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BGH Beschluß vom 15.08.2000 – 5 StR 363/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. August 2000 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2000
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 3. April 2000 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß der konkrete Zustand der
Schuldunfähigkeit des Beschuldigten bei Begehung der versuchten gefährli-
chen Körperverletzung zwar maßgeblich auch auf seine starke alkoholische
Beeinträchtigung zurückging, indes auch auf seine schwere psychische Er-
krankung, auf welcher zudem sein Alkoholmißbrauch beruhte. Bei dieser
Sachlage sind die Voraussetzungen eines länger andauernden Zustandes,
der die Anwendung des § 63 StGB rechtfertigt, erfüllt (vgl. BGHSt 44, 338
und 369, jeweils m.w.N.). Das Gewicht der Anlaßtat reicht – ungeachtet aus-
gebliebener schlimmer Folgen – zum Beleg der Gefährlichkeit des Beschul-
digten trotz seiner bisherigen Unauffälligkeit im Bereich von Gewaltdelikten
aus (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Juli 2000 – 5 StR 289/00 –).
Insbesondere der letztgenannte Umstand wird indes – wie bereits dem an-
gefochtenen Urteil hinreichend deutlich zu entnehmen ist – verstärkt Anlaß
geben, während des Vollzugs der Unterbringung des Beschuldigten alsbald
nach Möglichkeiten für einen im Rahmen der für ihn bestehenden Betreuung
zu organisierenden Aufenthalt außerhalb des Maßregelvollzugs zu suchen, in
dem für eine hinreichende Kontrolle der erforderlichen Abstinenz und Be-
handlung des Beschuldigten gesorgt ist, damit nach Erprobung des Beschul-
digten bereits in naher Zukunft eine Aussetzung der weiteren Unterbringung
zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB ermöglicht wird.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum