Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.05.2002 – 2 ARs 103/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 103/02 2 AR 54/02

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Az.: 861 AR 66/02 Amtsgericht München

Az.: 20 Ds 322 Js 535/00 - 150/01 Amtsgericht Lippstadt

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 3. Mai 2002 beschlossen:

Die Sache wird an das Amtsgericht Lippstadt zurückgegeben.

Gründe:

Die Vorlegung ist unzulässig (vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. August

2000 - 2 ARs 212/00). Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestim-

mung nach § 14 StPO liegen nicht vor.

Es besteht kein Streit, daß das Amtsgericht München grundsätzlich für

die Rechtshilfevernehmung zuständig ist. Die Gerichte sind vielmehr verschie-

dener Meinung darüber, ob das Amtsgericht München das Rechtshilfeersuchen

des Amtsgerichts Lippstadt mit der Begründung ablehnen durfte, die kommis-

sarische Vernehmung der Zeugin L. sei rechtlich unzulässig (§ 158 Abs. 2

Satz 1 GVG). Darüber hat gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht der Bundes-

gerichtshof sondern das Oberlandesgericht zu entscheiden, zu dessen Bezirk

das ersuchte Gericht gehört. Eine zulässige Beschwerde nach § 159 Abs. 1

Satz 3 GVG, über die dann der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte, liegt

nicht vor.

Bode Detter Ri'inBGH Dr. Otten und Ri'inBGH Elf sind durch Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert.

Bode

Rothfuß