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BGH Beschluss vom 16.08.2000 – 3 StR 339/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 339/00

BESCHLUSS

vom

16. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2000

gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der

Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom

29. Mai 2000 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom

29. Mai 2000, das in seiner Anwesenheit verkündet wurde, wegen gewerbsmä-

ßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 55 Fällen, davon in 33 Fällen

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von drei Jahren sechs Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er

mit Schreiben vom 4. Juni 2000, eingegangen beim Landgericht am 6. Juni

2000, Revision eingelegt. Mit Beschluß vom 7. Juni 2000 hat das Landgericht

die Revision wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist als unzulässig

verworfen. Gegen diese ihm am 9. Juni 2000 zugestellte Entscheidung hat der

Angeklagte mit Schreiben vom 12. Juni 2000, eingegangen beim Landgericht

am 15. Juni 2000, sofortige Beschwerde eingelegt, zu der der Generalbun-

desanwalt ausgeführt hat:

"Die 'sofortige Beschwerde' des Angeklagten vom 12. Juni 2000 (SA

Bd. II Bl. 33) gegen den Beschluss des Landgerichts Hildesheim, wonach die

Revision des Angeklagten (SA Bd. II Bl. 10/10a) nach § 346 Abs. 1 StPO als

unzulässig verworfen wurde, weil diese nicht fristgemäß bei Gericht eingegan-

gen war (SA Bd. II Bl. 11), ist im Wege der Auslegung als Wiedereinsetzungs-

antrag zu deuten. Denn als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts

(§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) könnte das in Rede stehende Schreiben des Be-

schwerdeführers wegen der offensichtlichen sachlichen Richtigkeit der die Re-

vision verwerfenden Entscheidung des Landgerichts ohnehin keinen Erfolg ha-

ben.

Der Wiedereinsetzungsantrag genügt jedoch den Anforderungen der

§§ 44, 45 StPO nicht und ist deshalb unzulässig. Der Angeklagte hat weder

dargelegt, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Revisionseinle-

gungsfrist verhindert war, noch hat er entsprechende Tatsachen glaubhaft ge-

macht, insbesondere ist seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 12. Juni 2000

zu entnehmen, dass er sein Schreiben vom 4. Juni 2000 am 5. Juni 2000 (i.e.

dem letzten Tag der Revisionseinlegungsfrist) der Geschäftsstelle der JVA Hil-

desheim zugeleitet hat. Nicht erwähnt wird, um welche Uhrzeit dies gewesen

sein soll. Nach dem Vorbringen des Angeklagten - er sei darüber informiert,

dass Gerichts- und Verteidigerpost täglich direkt zum Gericht befördert werde

(SA Bd. II Bl. 33) - ist davon auszugehen, dass die JVA Hildesheim einmal pro

Tag die Gefangenenpost - während der üblichen Geschäftszeit - zum Gericht

bringen lässt. Der Angeklagte hat nun nicht vorgetragen, sein Schreiben vor

dem täglichen Abtransport der Post der Geschäftsstelle der JVA übergeben zu

haben. Dies wäre jedoch nötig gewesen, um sein fehlendes Verschulden an

der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist darzulegen.

Im übrigen fehlt es an einem Verschulden des Angeklagten nicht schon

deshalb, weil (in Folge des Verzichts sämtlicher Prozessbeteiligter) eine

Rechtsmittelbelehrung nach § 35a StPO unterblieben ist (vgl. Protokoll über

die Hauptverhandlung SA Bd. II Bl. 6R). Die Vermutung des § 44 Satz 2 StPO

hebt nur das Erfordernis fehlenden Verschuldens des Antragstellers auf, ein

ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis

ist auch in diesem Fall erforderlich. Insoweit hat der Angeklagte jedoch nicht

dargelegt, die Revisionseinlegungsfrist in Folge der unterbliebenen Belehrung

versäumt zu haben (OLG Düsseldorf NStZ 89, 242)."

Dem tritt der Senat bei. Im übrigen wäre die Revision der Sache nach

auch unbegründet.

Rissing-van Saan Winkler Pfister

von Lienen Becker