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BGH Beschluss vom 26.06.2001 – 1 StR 197/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 197/01

BESCHLUSS

vom

26. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2001 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts München I vom 1. Dezember 2000 mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für die Revisionsinstanz

Rechtsanwältin H. aus M. als Beistand zu be-

stellen, ist gegenstandslos, da die Bestellung durch das Land-

gericht

fortwirkt

(BGH, Beschl. vom 18. August 2000

- 3 StR 146/00).

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sie-

ben Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wegen Körper-

verletzung in vier Fällen sowie wegen Bedrohung zu der Gesamtfreiheitsstrafe

von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Aufklä-

rungsrüge Erfolg.

Die Straftaten hat der Angeklagte überwiegend zum Nachteil seiner

Ehefrau begangen; zwei Körperverletzungen betreffen seinen Sohn und die

Bedrohung erfolgte zum Nachteil einer Bekannten seiner Ehefrau. Der die Ta-

ten bestreitende Angeklagte wurde im wesentlichen durch die Angaben der

Ehefrau überführt.

Auf Anregung der Verteidigung hatte das Landgericht eine Sozialpä-

dagogin des Allgemeinen Sozialdienstes der Stadt M. , welche die Fami-

lie des Angeklagten betreute, als Zeugin geladen. Die Zeugin erschien zur

Hauptverhandlung nicht, da das Sozialreferat der Stadt M. die Aussage-

genehmigung mit der Begründung versagte, die Aussage würde die Erfüllung

der Aufgaben der Behörde ernsthaft gefährden.

Mit der Aufklärungsrüge macht die Revision geltend, die Aussagege-

nehmigung sei von der unzuständigen Stelle versagt worden. Das Gericht hätte

sich um eine Aussagegenehmigung der zuständigen Stelle bemühen müssen,

denn die Zeugin hätte bekundet, daß die Ehefrau ihr gegenüber niemals von

den verfahrensgegenständlichen Taten berichtet habe.

2. Die Verfahrensrüge hat Erfolg.

a) Die Aussagegenehmigung wurde nicht von der zuständigen Stelle

versagt (§ 54 Abs. 1 StPO). Nach den hier einschlägigen bayerischen beam-

tenrechtlichen Vorschriften (Art. 70 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. BayBG i.V.m. § 1

der Verordnung über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung

der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte, Bayerisches Gesetz- und

Verordnungsblatt Nr. 18/1993 S. 490 sowie der Allgemeinen Geschäftsanwei-

sung der Landeshauptstadt München) war für die Versagung der Aussagege-

nehmigung die Regierung von Oberbayern zuständig.

b) Um die Erteilung der Genehmigung hätte sich das Landgericht bemü-

hen müssen (vgl. BGHSt 29, 390, 391; Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO

25. Aufl. § 54 Rdn. 15; Senge in KK 4. Aufl. § 54 Rdn. 13; Kleinknecht/Meyer-

Goßner, StPO 45. Aufl. § 54 Rdn. 17), denn die Aussage der Zeugin war hier

- da Aussage gegen Aussage stand - im Hinblick auf die innerfamiliären Ver-

hältnisse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Ehefrau von

Bedeutung. Das Sozialgeheimnis stünde bei dem Vorwurf eines Verbrechens

der Offenbarungsbefugnis nicht entgegen (§ 67 SGB X).

c) Der Senat kann nicht sicher ausschließen, daß das Urteil auf diesem

Verfahrensfehler beruht. Das gilt auch für die Straftaten zum Nachteil des Soh-

nes und der Bekannten der Ehefrau, denn das Landgericht hat auch insoweit

seine Überzeugung auf die Angaben der Ehefrau gestützt.

3. Zur Frage der Unterbringung verweist der Senat auf die Antragsschrift

des Generalbundesanwalts.

Schäfer Nack

Wahl

Boetticher Schaal