BGH Beschluss vom 26.07.2000 – 2 StR 278/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2000 ge-
mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Mühlhausen vom 27. März 2000 im Rechtsfolgenaus-
spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei
Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
haus angeordnet.
Der Angeklagte rügt mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch be-
schränkten Revision die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
haus hat keinen Bestand.
Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, der Ange-
klagte habe alle Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit be-
gangen, da er an einer Persönlichkeitsstörung, die die Kriterien einer schweren
se Bewertung leitet es aus folgenden Merkmalen und Wesenszügen des Ange-
klagten her:
Es handele sich um eine Person mit einem niedrigen Selbstwertgefühl,
mit einer stark ausgeprägten Angst vor einem Versagen im Berufs- und Famili-
enleben (die bereits im Grenzbereich einer neurotischen Störung anzusiedeln
sei), mit einem permanenten Gefühl der Überforderung und mit einer stark
ausgeprägten inneren Verletzlichkeit. Hinzu komme eine psychosexuelle Re-
tardierung mit einer deutlichen Neigung zu sexuellen Handlungen an Kindern
unter 14 Jahren, wie sie sich bereits in Straftaten in den Jahren 1975 und
1984/1985 gezeigt habe, es handele sich aber nicht um eine Pädophilie im en-
geren Sinne. Sein äußerst geringes Selbstwertgefühl versuche er kurzfristig
durch den sexuellen Verkehr mit schwächeren Personen, nämlich Kindern, zu
kompensieren. In der Gesamtschau ergäben die festgestellten Faktoren eine
Persönlichkeitsstörung, die, obwohl sie sich einer klaren Einordnung etwa in
das Schema des DSM IV entziehe, trotzdem die Voraussetzungen einer erheb-
lich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) erfülle.
Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Diagnose ”Persönlichkeitsstörung” läßt für sich genommen eine
Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit des Täters nicht zu. Es bedarf ei-
ner Gesamtschau, ob die Störungen beim Täter in ihrer Gesamtheit sein Leben
vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen
wie krankhafte seelische Störungen. Art und Schweregrad der Störung müssen
auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklag-
ten und dessen Entwicklung bewertet werden, wobei auch Vorgeschichte, un-
mittelbarer Anlaß und Ausführung der Tat sowie das Verhalten nach der Tat
von Bedeutung sind (st. Rspr. vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGH NStZ 1997, 485;
BGH, Beschl. v. 18. Januar 2000 – 4 StR 583/99, v. 3. Mai 2000 – 2 StR
629/99 und v. 9. Mai 2000 - 4 StR 59/00). In Betracht zu ziehen ist auch, ob es
sich bei der "Persönlichkeitsstörung" letztlich nicht nur um Eigenschaften und
Verhaltensweisen handelt, die sich innerhalb der Bandbreite voll schuldfähiger
Menschen bewegen und übliche Ursachen für strafbares Verhalten sind (vgl.
BGHSt 42, 385, 388).
Die Persönlichkeit des Angeklagten weist zwar psychische Auffälligkei-
ten auf, die sich auch in seinen Straftaten widerspiegeln. Der Sachverständige
vermochte diese Auffälligkeiten aber nicht einmal in das Schema DSM IV ein-
der Hand liegt, sind bei dem Angeklagten daher offensichtlich nicht gegeben.
Der Sachverständige meint deshalb auch, eine solche Würdigung folge aus
einer Gesamtbetrachtung des Zustandes des Angeklagten. Das ist indessen
nicht mit Tatsachen belegt. Wenn aus psychiatrischer Sicht lediglich ein diffu-
ses, nicht näher bestimmbares Beschwerdebild vorliegt, bedarf es zur Würdi-
gung des Gewichts solcher Auffälligkeiten in besonderem Maße der Feststel-
lung ihrer Auswirkungen auf das Leben des Täters und auf die Tat; diese Fest-
stellungen sind im Urteil mitzuteilen. Dieses teilt hierzu neben finanziellen und
ehelichen Alltagsproblemen des Angeklagten aber lediglich die - teilweise lan-
ge zurückliegenden - einschlägigen Straftaten mit, die es nicht als Ausdruck
einer sexuellen Deviation betrachtet. Damit verbleibt aber im wesentlichen nur
der Umstand, daß der Angeklagte rückfällig geworden ist. Das ist, für sich ge-
nommen, nicht geeignet, eine schwere seelische Abartigkeit darzutun.
2. Da die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit
nicht ausreichend festgestellt sind, kann die Unterbringungsanordnung keinen
Bestand haben. Dieser Rechtsfehler führt hier auch zur Aufhebung des ge-
samten Strafausspruchs. Die rechtsfehlerhafte Annahme von § 21 StGB be-
schwert zwar im Bereich der eigentlichen Strafzumessung einen Angeklagten
grundsätzlich nicht (vgl. Beschluß des Senats vom 10. Juni 1998 – 2 StR
215/98; BGH, Urt. v. 6. Januar 1998 – 5 StR 446/97, insoweit in BGHR StGB
§ 21 seelische Abartigkeit 32 - Triebstörung nicht abgedruckt).
Die zu den Voraussetzungen des § 21 StGB neu zu treffenden Feststel-
lungen betreffen hier aber sowohl den Straf- wie auch den weiteren Rechtsfol-
genausspruch. Der Senat hielt deshalb die Aufhebung der - sehr milden - Ein-
zelstrafen und der an sich in ihrer Höhe dem Gesamtgeschehen gerecht wer-
denden Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen für ange-
bracht. Der neue Tatrichter hat damit die Möglichkeit, die zu verhängenden
Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe umfassend aufeinander abzustim-
men.
Jähnke Detter Bode
RiBGH Rothfuß ist infolge Urlaubs ver- hindert, seine Unter- schrift beizufügen. Jähnke Hebenstreit