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BGH Beschluss vom 10.10.2000 – 5 StR 415/00

5. Strafsenat

5 StR 415/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Oktober 2000 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2000

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 31. Mai 2000 wird nach § 349 Abs. 1 StPO

als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat durch Urteil vom 31. Mai 2000 gegen den Ange-

klagten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Am 5. Juni 2000 er-

klärte der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle des für ihn zuständi-

gen Amtsgerichts (vgl. § 299 StPO), er lege gegen das Urteil Revision ein.

Die Revision ist unzulässig, da der Verteidiger für den Angeklagten

schon zuvor auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hat (vgl. § 302

Abs. 1 Satz 1 StPO). So übersandte der Verteidiger nach der Urteilsverkün-

digung noch am 31. Mai 2000 dem Landgericht ein Schreiben, in dem er

„namens und in Vollmacht“ des Angeklagten erklärte, „daß gegen das ver-

kündete Urteil keine Rechtsmittel eingelegt werden“. Zum Zustandekommen

des Schreibens führt der damalige Verteidiger des Angeklagten in seiner

Stellungnahme aus: Er habe nach der Urteilsverkündung mit dem Angeklag-

ten im Beisein des Dolmetschers ein Gespräch geführt, in dem dieser erklärt

habe, er sei mit dem Urteil zufrieden. Um sofort in den „ordentlichen Vollzug“

zu kommen, solle gegen das Urteil keine Rechtsmittel eingelegt werden.

Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des dann vom Verteidiger

erklärten Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. So ergibt sich

aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, daß der Angeklagte im Anschluß an

die Urteilsverkündung über die ihm zustehenden Rechtsmittel belehrt worden

ist. Gerade auch sein dann gegenüber seinem Verteidiger geäußerter

Wunsch, es solle gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt werden, um

sofort in den „ordentlichen Vollzug“ zu kommen, belegt, daß er sich der Be-

deutung des Rechtsmittelverzichts sehr wohl bewußt war. Ohne Belang ist,

daß der Angeklagte die deutsche Sprache nicht oder nur unzureichend be-

herrscht, da sowohl während der Hauptverhandlung als auch bei dem nach-

folgenden Gespräch mit seinem Verteidiger ein Dolmetscher für die polni-

sche Sprache zugegen war. Mit seiner Bitte, es sollten keine Rechtsmittel

eingelegt werden, um so sofort (aus den Beschränkungen der Untersu-

chungshaft) in den Strafvollzug überführt zu werden, hat er seinen Verteidi-

ger zugleich unmißverständlich ermächtigt (vgl. § 302 Abs. 2 StPO), gegen-

über dem Gericht den Rechtsmittelverzicht zu erklären.

Der Verzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar (vgl. nur BGH, Be-

schluß vom 16. August 2000 – 3 StR 346/00 –). Die trotz wirksamen

Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen

werden.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum