Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 24.01.2001 – 5 StR 603/00

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. Januar 2001 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2001

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten D gegen das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 30. Juni 2000 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 22. Januar 2001 hat vorgelegen.

Gleichwohl hält der Senat zur Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 5 i.V.m. § 247

StPO die Zweifel des Generalbundesanwalts an der Einhaltung der Form des

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für durchgreifend.

Dem Revisionsvorbringen ist nicht hinreichend deutlich folgende maßgebli-

che Besonderheit der Verfahrensgestaltung zu entnehmen: Aus sachge-

rechten Erwägungen des Opferschutzes hat das Landgericht die – bei der

Beweiswürdigung dann maßgeblich verwerteten – Angaben der Nebenkläge-

rin hier primär ihrer Zeugenvernehmung vor der Polizei entnommen. Deren

Videoaufzeichnung wurde zunächst mit dem ausdrücklich erklärten Ziel einer

eventuell gänzlichen Vermeidung ihrer persönlichen Vernehmung zum Ge-

genstand der Hauptverhandlung gemacht (vgl. Protokollband Bl. 14). Dieser

Vorlauf vor der persönlichen Zeugenvernehmung – die dann weitgehend

nach § 247 StPO in Abwesenheit des Beschwerdeführers erfolgte – begrün-

det einen Sonderfall. Im Rahmen der persönlichen Zeugenvernehmung der

Nebenklägerin kam es danach möglicherweise nur noch zu einer vorher fest-

gelegten ganz punktuellen Befragung, bei deren Thema von vornherein wei-

tere Nachfragen fernlagen. Jedenfalls bei einem derartigen Verfahrensgang

– der auch nach der protokollierten Dauer der Unterrichtung der Angeklagten

gemäß § 247 Satz 4 StPO von höchstens zwei Minuten nicht fernliegt – wäre

die Verhandlung über die Entlassung der Zeugin nicht als wesentlicher Teil

der Hauptverhandlung im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO zu bewerten; denn das

persönliche Fragerecht des Angeklagten wäre dann von vornherein nicht

tangiert gewesen (vgl. BGHR StPO § 247 – Abwesenheit 20; BGH, Beschluß

vom 10. August 1995 – 5 StR 272/95 –). Daher war in diesem Zusammen-

hang ein eindeutiger Vortrag des Beschwerdeführers zu den Einzelheiten

jener besonderen Vernehmungsgestaltung unverzichtbar

(vgl. auch

BGH NStZ 2001, 48).

Abgesehen hiervon ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen auch kein kon-

kreter Hinweis dazu, daß – gegebenenfalls zu welchem Thema – dem Be-

schwerdeführer durch die beanstandete Verfahrensweise eine zulässige er-

gänzende Befragung der Nebenklägerin durch ihn persönlich entgangen wä-

re. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob in der Nichtverei-

digungsentscheidung nach § 60 Nr. 1 StPO, die in Anwesenheit der Ange-

klagten wiederholt wurde, auch eine Wiederholung der Entlassungsentschei-

dung – jeweils mit unmittelbar vorangegangener Verhandlung hierüber – liegt

(vgl. auch BGHR StPO § 247 – Abwesenheit 18; BGH, Beschluß vom

24. August 2000 – 1 StR 317/00 –).

Der Senat wiederholt, daß er in der Verhandlung über die Entlassung eines

Zeugen nach wie vor – gegen ihn bindende Rechtsprechung anderer Senate

des Bundesgerichtshofs (auch eingedenk der mittlerweile ergangenen in

NStZ 2000, 440 abgedruckten Entscheidung des 4. Strafsenats) – generell

keinen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung im Sinne des § 338

Nr. 5 StPO sieht (so bereits BGHR StPO § 247 – Abwesenheit 20; vgl. dazu

Kuckein StraFo 2000, 397, 398). Einer entsprechenden Anfrage nach § 132

Abs. 3 GVG steht auch in dem hier vorliegenden Sonderfall die fehlende Ent-

scheidungserheblichkeit entgegen.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum