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BGH Beschluss vom 16.08.2000 – 2 StR 279/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 279/00

BESCHLUSS

vom

16. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zum schweren Bandendiebstahl u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. August 2000 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 25. Februar 2000 im Strafausspruch mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum schweren

Bandendiebstahl in vier Fällen, davon in einem Fall mit Tateinheit mit Beihilfe

zum Betrug und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum versuch-

ten Betrug sowie wegen falscher uneidlicher Aussage zu der Gesamtfreiheits-

stafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und im übrigen freigespro-

chen. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zur

Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet

(§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Begründung der Einzelstrafen für die vier Fälle der Anstiftung zum

schweren Bandendiebstahl verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Das Landgericht

hat insoweit u.a. zu Lasten des Angeklagten gewertet, er sei zusammen mit

dem Tatbeteiligten B. in einer festen Organisationsstruktur tätig gewesen,

die Taten seien schematisiert abgelaufen, und die Tätergruppe sei sowohl per-

sonell als auch vom Arbeitsablauf her auf eine größere Anzahl von Einzeltaten

eingestellt gewesen. Diese Umstände sind bei der Beurteilung des Schuld-

spruchs mit dafür maßgebend, daß der Angeklagte die Qualifikation der ban-

denmäßigen Tatbegehung verwirklicht hat und hätten deshalb bei der Strafzu-

messung nicht nochmals straferschwerend berücksichtigt werden dürfen.

2. Die Einzelstrafe für die falsche uneidliche Aussage hält der rechtli-

chen Prüfung ebenfalls nicht stand. Das Landgericht teilt lediglich den

Strafrahmen des § 153 StGB (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah-

ren) mit. Es fehlt aber jede weitere Begründung für die innerhalb dieses

Strafrahmens verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr. Zudem hat das

Landgericht nicht erörtert, ob sich der Angeklagte in einem Aussagenotstand

(§ 157 StGB) befand. Diese Prüfung war hier erforderlich, denn der Angeklagte

hat nach der Überzeugung des Landgerichts damals vor Gericht gelogen, um

sich im Hinblick auf sein eigenes Strafverfahren in ein besseres Licht zu rücken

(UA S. 21). § 157 StGB eröffnet dem Tatrichter die Möglichkeit, nach pflicht-

gemäßem Ermessen die Strafe nach § 49 Abs. 2 StGB zu mildern oder bei ei-

ner uneidlichen Aussage ganz von Strafe abzusehen. Der Anwendung des

§ 157 StGB steht nicht entgegen, daß der Angeklagte trotz Belehrung über

sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StGB ausgesagt hat (BGHR StGB

§ 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 1 m.w.N.).

3. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht ohne die

dargelegten Fehler der Strafzumessung geringere Einzelstrafen und eine mil-

dere Gesamtfreiheitstrafe festgesetzt hätte. Über die Strafzumessung muß da-

her neu verhandelt und entschieden werden.

Jähnke Detter Bode

Otten Hebenstreit