BGH Beschluß vom 24.08.2000 – 1 StR 317/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. August 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2000 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Kempten (Allgäu) vom 31. März 2000 werden als unbe-
gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
1. Beide Angeklagte rügen, daß sie bei den Entscheidungen, den
Zeugen N. , der als Neffe des Angeklagten von seinem
Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Ge-
brauch gemacht hatte, gemäß § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt zu
lassen und diesen Zeugen zu entlassen, nicht anwesend gewe-
sen seien.
Der Senat entnimmt jedoch der Niederschrift der Hauptverhand-
lung (SB III, Bl. 455, 456), daß die Entscheidungen über die
(Nicht-)Vereidigung des Zeugen und dessen Entlassung als nur
vorläufig angesehen, den Angeklagten mitgeteilt und von ihnen
gebilligt wurden. Ein solches Vorgehen ist unbeschadet der Fra-
ge nach seiner Zweckmäßigkeit - rechtlich nicht zu beanstanden
(vgl., BGH, Beschluß vom 21. September 1999 - 1 StR 253/99).
Abgesehen davon spricht aber auch unter den gegebenen Um-
ständen, insbesondere nachdem die Angeklagten nach ihrer
Unterrichtung über den Ablauf der Vernehmung davon abgese-
hen haben, Erklärungen abzugeben, hier nichts dafür, daß es
sich bei den genannten Entscheidungen um wesentliche Teile
der Hauptverhandlung gehandelt haben könnte (vgl. BGH, Be-
schluß vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95).
2. Der Angeklagte M. J. rügt, daß über einen Be-
weisantrag auf Vernehmung seines Stiefsohnes R.
nicht entschieden worden sei. Dem liegt folgendes zu Grunde:
Der Angeklagten Ma. J. lagen auch (von der Revision
nicht näher dargelegte) "Übergriffe" zum Nachteil ihres - aus-
weislich der Urteilsgründe inzwischen wieder in Jugoslawien le-
benden - Sohnes R. zur Last (Anklagepunkte VII und
VIII). Die Verteidigung der Angeklagten Ma. J. hatte
die Vernehmung von R. zum Beweise dafür beantragt,
daß sich die genannten Übergriffe nicht ereignet hätten. Wie die
Revision vorträgt, schloß sich der Angeklagte diesem Be-
weisantrag an, da "die Zeugeneinvernahme des R.
auch hinsichtlich der Anklagepunkte I, II, III und IV sowie V von
erheblicher Bedeutung erschien".
Im weiteren Verlauf der
Hauptverhandlung wurde das Verfahren hinsichtlich der Ankla-
gepunkte VII und VIII gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einge-
stellt. Eine Entscheidung über den Beweisantrag erging nicht.
Die Revision macht in diesem Zusammenhang auch geltend, es
sei nicht ausgeschlossen, daß der Zeuge "im Hinblick auf den
Angeklagten ... weitere nicht unter die Tatkomplexe VII - VIII ...
fallende Aussagen gemacht hätte, die die restlichen Tatvorwürfe
in einem anderen Licht hätten erscheinen lassen".
a) Die unterbliebene Bescheidung eines Beweisantrags, mit dem
Behauptungen in das Wissen eines Zeugen gestellt werden, die
sich auf (später) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Verfah-
rensteile beziehen, gefährdet den Bestand des Urteils nur dann,
wenn nicht auszuschließen ist, daß die den Beweisbehauptun-
gen entsprechenden Aussagen des Zeugen (mittelbar) auch auf
die Urteilsfeststellungen Einfluß hätten haben können (vgl. BGH
StV 1982, 4; StV 1999, 636). Ob dies hier der Fall sein könnte,
kann der Senat jedoch nicht prüfen, da die Revision entgegen
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO schon nichts zu den der Angeklagten
Ma. J. zur Last liegenden und von R. nach
den Beweisbehauptungen zu entkräftenden Vorwürfen hinsicht-
lich des R. mitteilt. Auch die ergänzend heranzuzie-
henen Urteilsgründe (vgl. BGHSt 36, 384, 385) ergeben hierzu
nichts.
b) Mit dem Vorbringen, ein Zeuge, in dessen Wissen in einem Be-
weisantrag bestimmte Behauptungen gestellt wurden, hätte -
unabhängig von den Beweisbehauptungen - deshalb vernom-
men werden müssen, weil von ihm noch andere Aussagen zu
erwarten gewesen wären, wird im Ergebnis eine Verletzung der
Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gerügt. Auch insoweit
fehlt es jedoch schon an dem erforderlichen Vortrag, welche
konkreten Aussagen von dem Zeugen zu erwarten gewesen wä-
ren. Die Urteilsgründe ersetzen das fehlende Vorbringen (vgl.
oben 2 a) auch insoweit nicht: Danach haben die Angeklagten
(im Ermittlungsverfahren; in der Hauptverhandlung machten sie
keine Angaben) sowohl Tätlichkeiten an als auch sexuelle
Handlungen mit der Geschädigten - der im Tatzeitraum 15 und
16 Jahre alten V. Ra. , Tochter des Angeklagten
M. J. , Stieftochter der Angeklagten Ma. J.
- eingeräumt. Bestritten wurde lediglich, daß die Geschädigte
die sexuellen Handlungen wegen ihrer Mißhandlungen geduldet
habe; vielmehr habe sie ständig sexuellen Verkehr mit dem An-
geklagten verlangt. Dieser hat geltend gemacht, "eigentlich habe
seine Tochter ihn vergewaltigt". R. hat ausweislich der
Urteilsfeststellungen gegenüber der Zeugin Ml. geäu-
ßert, "es sei traurig, was die" - gemeint waren damit die Ange-
klagten - "mit V. machen, daß sie sie so prügeln". Weder
daraus noch sonst ergeben sich aber Anhaltspunkte dafür, daß
er von den sexuellen Handlungen überhaupt Kenntnis hatte und
insbesondere hätte bestätigen können, daß sie in keinem Zu-
sammenhang mit den (von den Angeklagten im Kern einge-
räumten und auch anderweitig vielfältig belegten) Mißhandlun-
gen der Geschädigten standen.
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