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BGH Urteil vom 23.08.2000 – 3 StR 307/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
23. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August
2000, an der teilgenommen haben:
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
als Vorsitzende,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Pfister,
von Lienen
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das
Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Februar
2000 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben,
als das Landgericht von der Anordnung der Siche-
rungsverwahrung abgesehen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung
in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Mißbrauch eines Kindes und
mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer dreijährigen Frei-
heitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mona-
ten verurteilt, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung jedoch abgese-
hen. Die wegen der Fallbesonderheiten hier wirksam auf die Ablehnung dieser
Maßregel beschränkte (vgl. BGHR StGB § 66 Strafausspruch 1; BGH NStZ
1999, 473), auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat
Erfolg.
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die formellen
Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3
Satz 2 StGB vorliegen. Es hat den Angeklagten wegen eines versuchten Ver-
brechens nach § 177 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2 a) und b) StGB in Tateinheit mit einem
versuchten Verbrechen nach § 176 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 StGB
sowie mit einer Straftat nach § 224 Nr. 2 und Nr. 5 StGB zu einer Einzelfrei-
heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die einbezogene Freiheitsstrafe aus dem
Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf hatte ein Verbrechen nach § 176 a Abs. 1
Nr. 1 StGB in Tateinheit mit einer Straftat nach § 224 Nr. 5 StGB zum Gegen-
stand. Die materielle Voraussetzung des Hanges i. S. von § 66 Abs. 1 Nr. 3
StGB hat das Landgericht hingegen verneint. Es hat nicht festzustellen ver-
mocht, daß der Angeklagte infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für
die Allgemeinheit gefährlich sei. Vielmehr sei nicht auszuschließen, daß die
auch nach Auffassung des Landgerichts ungünstige Prognose hinsichtlich
weiterer auch sexueller Straftaten des Angeklagten nicht auf einem Hang, son-
dern auf veränderbaren aktuellen Vorstellungen und Antrieben des Angeklag-
ten beruhe (UA S. 38), in dessen jungem Alter Veränderungen noch eher mög-
lich und zu erwarten seien (UA S. 39). Abgehoben hat das Landgericht dabei
auch darauf, daß die Darstellung des Angeklagten, er habe keine Neigungen
mehr zu Jungen, nicht widerlegt sei, möge sie auch von den gehörten Gutach-
tern für nicht überzeugend erachtet worden sein (UA S. 40); damit stehe nicht
fest, daß der Angeklagte derzeit eine stabile sexuelle Orientierung zu männli-
chen Kindern besitze; wegen der Jugend des zum Zeitpunkt der Taten 21 bzw.
22 Jahre alten Angeklagten sei es auch nur schwer zu beurteilen, ob die Taten
auf einem eingeschliffenen Zustand oder auf einer vorübergehenden Phase in
der Entwicklung des Angeklagten beruhten (UA S. 41).
1. Die Darlegungen des Landgerichts halten rechtlicher Prüfung nicht
stand. Ob ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten anzunehmen ist, be-
urteilt sich bei § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 StGB wie in den Fällen des § 66 Abs. 1
und 2 StGB danach, ob die Vorverurteilung und/oder die abzuurteilenden An-
laßtaten symptomatisch für die verbrecherische Neigung des Täters und die
von ihm ausgehende Gefährlichkeit sind. Dies hat zur Folge, daß in den Fällen
des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB die Anlaßtaten daraufhin zu würdigen sind, ob
aus ihnen bereits auf einen Hang zur Begehung "erheblicher Straftaten", na-
mentlich solcher, die unter den Katalog des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB fallen,
geschlossen werden kann, d.h., ob sich bereits in ihnen ein solcher Hang hin-
reichend deutlich manifestiert hat (vgl. BGHR StGB § 66 III Katalogtat 1
m.w.Nachw.). Dies gilt grundsätzlich auch
für einen Täter, der das
21. Lebensjahr noch nicht wesentlich überschritten hat, wenngleich bei ihm die
Gefährlichkeitsprognose besonders sorgfältiger Prüfung bedarf (vgl. BGHR
StGB § 66 II Gefährlichkeit 1; BGH, Beschl. vom 6. August 1997 - 2 StR
199/97, insoweit in BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 4 nicht abgedruckt).
Der Angeklagte hat innerhalb von drei Monaten zwei erhebliche Sexual-
delikte begangen. Bei der ersten Tat kam es auf einer öffentlichen Toiletten-
anlage mit einem 11 Jahre alten Jungen zum einvernehmlichen wechselseiti-
gen Mundverkehr, ehe der Angeklagte seinen Finger und sein Glied in den Af-
ter des Opfers einführte. Erst als dieses unmittelbar danach mit der Aufdek-
kung des Tatgeschehens drohte, wurde der Angeklagte körperlich tätlich und
griff dem Opfer u.a. so fest an den Hals, daß später noch Rötungen zu sehen
waren. Der Junge wurde durch die Tat in seiner ohnehin erschwerten Entwick-
lung durch ein posttraumatisches Belastungssyndrom von erheblichem Aus-
maß weiter eingeschränkt. Bei der zweiten Tat hatte der Angeklagte einem
acht Jahre alten Jungen im BUGA-Park in Düsseldorf von hinten den Mantel-
gürtel um den Hals geschlungen und so fest und dauerhaft zugezogen, daß
das Opfer Stauungsblutungen im Kopfbereich erlitt und einmal kurzzeitig be-
wußtlos wurde und dabei in die Gefahr einer Hirnschädigung und sogar des
Todes geriet. Er wollte damit von vorneherein jeden Widerstand gegen das
Vorhaben, seinen Finger und sein Glied in den After des Opfers einzuführen,
unterdrücken. Gewaltsam öffnete der Angeklagte den Gürtel und die Knöpfe
der Hose und ließ erst von seinem Opfer ab, als Jogger auf ihn aufmerksam
wurden. Die Folgen der Tat waren für das Opfers erheblich: Der Junge wurde
als Folge leichter hirnorganischer Veränderungen infolge der Drosselung ag-
gressiver, griff auch seiner Mutter mehrfach an den Hals und sprach mit ob-
szönen Worten häufig sexuelle Themen an.
Das Amtsgericht Düsseldorf hatte bei der Verurteilung wegen der ersten
Tat eine pädophile Neigung bei dem Angeklagten festgestellt. Fünfeinhalb Mo-
nate nach diesem Urteil hat das Landgericht nunmehr - von denselben Sach-
verständigen beraten - festgestellt, beim Angeklagten lägen neben einer hete-
rosexuellen Ausrichtung "jedenfalls zur Tatzeit" eine pädophil-homophile
Orientierung und soziopathische Persönlichkeitszüge vor. Bei der Bewertung
der pädophilen Orientierung ist das Landgericht den Gutachtern in einem ent-
scheidenden Punkt nicht gefolgt. Diese hatten (aus psychologischer Sicht) eine
stabile pädophil-homophile Orientierung des Angeklagten, die mit sozial rück-
sichtslosen, aggressiven Neigungen verknüpft sei, sowie (aus psychiatrischer
Sicht) eine verfestigte pädophil-homosexuelle Neigung festgestellt. Das Land-
gericht hat hingegen nicht auszuschließen vermocht, daß diese Neigung nicht
verfestigt sei, sondern auf veränderbaren aktuellen Vorstellungen des Ange-
klagten beruhe. Dabei durfte es sich nicht allein auf die Angaben des Ange-
klagten verlassen, er habe während der Haftzeit auch über sein Sexualleben
nachgedacht, sei nunmehr zu der Überzeugung gekommen, daß er sich zu
Mädchen hingezogen fühle, und denke in sexuellem Zusammenhang nicht
mehr an Jungen. Es hätte vielmehr einer Auseinandersetzung damit bedurft, ob
hierin nicht lediglich eine Schutzbehauptung des Angeklagten zu sehen ist,
nachdem es das Landgericht als unwiderlegt angesehen hatte, daß der Ange-
klagte nach der ersten Straftat nicht mehr an sexuelle Handlungen mit Jungen
gedacht haben will, gleichwohl aber die neue Tat zu dem Zeitpunkt beging, zu
dem eine kurzzeitige Beziehung mit einem Mädchen geendet hatte. Einer Ab-
wägung dieser Aussage mit den durch die Sachverständigen festgestellten
Persönlichkeitsmerkmalen hätte es bedurft, zumal der psychologische Sach-
verständige dargelegt hatte, ihn überzeuge diese Erklärung des Angeklagten
nicht, und der psychiatrische Sachverständige die eine sexuelle Orientierung
prägende Kraft schon einer einzigen positiv erlebten Sexualhandlung hervor-
gehoben hatte. Einer besonders sorgfältigen Prüfung hätte es zudem deshalb
bedurft, weil die zweite Tat eine in zweifacher Hinsicht gesteigerte Gewaltan-
wendung durch den Angeklagten aufgewiesen hat: Er hat nicht nur bereits bei
Tatbeginn sofort Gewalt eingesetzt, die Gewaltanwendung war auch besonders
gefährlich und mit einem hohen Lebensrisiko für das Opfer verbunden.
2. Sollte der neue Tatrichter auch die materielle Voraussetzung der Si-
cherungsverwahrung feststellen, wird er nach pflichtgemäßem Ermessen über
deren Anordnung zu entscheiden haben. Zu dem bei dieser Ermessensent-
scheidung anzulegenden Maßstab verweist der Senat auf seine Entscheidung
BGHR StGB § 66 III Begründung 1 = NStZ 1999, 473.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister von Lienen