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BGH Urteil vom 23.08.2000 – 3 StR 307/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 307/00

URTEIL

vom

23. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August

2000, an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister,

von Lienen

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das

Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Februar

2000 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben,

als das Landgericht von der Anordnung der Siche-

rungsverwahrung abgesehen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung

in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Mißbrauch eines Kindes und

mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer dreijährigen Frei-

heitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mona-

ten verurteilt, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung jedoch abgese-

hen. Die wegen der Fallbesonderheiten hier wirksam auf die Ablehnung dieser

Maßregel beschränkte (vgl. BGHR StGB § 66 Strafausspruch 1; BGH NStZ

1999, 473), auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat

Erfolg.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die formellen

Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3

Satz 2 StGB vorliegen. Es hat den Angeklagten wegen eines versuchten Ver-

brechens nach § 177 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2 a) und b) StGB in Tateinheit mit einem

versuchten Verbrechen nach § 176 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 StGB

sowie mit einer Straftat nach § 224 Nr. 2 und Nr. 5 StGB zu einer Einzelfrei-

heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die einbezogene Freiheitsstrafe aus dem

Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf hatte ein Verbrechen nach § 176 a Abs. 1

Nr. 1 StGB in Tateinheit mit einer Straftat nach § 224 Nr. 5 StGB zum Gegen-

stand. Die materielle Voraussetzung des Hanges i. S. von § 66 Abs. 1 Nr. 3

StGB hat das Landgericht hingegen verneint. Es hat nicht festzustellen ver-

mocht, daß der Angeklagte infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für

die Allgemeinheit gefährlich sei. Vielmehr sei nicht auszuschließen, daß die

auch nach Auffassung des Landgerichts ungünstige Prognose hinsichtlich

weiterer auch sexueller Straftaten des Angeklagten nicht auf einem Hang, son-

dern auf veränderbaren aktuellen Vorstellungen und Antrieben des Angeklag-

ten beruhe (UA S. 38), in dessen jungem Alter Veränderungen noch eher mög-

lich und zu erwarten seien (UA S. 39). Abgehoben hat das Landgericht dabei

auch darauf, daß die Darstellung des Angeklagten, er habe keine Neigungen

mehr zu Jungen, nicht widerlegt sei, möge sie auch von den gehörten Gutach-

tern für nicht überzeugend erachtet worden sein (UA S. 40); damit stehe nicht

fest, daß der Angeklagte derzeit eine stabile sexuelle Orientierung zu männli-

chen Kindern besitze; wegen der Jugend des zum Zeitpunkt der Taten 21 bzw.

22 Jahre alten Angeklagten sei es auch nur schwer zu beurteilen, ob die Taten

auf einem eingeschliffenen Zustand oder auf einer vorübergehenden Phase in

der Entwicklung des Angeklagten beruhten (UA S. 41).

1. Die Darlegungen des Landgerichts halten rechtlicher Prüfung nicht

stand. Ob ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten anzunehmen ist, be-

urteilt sich bei § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 StGB wie in den Fällen des § 66 Abs. 1

und 2 StGB danach, ob die Vorverurteilung und/oder die abzuurteilenden An-

laßtaten symptomatisch für die verbrecherische Neigung des Täters und die

von ihm ausgehende Gefährlichkeit sind. Dies hat zur Folge, daß in den Fällen

des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB die Anlaßtaten daraufhin zu würdigen sind, ob

aus ihnen bereits auf einen Hang zur Begehung "erheblicher Straftaten", na-

mentlich solcher, die unter den Katalog des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB fallen,

geschlossen werden kann, d.h., ob sich bereits in ihnen ein solcher Hang hin-

reichend deutlich manifestiert hat (vgl. BGHR StGB § 66 III Katalogtat 1

m.w.Nachw.). Dies gilt grundsätzlich auch

für einen Täter, der das

21. Lebensjahr noch nicht wesentlich überschritten hat, wenngleich bei ihm die

Gefährlichkeitsprognose besonders sorgfältiger Prüfung bedarf (vgl. BGHR

StGB § 66 II Gefährlichkeit 1; BGH, Beschl. vom 6. August 1997 - 2 StR

199/97, insoweit in BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 4 nicht abgedruckt).

Der Angeklagte hat innerhalb von drei Monaten zwei erhebliche Sexual-

delikte begangen. Bei der ersten Tat kam es auf einer öffentlichen Toiletten-

anlage mit einem 11 Jahre alten Jungen zum einvernehmlichen wechselseiti-

gen Mundverkehr, ehe der Angeklagte seinen Finger und sein Glied in den Af-

ter des Opfers einführte. Erst als dieses unmittelbar danach mit der Aufdek-

kung des Tatgeschehens drohte, wurde der Angeklagte körperlich tätlich und

griff dem Opfer u.a. so fest an den Hals, daß später noch Rötungen zu sehen

waren. Der Junge wurde durch die Tat in seiner ohnehin erschwerten Entwick-

lung durch ein posttraumatisches Belastungssyndrom von erheblichem Aus-

maß weiter eingeschränkt. Bei der zweiten Tat hatte der Angeklagte einem

acht Jahre alten Jungen im BUGA-Park in Düsseldorf von hinten den Mantel-

gürtel um den Hals geschlungen und so fest und dauerhaft zugezogen, daß

das Opfer Stauungsblutungen im Kopfbereich erlitt und einmal kurzzeitig be-

wußtlos wurde und dabei in die Gefahr einer Hirnschädigung und sogar des

Todes geriet. Er wollte damit von vorneherein jeden Widerstand gegen das

Vorhaben, seinen Finger und sein Glied in den After des Opfers einzuführen,

unterdrücken. Gewaltsam öffnete der Angeklagte den Gürtel und die Knöpfe

der Hose und ließ erst von seinem Opfer ab, als Jogger auf ihn aufmerksam

wurden. Die Folgen der Tat waren für das Opfers erheblich: Der Junge wurde

als Folge leichter hirnorganischer Veränderungen infolge der Drosselung ag-

gressiver, griff auch seiner Mutter mehrfach an den Hals und sprach mit ob-

szönen Worten häufig sexuelle Themen an.

Das Amtsgericht Düsseldorf hatte bei der Verurteilung wegen der ersten

Tat eine pädophile Neigung bei dem Angeklagten festgestellt. Fünfeinhalb Mo-

nate nach diesem Urteil hat das Landgericht nunmehr - von denselben Sach-

verständigen beraten - festgestellt, beim Angeklagten lägen neben einer hete-

rosexuellen Ausrichtung "jedenfalls zur Tatzeit" eine pädophil-homophile

Orientierung und soziopathische Persönlichkeitszüge vor. Bei der Bewertung

der pädophilen Orientierung ist das Landgericht den Gutachtern in einem ent-

scheidenden Punkt nicht gefolgt. Diese hatten (aus psychologischer Sicht) eine

stabile pädophil-homophile Orientierung des Angeklagten, die mit sozial rück-

sichtslosen, aggressiven Neigungen verknüpft sei, sowie (aus psychiatrischer

Sicht) eine verfestigte pädophil-homosexuelle Neigung festgestellt. Das Land-

gericht hat hingegen nicht auszuschließen vermocht, daß diese Neigung nicht

verfestigt sei, sondern auf veränderbaren aktuellen Vorstellungen des Ange-

klagten beruhe. Dabei durfte es sich nicht allein auf die Angaben des Ange-

klagten verlassen, er habe während der Haftzeit auch über sein Sexualleben

nachgedacht, sei nunmehr zu der Überzeugung gekommen, daß er sich zu

Mädchen hingezogen fühle, und denke in sexuellem Zusammenhang nicht

mehr an Jungen. Es hätte vielmehr einer Auseinandersetzung damit bedurft, ob

hierin nicht lediglich eine Schutzbehauptung des Angeklagten zu sehen ist,

nachdem es das Landgericht als unwiderlegt angesehen hatte, daß der Ange-

klagte nach der ersten Straftat nicht mehr an sexuelle Handlungen mit Jungen

gedacht haben will, gleichwohl aber die neue Tat zu dem Zeitpunkt beging, zu

dem eine kurzzeitige Beziehung mit einem Mädchen geendet hatte. Einer Ab-

wägung dieser Aussage mit den durch die Sachverständigen festgestellten

Persönlichkeitsmerkmalen hätte es bedurft, zumal der psychologische Sach-

verständige dargelegt hatte, ihn überzeuge diese Erklärung des Angeklagten

nicht, und der psychiatrische Sachverständige die eine sexuelle Orientierung

prägende Kraft schon einer einzigen positiv erlebten Sexualhandlung hervor-

gehoben hatte. Einer besonders sorgfältigen Prüfung hätte es zudem deshalb

bedurft, weil die zweite Tat eine in zweifacher Hinsicht gesteigerte Gewaltan-

wendung durch den Angeklagten aufgewiesen hat: Er hat nicht nur bereits bei

Tatbeginn sofort Gewalt eingesetzt, die Gewaltanwendung war auch besonders

gefährlich und mit einem hohen Lebensrisiko für das Opfer verbunden.

2. Sollte der neue Tatrichter auch die materielle Voraussetzung der Si-

cherungsverwahrung feststellen, wird er nach pflichtgemäßem Ermessen über

deren Anordnung zu entscheiden haben. Zu dem bei dieser Ermessensent-

scheidung anzulegenden Maßstab verweist der Senat auf seine Entscheidung

BGHR StGB § 66 III Begründung 1 = NStZ 1999, 473.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen