG Landau, Entscheidung vom 30.04.1996 - HKO 5/96 -

OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 01.02.2007 - 4 U 58/00 -