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BGH Beschluss vom 16.08.2000 – 2 StR 219/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. August 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Köln vom 7. Februar 2000 im Rechtsfolgenausspruch mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in 26 Fällen, davon in 25 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch
von Schutzbefohlenen, sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines
Kindes in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbe-
fohlenen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Un-
terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Ange-
klagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Die Sachrü-
ge führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im übrigen ist das
Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
II.
Die Maßregelanordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Die bisherige Begrün-
dung des Landgerichts belegt weder, daß bei dem Angeklagten eine
s c h w e r e andere seelische Abartigkeit besteht, noch, daß in deren Folge
die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Mißbrauch-
staten e r h e b l i c h vermindert war.
Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, die Steue-
rungsfähigkeit des Angeklagten sei bei den Taten erheblich vermindert gewe-
sen auf Grund einer "schweren narzißtischen Persönlichkeitsstörung auf Bor-
derline-Niveau, die dem Schweregrad einer schweren anderen seelischen Ab-
artigkeit entspricht." Diese Bewertung leitet es aus folgenden Merkmalen und
Wesenszügen des Angeklagten her:
Die Persönlichkeitsstörung habe sich schon sehr früh gezeigt in der
während der Pubertät beginnenden massiven Alkoholabhängigkeit, die eine
kontinuierliche Entwicklung seiner Persönlichkeit verhindert habe. Daher habe
der Angeklagte schon früh dazu geneigt, Sexualität ebenso wie Alkoholkonsum
wahllos einzusetzen, um die verspürte innere Leere zu verdrängen, aber auch,
um eine Unterkunft für die Nacht zu erlangen. Seine Persönlichkeit weise we-
nig innere Struktur auf, und sein Selbstwertgefühl sei nur gering. Nach seiner
eigenen Einschätzung sei er stets von abrupten Stimmungseinbrüchen be-
droht, die sein labiles inneres Gleichgewicht gefährdeten. Zu einer dauerhaften
erfüllten Beziehung sei er nicht in der Lage, wie sich an der Beziehung und
Ehe mit der Mutter der Tatopfer zeige, die nur funktioniert habe, solange die
Sexualität im Vordergrund gestanden habe.
Die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit entnimmt die
Strafkammer letztlich der für glaubhaft erachteten Schilderung des Angeklagten
zur Entwicklung der sexuellen Übergriffe, die er - wie die Alkoholsucht - zu-
nehmend weniger kontrolliert habe. Diese Übergriffe habe er auch nach der
Entdeckung durch seine Ehefrau nicht aufgegeben.
Die Diagnose "schwere narzißtische Persönlichkeitsstörung auf Border-
line-Niveau" läßt - für sich genommen - eine Aussage über die Schuldfähigkeit
des Täters nicht zu (vgl. BGHSt 42, 385, 388 m.w.N.). Die Diagnose einer
schweren Persönlichkeitsstörung ist nicht gleichbedeutend mit derjenigen einer
schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Eine
solche Störung kann immer auch als - möglicherweise extreme - Spielart
menschlichen Wesens einzuordnen sein, die sich noch innerhalb der Band-
breite voll schuldfähiger Menschen bewegt (vgl. BGH a.a.O.). Der sachver-
ständig beratene Tatrichter muß daher prüfen, ob die Persönlichkeitsstörung
Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten ver-
gleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten
oder einengen wie krankhafte seelische Störungen. Art und Schweregrad der
Störung müssen auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlich-
keit des Angeklagten und seiner Entwicklung bewertet werden, wobei auch
Vorgeschichte, unmittelbarer Anlaß und Ausführung der Tat sowie das Verhal-
ten danach von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGHSt 37, 397, 401 f.; BGH
NStZ 1997, 485; Senatsbeschluß vom 26. Juli 2000 - 2 StR 278/00). Bei der
danach gebotenen normativen Bewertung ist deshalb zu beachten, daß auf der
Grundlage der Diagnose "Persönlichkeitsstörung auf Borderline-Niveau" ein so
schwerwiegender Eingriff, wie ihn die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus darstellt, nur unter engen Voraussetzungen und nur dann ge-
rechtfertigt ist, wenn - da der Zweifelssatz insoweit keine Anwendung findet -
feststeht, daß der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen
Zwang heraus gehandelt hat (BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § 21 seelische
Abartigkeit 13).
Diesen Anforderungen wird die vom Landgericht für die Maßregelanord-
nung gegebene Begründung nicht gerecht. Ob die Steuerungsfähigkeit eines
Täters erheblich vermindert war, kann immer nur für eine konkrete Tat beurteilt
werden. Das Landgericht macht aber schon nicht deutlich, in welcher Weise
die mitgeteilten Faktoren der Persönlichkeitsstörung bei der Begehung der
Mißbrauchstaten die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt ha-
ben könnten. Die Alkoholabhängigkeit hat der Angeklagte, den das Landgericht
als "trockenen" Alkoholiker bezeichnet, inzwischen ersichtlich überwunden.
Den Feststellungen zum Tatgeschehen läßt sich zudem nicht entnehmen, daß
die Taten unter Alkoholeinfluß begangen wurden. Die übrigen Symptome sind
für die konkreten Taten von geringerem Gewicht und nach den dargelegten
Bewertungsmaßstäben weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, die
Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zu rechtfertigen.
Es bleibt daher nur die vom Landgericht für glaubhaft erachtete
Selbsteinschätzung des Angeklagten, er habe die sexuellen Übergriffe - wie bei
seiner Alkoholsucht - zunehmend weniger kontrolliert. Das Landgericht äußert
sich aber weder dazu, ob die Fähigkeit des Angeklagten, die Übergriffe zu
kontrollieren, erheblich vermindert war noch erörtert es, ob es sich bei den
Taten um ein suchtähnliches Verhalten handelte, das dazu führte, daß der An-
geklagte aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus han-
delte. Ein solcher Zwang versteht sich unter den gegebenen Umständen nicht
von selbst. Bedenken gegen seine Annahme ergeben sich schon daraus, daß
der Angeklagte den von ihm vergleichsweise genannten Hang zum übermäßi-
gen Alkoholkonsum inzwischen überwunden hat und zwischen der ersten und
den folgenden Taten ein langer zeitlicher Zwischenraum lag.
III.
Die rechtsfehlerhafte Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB
beschwert den Angeklagten im Bereich der eigentlichen Strafzumessung zwar
nicht (Senatsbeschluß vom 26. Juli 2000 - 2 StR 278/00 - m.w.N.). Die zu den
Voraussetzungen des § 21 StGB neu zu treffenden Feststellungen betreffen
hier aber sowohl den Straf- wie auch den Maßregelausspruch. Der Senat hält
es deshalb für angebracht, auch den Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufzuheben, damit die Rechtsfolgenentscheidung insgesamt auf
einheitliche und widerspruchsfreie Feststellungen gestützt werden kann.
Jähnke Detter Bode
Otten Hebenstreit