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BGH Urteil vom 29.07.2008 – 1 StR 248/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
29. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 2008,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf
und der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers R.,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers L.,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Ellwangen vom 8. Januar 2008 insoweit mit den Feststel-
lungen aufgehoben, als das Landgericht von der Anordnung der
Sicherungsverwahrung abgesehen hat, sowie zu Gunsten des
Angeklagten im Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere, als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des
Landgerichts Ellwangen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs von Kindern in 60 Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in
sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Von
der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es abgesehen. Mit ihrer auf die
Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen das
Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB), indem sie
geltend macht, dass die Strafkammer das Vorliegen der materiellen Vorausset-
zungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtsfehlerhaft verneint habe. Die be-
schränkte Revision hat Erfolg; sie führt zugleich zur Aufhebung des Strafaus-
spruchs zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO).
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Die Begründung, mit der das Landgericht die Anordnung der Siche-
rungsverwahrung abgelehnt hat, begegnet Bedenken.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte eine
einschlägige Voreintragung. Er wurde durch das Landgericht Stuttgart am
13. Januar 2000 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tat-
einheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewäh-
rung verurteilt, nachdem er sich im August 1999 an einem zwölf Jahre alten
Mädchen, welches im Einverständnis seiner Eltern bei ihm übernachtet hatte,
um am nächsten Morgen auf einer LKW-Tour mitfahren zu dürfen, vergangen
hatte. Zwei der ihm nun vorgeworfenen Taten fanden im Zeitraum Februar 1994
bis Februar 1996 statt, sämtliche weiteren Taten beging der Angeklagte 2002
und hauptsächlich im Zeitraum ab Juni 2004 bis August 2006.
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2. Die formellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsver-
wahrung nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB sind, wovon offenbar auch
das Landgericht ausgegangen ist, vorliegend gegeben. Die Strafkammer hat
jedoch, in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen G s
die Voraussetzungen eines Hangs im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB abge-
lehnt. Diese Darlegungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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Ob ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten anzunehmen ist, beur-
teilt sich bei § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB wie auch im Fall des § 66 Abs. 2 StGB
danach, ob die Vorverurteilung und/oder die abzuurteilenden Anlasstaten sym-
ptomatisch für die verbrecherische Neigung des Täters und die von ihm ausge-
hende Gefährlichkeit sind, das heißt, die Anlasstaten sind daraufhin zu würdi-
gen, ob aus ihnen bereits auf einen Hang zur Begehung „erheblicher Strafta-
ten“, namentlich solcher, die unter den Katalog des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB
fallen, geschlossen werden kann, ob sich also bereits in ihnen ein solcher Hang
hinreichend deutlich manifestiert hat (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 3 Katalogtat 1;
BGH, Urt. vom 23. August 2000 - 3 StR 307/00).
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Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung hat das
Landgericht einen unzutreffenden Maßstab angelegt. Es hat die Ausführungen
des Sachverständigen übernommen, wonach beim Angeklagten „zwar fest ein-
geschliffene Verhaltensmuster“ vorliegen, „eine Erhöhung seiner Aggressions-
bereitschaft“ aber nicht gegeben sei. Die Ursachen der Straftaten lägen „in ei-
ner Störung seiner Persönlichkeit dahingehend, dass er von sich selbst ein
schlechtes Bild als Mann“ habe „und Kinder in einer ‹Surrogathandlung› als Se-
xualobjekte“ benutze, „weil sie schlicht für ihn ‹verfügbar›“ seien. „Ab einem be-
stimmten Zeitpunkt des sich Annäherns an die Kinder“ sei „der Angeklagte auch
nicht mehr in der Lage, seine sexuellen Handlungen zu stoppen und damit auf-
zuhören“. Auch unter Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten
ergebe sich kein Bild des Hangtäters. Er habe zwar eine einschlägige Vorverur-
teilung, von einer hohen Rückfallgeschwindigkeit könne dennoch nicht gespro-
chen werden. Anfangs hätten mehrere Jahre zwischen den Taten gelegen, eine
zeitliche Häufung sei erst ab dem Sommer 2004 gefolgt, „als L. dem
Angeklagten zeitlich in großem Umfang ‹zur Verfügung›“ stand.
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Zurecht legt die Revision demgegenüber dar, dass der überwiegende
Teil der Straftaten vom Angeklagten im Zeitraum Juli 2002 bis August 2006
- und offenbar unbeeindruckt von der einschlägigen Vorverurteilung im Jahre
2000 - begangen wurde, wobei auch in diesem Zeitraum eine zahlenmäßig
starke Zunahme ab Ende 2004 feststellbar ist. Allein die vom Landgericht ange-
führten Umstände, dass der Angeklagte die Taten jeweils völlig ungeplant be-
ging und sich ihm bietende Angelegenheiten spontan ausnutzte, ohne Vorberei-
tungen für die Taten zu treffen, schließt einen Hang nicht aus. Vielmehr ist
„Hangtäter“ auch schon derjenige, der aufgrund einer fest eingewurzelten Nei-
gung, deren Ursache unerheblich ist, immer wieder straffällig wird, wenn sich
Gelegenheit bietet (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1 und Hang 3). Auch die
vom Landgericht angeführten charakterlichen Eigenschaften des Angeklagten,
welcher die Taten zutiefst bedauere, welche zudem weder von Gemütsarmut
noch Gefühlskälte geprägt gewesen seien, schließen einen Hang zur Begehung
erheblicher Straftaten nicht aus. Gerade wenn eine offenbar nicht zu kontrollie-
rende Willensschwäche vorliegt, welcher der Angeklagte nicht begegnen kann
und demgemäß jegliche Gelegenheit zu sexuellen Misshandlungen an Kindern
ausnutzt, deutet dies auf das Vorliegen eines Hanges im Sinne von § 66 Abs. 1
Nr. 3 StGB
hin. Vielmehr
hätte
das
Landgericht
sich
damit
auseinandersetzen müssen, dass als „Hangtäter“ auch in Betracht kommt, wer
willensschwach ist, aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht genügend wider-
stehen kann und so jeder neuen Versuchung zum Opfer fällt. Mit diesem Aspekt
hätte sich die Strafkammer auch unter Berücksichtigung der hohen Rückfallge-
schwindigkeit, die bei dem Angeklagten zuletzt aufgetreten ist, näher befassen
müssen (BGH MDR 1994, 761, 762; zu dem bedenklichen Kriterium des mittle-
ren Rückfallrisikos vgl. BGH NStZ 2007, 464, 465).
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3. Unter diesem Blickwinkel wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben,
nochmals eine umfassende Würdigung des Angeklagten und seiner Taten vor-
zunehmen, wobei sich empfiehlt, einen mit der Begutachtung von Sexualstraftä-
tern besonders erfahrenen Sachverständigen zu beauftragen.
Der Senat hebt zugleich den Strafausspruch zu Gunsten des Angeklag-
ten auf, weil der Senat hier nicht ausschließen kann, dass die an sich rechtsfeh-
lerfrei zugemessene Strafe bei Verhängung von Sicherungsverwahrung (gege-
benenfalls auch vorzubehaltender Sicherungsverwahrung) geringer ausgefallen
wäre.
Nack Wahl Boetticher
Elf Graf