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BGH Beschluß vom 15.08.2000 – 5 StR 363/00

5. Strafsenat

5 StR 363/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 15. August 2000 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2000

beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 3. April 2000 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß der konkrete Zustand der

Schuldunfähigkeit des Beschuldigten bei Begehung der versuchten gefährli-

chen Körperverletzung zwar maßgeblich auch auf seine starke alkoholische

Beeinträchtigung zurückging, indes auch auf seine schwere psychische Er-

krankung, auf welcher zudem sein Alkoholmißbrauch beruhte. Bei dieser

Sachlage sind die Voraussetzungen eines länger andauernden Zustandes,

der die Anwendung des § 63 StGB rechtfertigt, erfüllt (vgl. BGHSt 44, 338

und 369, jeweils m.w.N.). Das Gewicht der Anlaßtat reicht – ungeachtet aus-

gebliebener schlimmer Folgen – zum Beleg der Gefährlichkeit des Beschul-

digten trotz seiner bisherigen Unauffälligkeit im Bereich von Gewaltdelikten

aus (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Juli 2000 – 5 StR 289/00 –).

Insbesondere der letztgenannte Umstand wird indes – wie bereits dem an-

gefochtenen Urteil hinreichend deutlich zu entnehmen ist – verstärkt Anlaß

geben, während des Vollzugs der Unterbringung des Beschuldigten alsbald

nach Möglichkeiten für einen im Rahmen der für ihn bestehenden Betreuung

zu organisierenden Aufenthalt außerhalb des Maßregelvollzugs zu suchen, in

dem für eine hinreichende Kontrolle der erforderlichen Abstinenz und Be-

handlung des Beschuldigten gesorgt ist, damit nach Erprobung des Beschul-

digten bereits in naher Zukunft eine Aussetzung der weiteren Unterbringung

zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB ermöglicht wird.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum