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BGH Urteil vom 29.07.2008 – 1 StR 248/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 248/08

URTEIL

vom

29. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 2008,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf

und der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter des Nebenklägers R.,

Rechtsanwalt

als Vertreter des Nebenklägers L.,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Ellwangen vom 8. Januar 2008 insoweit mit den Feststel-

lungen aufgehoben, als das Landgericht von der Anordnung der

Sicherungsverwahrung abgesehen hat, sowie zu Gunsten des

Angeklagten im Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere, als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des

Landgerichts Ellwangen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-

brauchs von Kindern in 60 Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in

sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Von

der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es abgesehen. Mit ihrer auf die

Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen das

Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB), indem sie

geltend macht, dass die Strafkammer das Vorliegen der materiellen Vorausset-

zungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtsfehlerhaft verneint habe. Die be-

schränkte Revision hat Erfolg; sie führt zugleich zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO).

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Die Begründung, mit der das Landgericht die Anordnung der Siche-

rungsverwahrung abgelehnt hat, begegnet Bedenken.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte eine

einschlägige Voreintragung. Er wurde durch das Landgericht Stuttgart am

13. Januar 2000 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tat-

einheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewäh-

rung verurteilt, nachdem er sich im August 1999 an einem zwölf Jahre alten

Mädchen, welches im Einverständnis seiner Eltern bei ihm übernachtet hatte,

um am nächsten Morgen auf einer LKW-Tour mitfahren zu dürfen, vergangen

hatte. Zwei der ihm nun vorgeworfenen Taten fanden im Zeitraum Februar 1994

bis Februar 1996 statt, sämtliche weiteren Taten beging der Angeklagte 2002

und hauptsächlich im Zeitraum ab Juni 2004 bis August 2006.

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2. Die formellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsver-

wahrung nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB sind, wovon offenbar auch

das Landgericht ausgegangen ist, vorliegend gegeben. Die Strafkammer hat

jedoch, in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen G s

die Voraussetzungen eines Hangs im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB abge-

lehnt. Diese Darlegungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

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Ob ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten anzunehmen ist, beur-

teilt sich bei § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB wie auch im Fall des § 66 Abs. 2 StGB

danach, ob die Vorverurteilung und/oder die abzuurteilenden Anlasstaten sym-

ptomatisch für die verbrecherische Neigung des Täters und die von ihm ausge-

hende Gefährlichkeit sind, das heißt, die Anlasstaten sind daraufhin zu würdi-

gen, ob aus ihnen bereits auf einen Hang zur Begehung „erheblicher Strafta-

ten“, namentlich solcher, die unter den Katalog des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB

fallen, geschlossen werden kann, ob sich also bereits in ihnen ein solcher Hang

hinreichend deutlich manifestiert hat (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 3 Katalogtat 1;

BGH, Urt. vom 23. August 2000 - 3 StR 307/00).

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Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung hat das

Landgericht einen unzutreffenden Maßstab angelegt. Es hat die Ausführungen

des Sachverständigen übernommen, wonach beim Angeklagten „zwar fest ein-

geschliffene Verhaltensmuster“ vorliegen, „eine Erhöhung seiner Aggressions-

bereitschaft“ aber nicht gegeben sei. Die Ursachen der Straftaten lägen „in ei-

ner Störung seiner Persönlichkeit dahingehend, dass er von sich selbst ein

schlechtes Bild als Mann“ habe „und Kinder in einer ‹Surrogathandlung› als Se-

xualobjekte“ benutze, „weil sie schlicht für ihn ‹verfügbar›“ seien. „Ab einem be-

stimmten Zeitpunkt des sich Annäherns an die Kinder“ sei „der Angeklagte auch

nicht mehr in der Lage, seine sexuellen Handlungen zu stoppen und damit auf-

zuhören“. Auch unter Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten

ergebe sich kein Bild des Hangtäters. Er habe zwar eine einschlägige Vorverur-

teilung, von einer hohen Rückfallgeschwindigkeit könne dennoch nicht gespro-

chen werden. Anfangs hätten mehrere Jahre zwischen den Taten gelegen, eine

zeitliche Häufung sei erst ab dem Sommer 2004 gefolgt, „als L. dem

Angeklagten zeitlich in großem Umfang ‹zur Verfügung›“ stand.

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Zurecht legt die Revision demgegenüber dar, dass der überwiegende

Teil der Straftaten vom Angeklagten im Zeitraum Juli 2002 bis August 2006

- und offenbar unbeeindruckt von der einschlägigen Vorverurteilung im Jahre

2000 - begangen wurde, wobei auch in diesem Zeitraum eine zahlenmäßig

starke Zunahme ab Ende 2004 feststellbar ist. Allein die vom Landgericht ange-

führten Umstände, dass der Angeklagte die Taten jeweils völlig ungeplant be-

ging und sich ihm bietende Angelegenheiten spontan ausnutzte, ohne Vorberei-

tungen für die Taten zu treffen, schließt einen Hang nicht aus. Vielmehr ist

„Hangtäter“ auch schon derjenige, der aufgrund einer fest eingewurzelten Nei-

gung, deren Ursache unerheblich ist, immer wieder straffällig wird, wenn sich

Gelegenheit bietet (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1 und Hang 3). Auch die

vom Landgericht angeführten charakterlichen Eigenschaften des Angeklagten,

welcher die Taten zutiefst bedauere, welche zudem weder von Gemütsarmut

noch Gefühlskälte geprägt gewesen seien, schließen einen Hang zur Begehung

erheblicher Straftaten nicht aus. Gerade wenn eine offenbar nicht zu kontrollie-

rende Willensschwäche vorliegt, welcher der Angeklagte nicht begegnen kann

und demgemäß jegliche Gelegenheit zu sexuellen Misshandlungen an Kindern

ausnutzt, deutet dies auf das Vorliegen eines Hanges im Sinne von § 66 Abs. 1

Nr. 3 StGB

hin. Vielmehr

hätte

das

Landgericht

sich

damit

auseinandersetzen müssen, dass als „Hangtäter“ auch in Betracht kommt, wer

willensschwach ist, aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht genügend wider-

stehen kann und so jeder neuen Versuchung zum Opfer fällt. Mit diesem Aspekt

hätte sich die Strafkammer auch unter Berücksichtigung der hohen Rückfallge-

schwindigkeit, die bei dem Angeklagten zuletzt aufgetreten ist, näher befassen

müssen (BGH MDR 1994, 761, 762; zu dem bedenklichen Kriterium des mittle-

ren Rückfallrisikos vgl. BGH NStZ 2007, 464, 465).

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3. Unter diesem Blickwinkel wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben,

nochmals eine umfassende Würdigung des Angeklagten und seiner Taten vor-

zunehmen, wobei sich empfiehlt, einen mit der Begutachtung von Sexualstraftä-

tern besonders erfahrenen Sachverständigen zu beauftragen.

Der Senat hebt zugleich den Strafausspruch zu Gunsten des Angeklag-

ten auf, weil der Senat hier nicht ausschließen kann, dass die an sich rechtsfeh-

lerfrei zugemessene Strafe bei Verhängung von Sicherungsverwahrung (gege-

benenfalls auch vorzubehaltender Sicherungsverwahrung) geringer ausgefallen

wäre.

Nack Wahl Boetticher

Elf Graf