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BGH Beschluss vom 03.05.2002 – 2 ARs 103/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Az.: 861 AR 66/02 Amtsgericht München
Az.: 20 Ds 322 Js 535/00 - 150/01 Amtsgericht Lippstadt
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 3. Mai 2002 beschlossen:
Die Sache wird an das Amtsgericht Lippstadt zurückgegeben.
Gründe:
Die Vorlegung ist unzulässig (vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. August
2000 - 2 ARs 212/00). Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestim-
mung nach § 14 StPO liegen nicht vor.
Es besteht kein Streit, daß das Amtsgericht München grundsätzlich für
die Rechtshilfevernehmung zuständig ist. Die Gerichte sind vielmehr verschie-
dener Meinung darüber, ob das Amtsgericht München das Rechtshilfeersuchen
des Amtsgerichts Lippstadt mit der Begründung ablehnen durfte, die kommis-
sarische Vernehmung der Zeugin L. sei rechtlich unzulässig (§ 158 Abs. 2
Satz 1 GVG). Darüber hat gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht der Bundes-
gerichtshof sondern das Oberlandesgericht zu entscheiden, zu dessen Bezirk
das ersuchte Gericht gehört. Eine zulässige Beschwerde nach § 159 Abs. 1
Satz 3 GVG, über die dann der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte, liegt
nicht vor.
Bode Detter Ri'inBGH Dr. Otten und Ri'inBGH Elf sind durch Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert.
Bode
Rothfuß