Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 18.08.2000 – 3 StR 146/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 146/00
BESCHLUSS
vom
18. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2000 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin S. , ihr für die Revisi- onsinstanz Rechtsanwalt B. aus Sch. als Beistand zu bestellen, ist gegenstandslos, da die Bestellung von Rechtsanwältin H. aus Sch. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO durch Beschluß des Landgerichts Flensburg vom 30. August 1999 fortwirkt (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 17; Senat, Beschl. vom 10. November 1999 - 3 StR 431/99). Für einen Wechsel des Beistands sind zureichende Gründe weder vorgetragen noch ersichtlich.
Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister von Lienen