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BGH Beschluß vom 13.02.2004 – 2 StR 408/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

2 StR 408/03

1.

2.

wegen Meineides

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 13. Februar 2004 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mühlhausen vom 6. Juni 2003 im jeweiligen Strafausspruch

mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ei-

ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

A. Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Meineides in drei

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und die Angeklagte Ko.

wegen Meineides in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Mo-

naten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafen hat das Landgericht zur Be-

währung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit

denen sie beide die Sachrüge erheben und die Angeklagte Ko. auch Ver-

fahrensrügen geltend macht.

Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge im Hinblick auf den jeweiligen

Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen sind sie unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

B. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte K.

zweimal als zuständiger Notar wider besseren Wissens beurkundet, daß die

Niederschrift

über

eine Buchgrundschuldbestellung

zugunsten

der

Kreissparkasse S. in seiner Gegenwart vorgelesen, durch beide erschiene-

nen Eheleute (Sch. ) genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden

sei. Die Angeklagte Ko. , die im Notariat des Angeklagten K. als Büroan-

gestellte arbeitete, hatte zuvor der Zeugin Sch. mitgeteilt, daß sie die Ur-

kunde zuhause durch ihren Ehemann unterschreiben lassen und mit beiden

Personalausweisen zurückkommen solle.

In dem Zivilrechtsstreit zwischen Herrn Sch. (dessen Unterschrift von

Frau Sch. gefälscht wurde) und der Kreissparkasse S. über

die Löschung beider Grundschulden wurde der Angeklagte K. vor seiner

Zeugenaussage vor der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen über

seine Wahrheitspflicht und eine Strafbarkeit im Falle einer Falschaussage als

Zeuge belehrt. Wider besseren Wissens sagte er unter anderem aus, daß es

ausgeschlossen gewesen sei, daß Frau Sch. mit bereits unterschriebenen

Urkunden zu ihm in die Praxis hätte kommen können. Auf seine bewußt falsche

Aussage wurde er vereidigt.

In einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Frau Sch.

sagte er nach Belehrung über seine Wahrheitspflicht als Zeuge über den Beur-

kundungsvorgang erneut bewußt falsch aus. Er wurde auf seine Aussage ver-

eidigt. Im anschließenden Strafverfahren gegen Frau Sch. wurde er wieder-

um über seine Wahrheitspflicht als Zeuge belehrt und zusätzlich darüber, daß

er auf solche Fragen, durch deren richtige Beantwortung er sich selbst belaste,

nicht zu antworten brauche. Er sagte gleichwohl bewußt wahrheitswidrig aus

und wurde vereidigt.

Die Angeklagte Ko. wurde ebenfalls im strafrechtlichen Ermittlungsver-

fahren und später im Strafverfahren jeweils gegen Frau Sch. als Zeugin

vernommen und sagte bei beiden Vernehmungen bewußt wahrheitswidrig unter

anderem aus, daß die Urkunden den Parteien nicht zur Unterschrift nach Hau-

se mitgegeben wurden. Sie war zuvor jeweils als Zeugin über ihre Wahrheits-

pflicht belehrt worden und im Strafverfahren zusätzlich auch darüber, daß sie

auf Fragen, mit deren richtiger Beantwortung sie sich oder einen nahen Ange-

hörigen selbst belaste, nicht zu antworten brauche. In beiden Fällen wurde sie

auf ihre wissentlich falsche Aussage vereidigt.

Das Verfahren gegen den Angeklagten K. bezüglich der Falschbe-

urkundungen im Amt und weiterer Delikte wurde in der Hauptverhandlung ge-

mäß § 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt (UA S. 22).

Das Landgericht hat beim Angeklagten K. in allen drei Fällen die

Voraussetzungen des § 157 StGB für gegeben erachtet und jeweils den Straf-

rahmen nach § 49 Abs. 2 StGB gemildert. Minder schwere Fälle (§ 154 Abs. 2

StGB) hat es abgelehnt. Bei der Angeklagten Ko. hat das Landgericht jeweils

einen minder schweren Fall (§ 154 Abs. 2 StGB) angenommen, die Vorausset-

zungen des § 157 StGB aber für beide Taten verneint.

C. Beide Strafaussprüche haben rechtlich keinen Bestand.

I. Angeklagter K.

1. Meineid im Zivilrechtsstreit (Herr Sch. gegen Kreissparkasse

S. )

Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft nicht zugunsten des Angeklagten

berücksichtigt, daß ihm bei seiner Vernehmung gemäß § 384 Nr. 2 ZPO ein

Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen zustand, über das er nicht

belehrt wurde. Zwar ist eine solche Belehrung - anders als bei einem Teil der

Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen (§ 383 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1

Nrn. 1 bis 3 ZPO) - nicht ausdrücklich vom Gesetz vorgeschrieben. Gleichwohl

besteht weitgebend die Übung, eine Belehrung zu erteilen. Ist sie unterblieben

und läßt sich - wie hier - weder ausschließen, daß der Angeklagte in Unkennt-

nis vom Weigerungsrecht war, noch daß er möglicherweise sonst nicht ausge-

sagt hätte, liegt ein bedeutsamer Strafmilderungsgrund vor (vgl. auch Senats-

beschluß vom 20. Juli 1977 - 2 StR 282/77). Darauf, ob dem vernehmenden

Gericht bekannt war, daß beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 384

ZPO vorlagen, kommt es nicht an (vgl. BGH NStZ 1984, 134).

2. Meineid im Ermittlungsverfahren gegen Frau Sch.

a) Der Tatrichter hat rechtsfehlerhaft nicht zugunsten des Angeklagten

gewertet, daß dieser über sein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 Abs. 2

StPO) nicht belehrt wurde (vgl. hierzu u.a. BGH StV 1986, 341). Maßgebend ist

auch hier, daß objektiv ein Auskunftsverweigerungsrecht gegeben war; auf die

Kenntnis des vernehmenden Richters kommt es nicht an (vgl. u.a. BGHR StGB

§ 157 Abs. 1 Falschaussage, uneidliche 3; BGH StV 1987, 195; 1995, 249).

Der Senat kann zum einen nicht sicher ausschließen, daß dem Ange-

klagten sein Auskunftsverweigerungsrecht nicht bekannt war, zum anderen

auch nicht, daß dieser ansonsten keine Aussage gemacht hätte, mag auch der

Umstand, daß er bei seiner dritten Vernehmung nach Belehrung über sein

Auskunftsverweigerungsrecht von diesem keinen Gebrauch gemacht hat, ein

gegenteiliges Indiz sein.

b) Der Tatrichter hat es rechtsfehlerhaft auch unterlassen, zugunsten

des Angeklagten zu erörtern, ob ein Eidesverbot gemäß § 60 Nr. 2 StPO be-

stand.

Den Urteilsgründen läßt sich nicht (eindeutig) entnehmen, welche Straf-

tat(en) Frau Sch. in dem Ermittlungsverfahren vorgeworfen wurde(n). Es

liegt nahe, daß der Angeklagte der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung

gegen Frau Sch. bildete, oder der Beteiligung an ihr verdächtig war. Dies

kommt insbesondere in Betracht, wenn Frau Sch. eine mittelbare Falschbe-

urkundung (§ 271 StGB) oder Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) an der Falschbeur-

kundung im Amt (§ 348 StGB) vorgeworfen wurde.

Ein Verstoß gegen das Vereidigungsverbot stellt einen Strafmilderungs-

grund dar, unabhängig davon, ob der vernehmende Richter zu diesem Zeit-

punkt einen entsprechenden Verdacht haben konnte (vgl. u.a. BGHSt 23, 30 f.;

BGHR StGB § 154 Abs. 2 Milderungsgründe 1 und Vereidigungsverbot 1 und

2).

3. Meineid im Strafverfahren gegen Frau Sch.

Hier wurde zwar nach § 55 Abs. 2 StPO belehrt, aber trotz der objektiv

gegebenen Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 StPO der Eid abgenommen. Die-

sen Strafmilderungsgrund hat der Tatrichter rechtsfehlerhaft nicht zugunsten

des Angeklagten gewürdigt. Der Strafmilderung steht nicht entgegen, daß der

Angeklagte sich als Zeuge nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht nach

§ 55 StPO berufen hat (vgl. u.a. BGH StV 1982, 521; BGHR StGB § 157 Abs. 1

Selbstbegünstigung 1 und 6; Senatsbeschluß vom 16. August 2000 - 2 StR

279/00).

4. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die verhängten Einzelstrafen

ohne die Rechtsfehler für den Angeklagten günstiger ausgefallen wären. Daß

der Tatrichter in allen drei Fällen den Strafrahmen des § 154 StGB gemäß

§§ 157, 49 Abs. 2 StGB gemildert hat, steht dem nicht entgegen. Sowohl die

fehlende Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 384 ZPO) oder ein

Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 Abs. 2 StPO) als auch der Verstoß gegen

ein Vereidigungsverbot (§ 60 Nr. 2 StPO) sind jeweils selbständige Strafmilde-

rungsgründe, die kumulativ zugunsten eines Angeklagten zu werten sind (vgl.

hierzu u.a. BGH StV 1986, 341; 1995, 249 = wistra 1993, 258; BGHR StGB

§ 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 4; BGHR StGB § 154 Abs. 2 Milderungsgrün-

de 1).

Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtfrei-

heitsstrafe nach sich.

II. Angeklagte Ko.

1. Meineid im Ermittlungsverfahren gegen Frau Sch.

a) Der Tatrichter hat rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen des § 157

StGB unter Hinweis darauf, daß sich die Angeklagte im Vorfeld des Meineides

nicht strafbar gemacht habe, verneint. Es liegt nahe, daß der Angeklagten als

Büroangestellten im Notariat jedenfalls bekannt war, daß ein Notar nicht beur-

kunden darf, daß zwei Personen in seiner Gegenwart ihre Unterschrift geleistet

haben, wenn nur eine Person - noch dazu im Wartezimmer - anwesend ist. In-

soweit kommt durch die Mitgabe der Urkunden nach Hause mit der Aufforde-

rung, sie dort von Herrn Sch. unterschreiben zu lassen, eine Strafbarkeit

nach §§ 348, 27 StGB in Betracht. Es drängte sich daher auf, daß bei der An-

geklagten die Voraussetzungen des § 157 StGB gegeben waren, der einen

vertypten Strafmilderungsgrund darstellt. Zur Anwendung des § 157 StGB wür-

de im übrigen genügen, wenn der Beweggrund nicht auszuschließen ist (vgl.

BGHR StGB § 157 Abs. 1 Falschaussage uneidliche, 2).

b) Der Tatrichter hat es weiter rechtsfehlerhaft unterlassen, zugunsten

der Angeklagten zu werten, daß sie nicht über ihr Auskunftsverweigerungsrecht

(§ 55 Abs. 2 StPO) belehrt wurde (vgl. dazu oben C. I. 2. a). Der Senat kann

nicht ausschließen, daß die Angeklagte nach entsprechender Belehrung die

Aussage verweigert hätte. Bei ihrer zweiten Vernehmung hat sie zwar nach

Belehrung auch gemäß § 55 Abs. 2 StPO zunächst ausgesagt, dann aber -

ohne ihre Aussage konkludent zu widerrufen - doch weitere Auskünfte verwei-

gert.

c) Ein weiterer Rechtsfehler ist darin zu sehen, daß die Angeklagte unter

Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO vereidigt wurde, obwohl sie - objektiv - der Tat,

welche den Gegenstand der Untersuchung gegen Frau Sch. bildete oder

der Beteiligung an ihr verdächtig war (vgl. dazu oben C. I. 2. b).

2. Meineid im Strafverfahren gegen Frau Sch.

a) Auch hier sind die Voraussetzungen des § 157 StGB rechtsfehlerhaft

verneint worden. Soweit der Tatrichter insoweit die Anwendung des § 157

StGB wegen "verschuldeten Eidesnotstandes" (UA S. 23) abgelehnt hat, kann

dem nicht gefolgt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu u.a.

BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 5 = StV 1995, 249, 250; BGH,

Beschluß vom 21. März 1995 - 4 StR 87/95) wird die durch § 157 StGB eröff-

nete Strafmilderungsmöglichkeit nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Ange-

klagte den Aussagenotstand durch seine früheren falschen Angaben schuld-

haft herbeigeführt hat.

Unabhängig davon waren hier die Voraussetzungen des § 157 StGB

schon unter dem Aspekt zu prüfen, daß bereits im Vorfeld (vgl. oben C. II. 1. a)

der Meineide eine Straftat der Angeklagten im Raume stand, die bei ihr zu ei-

nem Aussagenotstand führte.

Der Anwendung des § 157 StGB steht nicht entgegen, daß die Ange-

klagte trotz Belehrung über ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO

ausgesagt hat (vgl. u.a. BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 1; Se-

natsbeschluß vom 16. August 2000 - 2 StR 279/00 m.w.Nachw.).

b) Der Tatrichter hat es auch hier rechtsfehlerhaft unterlassen, zuguns-

ten der Angeklagten zu werten, daß - objektiv - ein Vereidigungsverbot bestand

(vgl. oben C. II. 1. c).

3. Auch bei der Angeklagten Ko. beruht der jeweilige Einzelstrafaus-

spruch auf den aufgezeigten Rechtsfehlern. Zwar hat der Tatrichter im Hinblick

auf eine "Zwangslage" der Angeklagten für beide Taten einen minder schweren

Fall (§ 154 Abs. 2 StGB) bejaht und mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten

und sieben Monaten Strafen an der untersten Grenze verhängt. Gleichwohl

kann der Senat nicht ausschließen, daß der Tatrichter "ohne Verbrauch" des

vertypten Milderungsgrundes des § 157 StGB minder schwere Fälle bejaht und

dann - ohne Verstoß gegen § 50 StGB - zusätzlich eine Verschiebung des

Strafrahmens des § 154 Abs. 2 StGB gemäß §§ 157 Abs. 1, 49 Abs. 2 StGB

vorgenommen hätte (vgl. dazu BGH NStZ 1984, 134). Dann kann weiter nicht

sicher ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter noch mildere Einzelstrafen

verhängt hätte.

Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Ge-

samtfreiheitsstrafe nach sich.

D. Durch die Teilaufhebung des angefochtenen Urteils ist die Beschwer-

de des Angeklagten K. gegen den Strafaussetzungsbeschluß (§ 268 a

Abs. 1 StPO) des Landgerichts gegenstandslos. Ohnehin war im vorliegenden

Fall die Sache insoweit noch nicht entscheidungsreif, da der angefochtene

Beschluß nicht begründet wurde, eine (begründete) Nichtabhilfeentscheidung

nicht ergangen ist und das Beschwerdevorbringen erhebliche Tatsachenbe-

hauptungen enthält (vgl. BGHSt 34, 392).

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer