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BGH Beschluss vom 10.05.2001 – 3 StR 90/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 90/01

BESCHLUSS

vom

10. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hildesheim vom 19. Oktober 2000 wird verworfen; jedoch wird das

angefochtene Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der

Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung

verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes, sexueller Nötigung in drei Fällen und Nötigung zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision ist unbegründet,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Im Fall II. 2. der Urteilsgründe hat der Angeklagte seinem Opfer mit Ge-

walt die Unterbekleidung ausgezogen und begonnen, mit seinem erigierten

Glied in dessen Scheide einzudringen. Das Landgericht hat dies zutreffend als

vollendeten Beischlaf angesehen. Auch nach der Neufassung der Sexualde-

likte durch das 6. StrRG verbleibt es bei der Rechtsprechung, daß mit dem

Eindringen in den Scheidenvorhof der Tatbestand des Beischlafs erfüllt ist (vgl.

BGH, Urt. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 242/00 - zur Veröffentlichung in

BGHSt 46, 177 bestimmt; ebenso Beschl. vom 18. August 2000 - 3 StR 146/00

= bei Pfister NStZ-RR 2000, 354 (Nr. 9) - jeweils zu § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB;

Urt. vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 270/00 - zu § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB).

Das Landgericht hat angesichts von Milderungsgründen die Strafe sodann trotz

Verwirklichung des Regelbeispiels dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB

entnommen. In einem solchen Fall ist die Tat in der Urteilsformel gleichwohl als

Vergewaltigung zu bezeichnen (BGH bei Pfister NStZ-RR 2000, 357 und NStZ-

RR 1999, 353; BGH, Beschl. vom 7. März 2001 - 1 StR 21/01).

Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert.

Kutzer Rissing-van Saan Pfister

RiBGH von Lienen ist durch Urlaub Becker

verhindert, zu unterschreiben.

Kutzer