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BGH Beschluss vom 16.08.2000 – 3 StR 346/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2000
gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hildesheim vom 29. März 2000 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Der Angeklagte hat laut Hauptverhandlungsprotokoll nach Urteilsver-
kündung auf Rechtsmittelbelehrung und auf die Einlegung eines Rechtsmittels
gegen das verkündete Urteil verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklä-
rung ist ihm, wie sich ebenfalls aus der Sitzungsniederschrift ergibt, vorgelesen
und von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO). Umstän-
de, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind
nicht ersichtlich. Insbesondere das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung
ist insoweit ohne Belang (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302
Rdn. 23 m.w.Nachw.). Der Verzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar
(Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 21 m.w.Nachw.). Die trotz wirksamen
Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen
werden.
Rissing-van Saan Winkler Pfister
von Lienen Becker