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BGH Beschluss vom 25.08.2000 – 2 StR 314/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 314/00

BESCHLUSS

vom

25. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 2000

gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2000 wird mit der

Maßgabe verworfen, daß Schuldspruch und Strafausspruch

folgende Fassung erhalten:

Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßiger Fälschung von

Zahlungskarten in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Be-

trug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neuen Mona-

ten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Fäl-

schung von Zahlungskarten in 9 Fällen, davon in 8 Fällen in Tateinheit mit Ur-

kundenfälschung und Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

und neun Monaten verurteilt, außerdem 30 Kreditkarten sowie einen auf den

Namen C. lautenden britischen Paß eingezogen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen

Rechts. Das Rechtsmittel führt - ohne daß darin ein Erfolg erblickt werden

könnte - zu einer Änderung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs.

Den Feststellungen zufolge erhielt der Angeklagte auf dem Flug nach

Frankfurt am Main von seinem Landsmann W. 30 gefälschte, auf den Na-

men C. lautende Kreditkarten; 6 davon benutzte er am Ankunftstag zum

Einkauf von Uhren und Bekleidungsartikeln in 8 Geschäften der Frankfurter

Innenstadt. Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe hiernach 9 Taten

der Fälschung von Zahlungskarten (§ 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) begangen,

nämlich die erste in der Form des Sichverschaffens durch Übernahme der

30 Kreditkarten, die weiteren 8 in der Form des Gebrauchs durch jeweiligen

Karteneinsatz beim Einkauf in 8 Geschäften.

Das ist rechtsfehlerhaft. Verschafft sich der Täter gefälschte Zahlungs-

karten in der Absicht, sie zu gebrauchen, dann bildet die Beschaffung (als Vor-

bereitungsakt) mit dem Gebrauch (als Ausführungsakt) eine einzige Tat der

Fälschung von Zahlungskarten (§ 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Das Verhältnis

zwischen den beiden tatbestandsmäßigen Handlungsformen bestimmt sich hier

ebenso wie das Verhältnis zwischen dem Sichverschaffen und dem Inverkehr-

bringen von Falschgeld bei der Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB;

hierzu: BGHSt 34, 108; 35, 21, 27; BGHR StGB § 146 Abs. 1 Konkurrenzen 4).

Daher handelt es sich zunächst um eine Tat, soweit 6 Kreditkarten sowohl be-

schafft als auch gebraucht worden sind. Mit dem Sichbeschaffen dieser Kredit-

karten fällt das der 24 weiteren zusammen, und der Gebrauch der 6 Karten

steht jeweils in Tateinheit mit dem dadurch verübten Betrug und der - durch

Unterzeichnung des Kartenzahlungsbelegs mit dem Namen C. begangenen

- Urkundenfälschung. Danach liegt insgesamt nur eine einzige Tat im Rechts-

sinne vor.

Der entsprechenden Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO

nicht entgegen; denn der geständige Angeklagte hätte sich gegen den geän-

derten Vorwurf nicht anders verteidigen können.

Angesichts des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der in den ver-

hängten Einzelstrafen (Einsatzstrafe: 3 Jahre, 7 weitere Einzelstrafen zwischen

1 Jahr und 2 Jahren 9 Monaten Freiheitsentzug) zum Ausdruck gekommen ist,

trägt der Senat auch keine Bedenken, an die Stelle der Gesamtfreiheitsstrafe

von drei Jahren und neun Monaten eine gleich hohe Freiheitsstrafe zu setzen.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben.

Jähnke Niemöller Detter

RiBGH Dr. Bode ist Ri'inBGH Dr. Otten ist infolge Urlaubs ver- infolge Urlaubs verhindert, hindert, seine Unter- ihre Unterschrift beizufügen. schrift beizufügen.

Jähnke Jähnke