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BGH Beschluss vom 16.08.2000 – 3 StR 346/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 346/00

BESCHLUSS

vom

16. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2000

gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hildesheim vom 29. März 2000 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Der Angeklagte hat laut Hauptverhandlungsprotokoll nach Urteilsver-

kündung auf Rechtsmittelbelehrung und auf die Einlegung eines Rechtsmittels

gegen das verkündete Urteil verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklä-

rung ist ihm, wie sich ebenfalls aus der Sitzungsniederschrift ergibt, vorgelesen

und von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO). Umstän-

de, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind

nicht ersichtlich. Insbesondere das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung

ist insoweit ohne Belang (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302

Rdn. 23 m.w.Nachw.). Der Verzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar

(Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 21 m.w.Nachw.). Die trotz wirksamen

Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen

werden.

Rissing-van Saan Winkler Pfister

von Lienen Becker