Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 20.02.2001 – 4 StR 553/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar

2001 gemäß §§ 44 ff., 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

1.

Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der

Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des

Landgerichts Bochum vom 16. Oktober 2000 Wiederein-

setzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als un-

zulässig verworfen.

2.

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revi-

sionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1. Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Bochum vom

16. Oktober 2000, das in seiner Anwesenheit verkündet wurde, wegen schwe-

ren Raubes, Unterschlagung in zwei Fällen und Betruges in fünf Fällen, zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Darüber hinaus

wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine

Sperre von zwei Jahren angeordnet. Gegen dieses Urteil hat er mit Schreiben

vom 20. Oktober 2000, eingegangen beim Landgericht am 24. Oktober 2000,

Revision eingelegt. Mit Beschluß vom 14. November 2000 hat das Landgericht

die Revision wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist als unzulässig

verworfen. Gegen diese ihm am 17. November 2000 zugestellte Entscheidung

hat der Angeklagte mit Schreiben vom selben Tag, eingegangen beim Landge-

richt am 21. November 2000, Beschwerde eingelegt.

2. Die 'Beschwerde' des Angeklagten vom 17. November 2000 gegen

den Beschluß des Landgerichts Bochum, wonach die Revision des Angeklag-

ten nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen wurde, weil diese nicht

fristgemäß bei Gericht eingegangen war, ist als Wiedereinsetzungsantrag und

als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts zu deuten.

3. Die Anträge bleiben erfolglos:

a) Der Wiedereinsetzungsantrag genügt nicht den Anforderungen der

§§ 44, 45 StPO und ist deshalb unzulässig. Der Angeklagte hat weder darge-

legt, daß er ohne Verschulden an der Einhaltung der Revisionseinlegungsfrist

verhindert war, noch hat er entsprechende Tatsachen glaubhaft gemacht. Das

Revisionseinlegungsschreiben vom 20. Oktober 2000 ist am 23. Oktober 2000,

d.h. am letzten Tag der Revisionseinlegungsfrist, der Briefstelle der JVA Bo-

chum zugeleitet worden. Der Angeklagte hat nicht vorgetragen, er sei gehindert

gewesen, die Revisionsschrift früher abzusenden (vgl. BGHR StPO § 44 Satz 1

Verhinderung 12). Dies wäre jedoch nötig gewesen, um sein fehlendes Ver-

schulden an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist darzulegen (vgl.

BGH, Beschluß vom 16. August 2000 - 3 StR 339/00); denn er konnte - ohne

Hinweis auf den drohenden Fristablauf - nicht damit rechnen, daß sein

Rechtsmittelschreiben noch am Tag der Übergabe an den Justizvollzugsbe-

amten beim Landgericht eingehen werde

(vgl. BGH, Beschluß vom

7. Dezember 2000 - 3 StR 491/00). Daß er das getan hätte, ist ebenfalls weder

vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.

b) Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346

Abs. 2 StPO ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die

Revision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil sein Schrei-

ben nach Ablauf der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingegangen ist.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Ernemann