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BGH Beschluss vom 16.08.2000 – 2 StR 219/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 219/00

BESCHLUSS

vom

16. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. August 2000 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Köln vom 7. Februar 2000 im Rechtsfolgenausspruch mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in 26 Fällen, davon in 25 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch

von Schutzbefohlenen, sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines

Kindes in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbe-

fohlenen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Un-

terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Ange-

klagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Die Sachrü-

ge führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im übrigen ist das

Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

II.

Die Maßregelanordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Die bisherige Begrün-

dung des Landgerichts belegt weder, daß bei dem Angeklagten eine

s c h w e r e andere seelische Abartigkeit besteht, noch, daß in deren Folge

die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Mißbrauch-

staten e r h e b l i c h vermindert war.

Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, die Steue-

rungsfähigkeit des Angeklagten sei bei den Taten erheblich vermindert gewe-

sen auf Grund einer "schweren narzißtischen Persönlichkeitsstörung auf Bor-

derline-Niveau, die dem Schweregrad einer schweren anderen seelischen Ab-

artigkeit entspricht." Diese Bewertung leitet es aus folgenden Merkmalen und

Wesenszügen des Angeklagten her:

Die Persönlichkeitsstörung habe sich schon sehr früh gezeigt in der

während der Pubertät beginnenden massiven Alkoholabhängigkeit, die eine

kontinuierliche Entwicklung seiner Persönlichkeit verhindert habe. Daher habe

der Angeklagte schon früh dazu geneigt, Sexualität ebenso wie Alkoholkonsum

wahllos einzusetzen, um die verspürte innere Leere zu verdrängen, aber auch,

um eine Unterkunft für die Nacht zu erlangen. Seine Persönlichkeit weise we-

nig innere Struktur auf, und sein Selbstwertgefühl sei nur gering. Nach seiner

eigenen Einschätzung sei er stets von abrupten Stimmungseinbrüchen be-

droht, die sein labiles inneres Gleichgewicht gefährdeten. Zu einer dauerhaften

erfüllten Beziehung sei er nicht in der Lage, wie sich an der Beziehung und

Ehe mit der Mutter der Tatopfer zeige, die nur funktioniert habe, solange die

Sexualität im Vordergrund gestanden habe.

Die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit entnimmt die

Strafkammer letztlich der für glaubhaft erachteten Schilderung des Angeklagten

zur Entwicklung der sexuellen Übergriffe, die er - wie die Alkoholsucht - zu-

nehmend weniger kontrolliert habe. Diese Übergriffe habe er auch nach der

Entdeckung durch seine Ehefrau nicht aufgegeben.

Die Diagnose "schwere narzißtische Persönlichkeitsstörung auf Border-

line-Niveau" läßt - für sich genommen - eine Aussage über die Schuldfähigkeit

des Täters nicht zu (vgl. BGHSt 42, 385, 388 m.w.N.). Die Diagnose einer

schweren Persönlichkeitsstörung ist nicht gleichbedeutend mit derjenigen einer

schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Eine

solche Störung kann immer auch als - möglicherweise extreme - Spielart

menschlichen Wesens einzuordnen sein, die sich noch innerhalb der Band-

breite voll schuldfähiger Menschen bewegt (vgl. BGH a.a.O.). Der sachver-

ständig beratene Tatrichter muß daher prüfen, ob die Persönlichkeitsstörung

Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten ver-

gleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten

oder einengen wie krankhafte seelische Störungen. Art und Schweregrad der

Störung müssen auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlich-

keit des Angeklagten und seiner Entwicklung bewertet werden, wobei auch

Vorgeschichte, unmittelbarer Anlaß und Ausführung der Tat sowie das Verhal-

ten danach von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGHSt 37, 397, 401 f.; BGH

NStZ 1997, 485; Senatsbeschluß vom 26. Juli 2000 - 2 StR 278/00). Bei der

danach gebotenen normativen Bewertung ist deshalb zu beachten, daß auf der

Grundlage der Diagnose "Persönlichkeitsstörung auf Borderline-Niveau" ein so

schwerwiegender Eingriff, wie ihn die Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus darstellt, nur unter engen Voraussetzungen und nur dann ge-

rechtfertigt ist, wenn - da der Zweifelssatz insoweit keine Anwendung findet -

feststeht, daß der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen

Zwang heraus gehandelt hat (BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § 21 seelische

Abartigkeit 13).

Diesen Anforderungen wird die vom Landgericht für die Maßregelanord-

nung gegebene Begründung nicht gerecht. Ob die Steuerungsfähigkeit eines

Täters erheblich vermindert war, kann immer nur für eine konkrete Tat beurteilt

werden. Das Landgericht macht aber schon nicht deutlich, in welcher Weise

die mitgeteilten Faktoren der Persönlichkeitsstörung bei der Begehung der

Mißbrauchstaten die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt ha-

ben könnten. Die Alkoholabhängigkeit hat der Angeklagte, den das Landgericht

als "trockenen" Alkoholiker bezeichnet, inzwischen ersichtlich überwunden.

Den Feststellungen zum Tatgeschehen läßt sich zudem nicht entnehmen, daß

die Taten unter Alkoholeinfluß begangen wurden. Die übrigen Symptome sind

für die konkreten Taten von geringerem Gewicht und nach den dargelegten

Bewertungsmaßstäben weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, die

Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zu rechtfertigen.

Es bleibt daher nur die vom Landgericht für glaubhaft erachtete

Selbsteinschätzung des Angeklagten, er habe die sexuellen Übergriffe - wie bei

seiner Alkoholsucht - zunehmend weniger kontrolliert. Das Landgericht äußert

sich aber weder dazu, ob die Fähigkeit des Angeklagten, die Übergriffe zu

kontrollieren, erheblich vermindert war noch erörtert es, ob es sich bei den

Taten um ein suchtähnliches Verhalten handelte, das dazu führte, daß der An-

geklagte aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus han-

delte. Ein solcher Zwang versteht sich unter den gegebenen Umständen nicht

von selbst. Bedenken gegen seine Annahme ergeben sich schon daraus, daß

der Angeklagte den von ihm vergleichsweise genannten Hang zum übermäßi-

gen Alkoholkonsum inzwischen überwunden hat und zwischen der ersten und

den folgenden Taten ein langer zeitlicher Zwischenraum lag.

III.

Die rechtsfehlerhafte Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB

beschwert den Angeklagten im Bereich der eigentlichen Strafzumessung zwar

nicht (Senatsbeschluß vom 26. Juli 2000 - 2 StR 278/00 - m.w.N.). Die zu den

Voraussetzungen des § 21 StGB neu zu treffenden Feststellungen betreffen

hier aber sowohl den Straf- wie auch den Maßregelausspruch. Der Senat hält

es deshalb für angebracht, auch den Strafausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufzuheben, damit die Rechtsfolgenentscheidung insgesamt auf

einheitliche und widerspruchsfreie Feststellungen gestützt werden kann.

Jähnke Detter Bode

Otten Hebenstreit