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BGH Beschluss vom 16.08.2000 – XII ZB 98/98
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. August 2000
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, We-
ber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Senats für
Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-
richts vom 8. Juli 1998 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-
wiesen.
Beschwerdewert: 500 DM.
Gründe
I.
Die Klägerin verfolgt im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft
und Zahlung von Trennungsunterhalt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - verurteilte den Beklagten, nachdem
die Klägerin den Rechtsstreit wegen des weitergehenden Auskunftsbegehrens
für erledigt erklärt hatte, durch Teilurteil, "der Klägerin vollständig Auskunft zu
erteilen über seine Nebeneinkünfte - unversteuert - in den Jahren 1994, 1995
und 1996."
Das Oberlandesgericht setzte den Wert des Streitgegenstandes für das
Berufungsverfahren auf 500 DM fest und verwarf die Berufung des Beklagten
durch Beschluß, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht
übersteige (§ 511 a ZPO).
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der
er geltend macht, die Beschwer hätte auf mindestens 2.000 DM festgesetzt
werden müssen. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen:
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über unversteuerte Einnahmen
sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet, da ihm über derartige Einkünfte
nichts bekannt sei. Er verfüge nicht über Unterlagen, aus denen er entnehmen
könne, Arbeiten verrichtet, abgerechnet und Vergütungen vereinnahmt zu ha-
ben, die nicht in die Jahresabschlüsse eingeflossen seien. Seine Beschwer
liege deshalb darin, daß er der Auskunftsverpflichtung nicht nachkommen kön-
ne und ein Zwangsgeld, dessen Festsetzung von der Klägerin bereits bean-
tragt worden sei, notgedrungen werde begleichen müssen. Die zu erwartende
Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von mindestens 2.000 DM bis 5.000 DM sowie
zusätzliche Verfahrenskosten rechtfertigten die Festsetzung der Beschwer auf
einen 1.500 DM übersteigenden Betrag.
Eine solche Bemessung der Beschwer habe aber auch dann zu erfol-
gen, wenn die Auskunftserteilung für möglich gehalten werde. Falls er unver-
steuerte Einkünfte erzielt haben sollte und darüber Erklärungen abzugeben
habe, müsse er sich mit der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung einer strafba-
ren Handlung bezichtigen. Seine Beschwer liege dann in dem erforderlichen
finanziellen Aufwand für die Auseinandersetzung mit den Finanzbehörden, und
zwar zum einen im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens und zum anderen hin-
sichtlich der Bemessung einer etwaigen Steuernachzahlung, sowie in der Bela-
stung durch letztere. Bei einem angenommenen Streitwert von (3 x 5.000 DM)
15.000 DM ergebe sich allein für die notwendige Beauftragung eines Anwalts
eine Kostenbelastung von rund 1.900 DM. Hinzu käme die Belastung mit der
Gebührenforderung des Steuerberaters für die erforderliche Erstellung neuer
Jahresabschlüsse mit mindestens weiteren 3.000 DM. Eine einfache Erklärung,
keine Nebeneinkünfte oder solche in bestimmter Höhe erzielt zu haben, könne
er zudem mangels hinreichender Absicherung nicht abgeben. Er könne die
Auskunft erst erteilen, nachdem der Steuerberater die für die Jahre 1994 bis
1996 erstellten Jahresabschlüsse überprüft und aufgeschlüsselt habe, welche
Arbeiten mit welchen Vergütungen in die Jahresabschlüsse eingeflossen seien.
Für die Überprüfung und Auswertung der Buchungsunterlagen fielen weitere
Kosten von mindestens 3.000 DM an.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ
- GSZ - 128, 85, 87 f. m.N.) richtet sich der Beschwerdewert für das Rechts-
mittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach deren Interesse, die
Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses
ist in der Regel darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die
sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht, sowie auf ein et-
waiges Geheimhaltungsinteresse der verurteilten Partei. Das Oberlandesge-
richt hat die Beschwer mit 500 DM bemessen. Diese Bewertung des Rechts-
mittelinteresses kann von dem Senat nur darauf überprüft werden, ob das Be-
rufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräum-
ten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat
(st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 10. Juli 1996 - XII ZR 15/96 - FamRZ 1996,
1543 f. m.N.).
Das Berufungsgericht hat seine Schätzung zwar nicht begründet. Der
Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß darin ein Verfahrensfehler liegt,
wenn nicht ausnahmsweise die für die Bewertung des Abwehrinteresses zu
berücksichtigenden Posten auf der Hand liegen oder sonst bei Berücksichti-
gung aller in Frage kommenden Umstände außer Zweifel steht, daß das Ab-
wehrinteresse nicht mit einem höheren Wert bemessen werden kann (Senats-
beschlüsse vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 154/82 - NJW 1983, 123 und vom
22. Februar 1989 - IVb ZB 186/88 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 7).
Eine solche Ausnahme liegt hier aber vor. Es kann unter Berücksichtigung aller
Umstände keinem Zweifel unterliegen, daß die Beschwer mit 500 DM nicht zu
niedrig bemessen worden ist.
2. Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde ist die Verurtei-
lung zur Auskunftserteilung nicht deshalb auf eine unmögliche Leistung ge-
richtet, weil dem Beklagten über unversteuerte Einkünfte nichts bekannt sei. Er
braucht die Auskunft nur nach seinem eigenen Kenntnisstand zu erteilen, das
heißt, er muß lediglich insoweit Angaben machen, als er dazu imstande ist
(Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 95/95 - BGHR BGB § 1605
Abs. 1 Beschwer 1). Der Inanspruchnahme eines Steuerberaters zur Überprü-
fung der Jahresabschlüsse darauf, welche Einnahmen in diesen im einzelnen
erfaßt sind, bedarf es im übrigen auch deshalb nicht, weil aus den erstellten
Bilanzen einschließlich Gewinn- und Verlustrechnungen und ihren Aufschlüs-
selungen die bereits angegebenen Einnahmen zu ersehen sind. Den Vergleich
mit seinen Buchungs- und sonstigen Unterlagen kann der Beklagte daher
selbst vornehmen und die gegebenenfalls erforderliche ergänzende Zusam-
menstellung anfertigen, da es hierfür nicht auf steuerliche Gesichtspunkte an-
kommt. Der somit erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten übersteigt den Be-
trag von 500 DM auf keinen Fall.
Aber selbst wenn es dem Beklagten nicht möglich sein sollte, eventuell
unversteuert gebliebene Einnahmen festzustellen und sich hierüber isoliert zu
erklären, ist die Auskunftserteilung nicht unmöglich. Denn das Teilurteil ist da-
hin zu verstehen, daß auch Angaben über die Gesamteinkünfte gemacht wer-
den können, seien sie versteuert oder unversteuert. Damit wird dem Interesse
der Auskunftsberechtigten genügt. Der Beklagte hat deshalb auch die Möglich-
keit, seine Gesamteinnahmen anzugeben und darauf hinzuweisen, daß davon
bestimmte Abzüge, etwa für Steuern, vorzunehmen sind. Ob und gegebenen-
falls in welcher Höhe weitere Steuern zu entrichten sind, ist für die Aus-
kunftserteilung nicht von Bedeutung. Den entsprechenden Betrag kann der Be-
klagte später ermitteln und dem Unterhaltsbegehren der Klägerin entgegen-
halten. Der Mithilfe eines Steuerberaters bedarf er zu dieser Auskunftserteilung
ebensowenig, denn ein Steuerberater wäre zur Ermittlung der Gesamteinnah-
men, soweit diese nicht in die Unterlagen des Beklagten eingeflossen sind,
auch auf dessen Angaben angewiesen. Im übrigen braucht der Beklagte auch
bei der Auskunftserteilung über seine Gesamteinnahmen ebenfalls nur insoweit
Angaben zu machen, als er dazu imstande ist (Senatsbeschluß vom 4. Oktober
1995 aaO). Wenn er keine entsprechenden Kenntnisse und keine Unterlagen
hat, braucht er deshalb insoweit auch keine Angaben zu machen. Deshalb er-
gibt sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine den Betrag von 500 DM über-
steigende Beschwer.
Etwas anderes gilt auch nicht wegen der von der sofortigen Beschwerde
angeführten weiteren Kosten, insbesondere von Anwalts- und Steuerberater-
honoraren im Rahmen eventueller Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt
und im Rahmen eines Strafverfahrens sowie von etwaigen Steuernachzahlun-
gen. Denn diese stellen keine mit der Erteilung der Auskunft verbundenen Ko-
sten dar, sondern wären Folge des eigenen Verhaltens des Beklagten, der
dann nicht alle Einnahmen dem Finanzamt gegenüber angegeben hätte. Diese
Konsequenzen, die er sich selbst zuzuschreiben hätte, berühren die Beschwer
nicht.
Blumenröhr Hahne Sprick
Weber-Monecke Wagenitz