Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 24.08.2000 – 1 StR 317/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. August 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2000 beschlos-

sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Kempten (Allgäu) vom 31. März 2000 werden als unbe-

gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

1. Beide Angeklagte rügen, daß sie bei den Entscheidungen, den

Zeugen N. , der als Neffe des Angeklagten von seinem

Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Ge-

brauch gemacht hatte, gemäß § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt zu

lassen und diesen Zeugen zu entlassen, nicht anwesend gewe-

sen seien.

Der Senat entnimmt jedoch der Niederschrift der Hauptverhand-

lung (SB III, Bl. 455, 456), daß die Entscheidungen über die

(Nicht-)Vereidigung des Zeugen und dessen Entlassung als nur

vorläufig angesehen, den Angeklagten mitgeteilt und von ihnen

gebilligt wurden. Ein solches Vorgehen ist unbeschadet der Fra-

ge nach seiner Zweckmäßigkeit - rechtlich nicht zu beanstanden

(vgl., BGH, Beschluß vom 21. September 1999 - 1 StR 253/99).

Abgesehen davon spricht aber auch unter den gegebenen Um-

ständen, insbesondere nachdem die Angeklagten nach ihrer

Unterrichtung über den Ablauf der Vernehmung davon abgese-

hen haben, Erklärungen abzugeben, hier nichts dafür, daß es

sich bei den genannten Entscheidungen um wesentliche Teile

der Hauptverhandlung gehandelt haben könnte (vgl. BGH, Be-

schluß vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95).

2. Der Angeklagte M. J. rügt, daß über einen Be-

weisantrag auf Vernehmung seines Stiefsohnes R.

nicht entschieden worden sei. Dem liegt folgendes zu Grunde:

Der Angeklagten Ma. J. lagen auch (von der Revision

nicht näher dargelegte) "Übergriffe" zum Nachteil ihres - aus-

weislich der Urteilsgründe inzwischen wieder in Jugoslawien le-

benden - Sohnes R. zur Last (Anklagepunkte VII und

VIII). Die Verteidigung der Angeklagten Ma. J. hatte

die Vernehmung von R. zum Beweise dafür beantragt,

daß sich die genannten Übergriffe nicht ereignet hätten. Wie die

Revision vorträgt, schloß sich der Angeklagte diesem Be-

weisantrag an, da "die Zeugeneinvernahme des R.

auch hinsichtlich der Anklagepunkte I, II, III und IV sowie V von

erheblicher Bedeutung erschien".

Im weiteren Verlauf der

Hauptverhandlung wurde das Verfahren hinsichtlich der Ankla-

gepunkte VII und VIII gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einge-

stellt. Eine Entscheidung über den Beweisantrag erging nicht.

Die Revision macht in diesem Zusammenhang auch geltend, es

sei nicht ausgeschlossen, daß der Zeuge "im Hinblick auf den

Angeklagten ... weitere nicht unter die Tatkomplexe VII - VIII ...

fallende Aussagen gemacht hätte, die die restlichen Tatvorwürfe

in einem anderen Licht hätten erscheinen lassen".

a) Die unterbliebene Bescheidung eines Beweisantrags, mit dem

Behauptungen in das Wissen eines Zeugen gestellt werden, die

sich auf (später) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Verfah-

rensteile beziehen, gefährdet den Bestand des Urteils nur dann,

wenn nicht auszuschließen ist, daß die den Beweisbehauptun-

gen entsprechenden Aussagen des Zeugen (mittelbar) auch auf

die Urteilsfeststellungen Einfluß hätten haben können (vgl. BGH

StV 1982, 4; StV 1999, 636). Ob dies hier der Fall sein könnte,

kann der Senat jedoch nicht prüfen, da die Revision entgegen

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO schon nichts zu den der Angeklagten

Ma. J. zur Last liegenden und von R. nach

den Beweisbehauptungen zu entkräftenden Vorwürfen hinsicht-

lich des R. mitteilt. Auch die ergänzend heranzuzie-

henen Urteilsgründe (vgl. BGHSt 36, 384, 385) ergeben hierzu

nichts.

b) Mit dem Vorbringen, ein Zeuge, in dessen Wissen in einem Be-

weisantrag bestimmte Behauptungen gestellt wurden, hätte -

unabhängig von den Beweisbehauptungen - deshalb vernom-

men werden müssen, weil von ihm noch andere Aussagen zu

erwarten gewesen wären, wird im Ergebnis eine Verletzung der

Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gerügt. Auch insoweit

fehlt es jedoch schon an dem erforderlichen Vortrag, welche

konkreten Aussagen von dem Zeugen zu erwarten gewesen wä-

ren. Die Urteilsgründe ersetzen das fehlende Vorbringen (vgl.

oben 2 a) auch insoweit nicht: Danach haben die Angeklagten

(im Ermittlungsverfahren; in der Hauptverhandlung machten sie

keine Angaben) sowohl Tätlichkeiten an als auch sexuelle

Handlungen mit der Geschädigten - der im Tatzeitraum 15 und

16 Jahre alten V. Ra. , Tochter des Angeklagten

M. J. , Stieftochter der Angeklagten Ma. J.

- eingeräumt. Bestritten wurde lediglich, daß die Geschädigte

die sexuellen Handlungen wegen ihrer Mißhandlungen geduldet

habe; vielmehr habe sie ständig sexuellen Verkehr mit dem An-

geklagten verlangt. Dieser hat geltend gemacht, "eigentlich habe

seine Tochter ihn vergewaltigt". R. hat ausweislich der

Urteilsfeststellungen gegenüber der Zeugin Ml. geäu-

ßert, "es sei traurig, was die" - gemeint waren damit die Ange-

klagten - "mit V. machen, daß sie sie so prügeln". Weder

daraus noch sonst ergeben sich aber Anhaltspunkte dafür, daß

er von den sexuellen Handlungen überhaupt Kenntnis hatte und

insbesondere hätte bestätigen können, daß sie in keinem Zu-

sammenhang mit den (von den Angeklagten im Kern einge-

räumten und auch anderweitig vielfältig belegten) Mißhandlun-

gen der Geschädigten standen.

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