Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.04.2001 – 5 StR 100/01

5. Strafsenat

5 StR 100/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 3. April 2001 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2001 beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land- gerichts Neuruppin vom 7. November 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Gewicht der Anlaßtaten reicht – ungeachtet ausgebliebener schlimmer Folgen – zum Beleg der Gefährlichkeit des Beschuldigten trotz seiner lang- jährigen Unauffälligkeit im Bereich von Gewaltdelikten aus (vgl. BGH, Be- schluß vom 15. August 2000 – 5 StR 363/00 –). Insbesondere der letztge- nannte Umstand sollte jedoch Anlaß geben, während des Vollzugs der Un- terbringung alsbald nach Möglichkeiten einer anderweitigen Einbindung des Beschuldigten – etwa der Begründung eines Betreuungsverhältnisses nach §§ 1896 ff BGB – zu suchen, damit in absehbarer Zeit eine Aussetzung der weiteren Unterbringung zur Bewährung nach § 67 Abs. 2 StGB verantwortet werden kann.

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Brause