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BGH Versäumnisurteil vom 17.04.2002 – XII ZR 267/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in der Familiensache

Verkündet am: 17. April 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Familiensenats in Kassel

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. September

2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren getrennt lebenden Ehemann,

im Wege der Stufenklage auf hälftige Auskehrung erlangter Zinsen als Teil des

Trennungsunterhalts in Anspruch. In der ersten Stufe verurteilte das Amtsge-

richt ihn antragsgemäß, der Klägerin Auskunft über den Bestand seines Ver-

mögens zum 31. Dezember 1999 sowie die Zinseinkünfte aus diesem Vermö-

gen im Jahre 1999 zu erteilen und die Zinseinkünfte mit den entsprechenden

Zinsabrechnungen der Bank zu belegen.

Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein und machte geltend, der

Wert des Beschwerdegegenstandes überschreite 1.500 DM (§ 511 a ZPO

a.F.). Seine Zinseinkünfte resultierten aus einem im Laufe des Jahres 1999

aufgelösten Nummernkonto bei einer Schweizer Bank. Er verfüge über "kei-

nerlei aussagekräftige Unterlagen" und müsse deshalb mit einem Kostenauf-

wand von 1.878 DM von H. nach Z. reisen, da die Bank weder Konto-

auszüge

noch Zinsbescheinigungen versende noch dem Kontoinhaber telefonisch Aus-

künfte erteile. Vielmehr würden alle ein solches Nummernkonto betreffenden

Unterlagen und Informationen bei der Bank gelagert, bis sie der Kontoinhaber

persönlich oder ein von ihm Bevollmächtigter unter Vorlage seiner Ausweispa-

piere im Bankgebäude selbst in Empfang nehme.

Zudem sei bei der Berechnung seiner Beschwer auch sein Geheimhal-

tungsinteresse zu berücksichtigen, da gegen ihn ein steuerstrafrechtliches Er-

mittlungsverfahren wegen Verkürzung von Vermögens- und Einkommenssteu-

ern in den Jahren 1991 bis 1996 schwebe.

Das Berufungsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes auf 500 DM

festgesetzt und die Berufung des Beklagten mit der Begründung als unzulässig

verworfen, der Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, daß der Wert des Be-

schwerdegegenstandes 1.500 DM übersteige. Dagegen richtet sich die Revisi-

on des Beklagten, mit der er sein Ziel der Abweisung des Auskunftsverlangens

weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Aufgrund der Säumnis der Revisionsbeklagten ist durch Versäumnisur-

teil zu erkennen, obwohl die Entscheidung nicht auf einer Säumnisfolge beruht

(vgl. BGHZ 37, 79, 82).

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Berufung des Beklagten ist unzu-

lässig.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß für die

Bemessung der Beschwer der Tag der Einlegung der Berufung (hier:

17. November 2000) maßgeblich ist (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November

1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426).

Auch die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Beklagte habe einen

1.500 DM übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstandes nicht glaubhaft

gemacht, hält der revisionsrechtlichen Prüfung zumindest im Ergebnis stand.

1. Selbst wenn man den Vortrag des Beklagten, über "keinerlei aussa-

gekräftige Unterlagen" zu verfügen, zu seinen Gunsten dahin auslegt, daß ihm

die zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs beizubringende Zinsbescheinigung

der Bank für das Jahr 1999 bei Einlegung der Berufung nicht oder nicht mehr

vorlag und sie sich auch nicht - was die Revision ausdrücklich offenläßt - bei

den zu seiner Einkommensteuererklärung 1999 eingereichten Unterlagen be-

fand, so daß er sich ohne nennenswerten Kostenaufwand eine Kopie hiervon

hätte besorgen können, ist bereits nicht hinreichend dargetan, daß eine Reise

von H. nach Z. erforderlich war, um sich eine solche Bescheinigung dort

aushändigen zu lassen.

Insoweit kann dahinstehen, ob der Beklagte sich im maßgeblichen Zeit-

punkt (17. November 2000) überhaupt ständig in H. aufhielt. Zweifel dar-

an ergeben sich zum einen aus dem Umstand, daß der Beklagte im Verfahren

der einstweiligen Anordnung wegen eines Prozeßkostenvorschusses ( F

..../00 EA AG K. ) ein Vermögensverzeichnis eingereicht hat, in dem eine of-

fene Umzugsrechnung einer Spedition aus B. vom 19. April 2000

angeführt ist, und zum anderen daraus, daß ihm ein Schriftsatz in dem weiteren

Verfahren auf restlichen Unterhalt ( F .../01 AG K. ) am 25. April 2001

unter der Anschrift R. straße in K. durch persönliche Übergabe zu-

gestellt worden ist.

Jedenfalls hätte der Beklagte schon nach seinem eigenen Vortrag nicht

selbst nach Z. zu reisen brauchen, da die Bank die erforderliche Zinsbe-

scheinigung auch einem von ihm Bevollmächtigten ausgehändigt hätte. Der

Beklagte hätte daher auch etwa einen in Z. ansässigen Rechtsanwalt im

Korrespondenzwege bevollmächtigen und beauftragen können, die Bescheini-

gung für ihn in den Räumen der Bank abzuholen und ihm zuzusenden. Daß

auch dies Kosten in einer Größenordnung von 1.500 DM verursacht hätte, ist

vom Beklagten weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

Ebenso hätte der Beklagte einen seiner in R. (B. ) ansässigen

erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigen oder eine ihrer Kanzleiangestellten

hiermit beauftragen können. Auch insoweit ist nicht dargetan, daß die dadurch

entstehenden Kosten an 1.500 DM heranreichen, zumal Übernachtungskosten,

wie sie der Beklagte mit 500 DM ansetzt, dann nicht angefallen wären.

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ein Geheimhaltungsinteresse

des Beklagten nicht anerkannt. Abgesehen davon, daß die Auskunftspflicht

eines Schuldners auch dann bestehen bleibt, wenn er sich durch die Auskunft

einer strafbaren Handlung bezichtigen müßte (vgl. BGHZ 41, 318, 323), wäre

dem Beklagten hier im September 2000 durch die Angabe seiner Zinseinkünfte

des Jahres 1999 kein weiterer Nachteil entstanden. Das bereits anhängige Er-

mittlungsverfahren erstreckte sich nicht auf den Veranlagungszeitraum 1999,

und soweit diese Einkünfte in seiner Steuererklärung 1999 nicht bereits ange-

geben waren, wäre er gemäß § 153 Abs. 1 AO ohnehin verpflichtet gewesen,

diese nachträglich entsprechend zu berichtigen. Etwaige Nachteile, die ihm

durch verspätete Offenlegung seiner Zinseinnahmen dem Finanzamt gegen-

über entstehen könnten, berühren seine Beschwer durch die Verurteilung zur

Auskunft nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 16. August 2000 - XII ZB 98/98 -

NJW-RR 2001, 210).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Fuchs

Ahlt