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BGH Beschluss vom 23.08.2000 – 2 ARs 212/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. August 2000
in der Vollstreckungssache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Az.: 583 Ls 194/97 Amtsgericht Köln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts am 23. August 2000 beschlossen:
Die Sache wird an das Amtsgericht Koblenz zurückgegeben.
Gründe:
Die Vorlegung ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Zuständig-
keitsbestimmung nach § 14 StPO liegen nicht vor. Das Amtsgericht Koblenz
verkennt, daß kein Streit darüber besteht, welches Gericht für die Erteilung der
nach § 36 Abs. 5 Satz 4 BtMG erforderlichen Belehrung zuständig ist. Streit
besteht vielmehr darüber, ob das Amtsgericht Koblenz das auf Erteilung der
Belehrung gerichtete Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Köln ablehnen
durfte. Darüber hat, sofern das vorlegende Gericht nicht von seiner offensicht-
lichen unrichtigen Auffassung abrücken und dem Rechtshilfeersuchen stattge-
ben sollte (§ 158 Abs. 1 GVG), das Oberlandesgericht Koblenz zu entscheiden
Jähnke Niemöller Otten
Rothfuß Fischer