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BGH Beschluss vom 23.08.2000 – 2 ARs 212/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 212/00 2 AR 138/00

BESCHLUSS

vom

23. August 2000

in der Vollstreckungssache

gegen

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Az.: 583 Ls 194/97 Amtsgericht Köln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts am 23. August 2000 beschlossen:

Die Sache wird an das Amtsgericht Koblenz zurückgegeben.

Gründe:

Die Vorlegung ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Zuständig-

keitsbestimmung nach § 14 StPO liegen nicht vor. Das Amtsgericht Koblenz

verkennt, daß kein Streit darüber besteht, welches Gericht für die Erteilung der

nach § 36 Abs. 5 Satz 4 BtMG erforderlichen Belehrung zuständig ist. Streit

besteht vielmehr darüber, ob das Amtsgericht Koblenz das auf Erteilung der

Belehrung gerichtete Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Köln ablehnen

durfte. Darüber hat, sofern das vorlegende Gericht nicht von seiner offensicht-

lichen unrichtigen Auffassung abrücken und dem Rechtshilfeersuchen stattge-

ben sollte (§ 158 Abs. 1 GVG), das Oberlandesgericht Koblenz zu entscheiden

(§ 159 Abs. 1 Satz 1 GVG).

Jähnke Niemöller Otten

Rothfuß Fischer