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BGH Beschluss vom 16.08.2000 – 2 StR 249/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 249/00

BESCHLUSS

vom

16. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. August 2000 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 30. Juli 1999 im Strafausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Frei-

heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte

die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der

Sachrüge Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet. Im übrigen

ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Strafzumessung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Land-

gericht hat einen minder schweren Fall des Totschlags nach beiden Alternati-

ven des § 213 StGB verneint und eine Strafe in der Mitte des Regelstrafrah-

mens des § 212 Abs. 1 StGB verhängt, obwohl es mehrere Strafmilderungs-

gründe von Gewicht, aber keine besonderen Straferschwerungsgründe festge-

stellt hat.

Die Ablehnung eines sonst minder schweren Falls des Totschlags

(§ 213 Alt. 2 StGB) ist mit der hierfür gegebenen Begründung rechtsfehlerhaft.

Die Prüfung, ob ein solcher Fall gegeben ist, erfordert eine Gesamtwürdigung

aller für und gegen den Angeklagten sprechenden objektiven und subjektiven

Umstände. Zu Gunsten des Angeklagten hat das Landgericht hier berücksich-

tigt, er sei nicht vorbestraft und habe die Tat gegenüber dem psychiatrischen

Sachverständigen im wesentlichen gestanden, auch wenn er dabei für sich ei-

ne Nothilfesituation in Anspruch genommen habe. Seine Steuerungsfähigkeit

sei zwar nicht erheblich vermindert gewesen, doch sei er durch Alkoholeinfluß

erheblich enthemmt gewesen (maximale Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit

1,86 %o). Schließlich habe ihn das Tatopfer wiederholt in einer Weise ange-

sprochen, die er als Provokation empfunden habe. "Besondere Straferschwe-

rungsgründe vermochte die Kammer nicht festzustellen."

Die Bewertung dieser Umstände ergab nach Ansicht des Landgerichts

nicht, daß das Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vor-

kommenden Fälle des Totschlags derart abweicht, daß der Strafrahmen des

§ 212 Abs. 1 StGB unangemessen hart sei. "Unter erneuter Abwägung der für

und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien der Kammer ei-

ne Freiheitsstrafe von zehn Jahren schuldangemessen."

Bei dieser Begründung wird bereits nicht verständlich, warum ein sonst

minder schwerer Fall verneint wurde, obwohl mehrere Strafmilderungsgründe

von Gewicht, aber kein Straferschwerungsgrund angeführt werden. Selbst

wenn man aber einen minder schweren Fall verneint und den Regelstrafrah-

men des § 212 Abs. 1 StGB (5-15 Jahre Freiheitsstrafe) zugrundelegt, ist nicht

nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Landgericht eine Strafe in der Mitte

des Strafrahmens für angemessen erachtet, obwohl es meint, keine Strafer-

schwerungsgründe feststellen zu können.

Da über die Bemessung der Strafe schon aus diesen Gründen neu ver-

handelt und entschieden werden muß, kommt es nicht darauf an, ob die Be-

hauptung des Verteidigers in der Revisionsbegründung zutrifft, das Landgericht

habe in einem Vorgespräch in Aussicht gestellt, den Angeklagten bei einem

Geständnis im Sinn der Anklage zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu

verurteilen.

Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, ergänzende Fest-

stellungen zur Frage einer möglichen Provokation des Angeklagten durch das

Tatopfer (§ 213 Alt. 1 StGB) zu treffen. Denn insoweit ist eine abschließende

Beurteilung auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht möglich,

weil der konkrete Inhalt der gegenseitigen Vorhalte und Beschimpfungen zwi-

schen dem Angeklagten und seinem Tatopfer vor und bei dem eigentlichen

Tatgeschehen nicht festgestellt ist. Auch im Rahmen seiner Beweiswürdigung

äußert sich das Landgericht nicht dazu, ob es der in wesentlichen Teilen für

glaubhaft erachteten Einlassung des Angeklagten bei seiner Exploration durch

den Sachverständigen auch insoweit gefolgt ist, als es den angeblichen Inhalt

der Beschimpfung des Angeklagten durch das Tatopfer angeht.

Schließlich wird die neue Schwurgerichtskammer auch einen Anrech-

nungsmaßstab für die in Belgien erlittene Auslieferungshaft zu bestimmen ha-

ben (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).

Jähnke Detter Bode

Otten Hebenstreit