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BGH Beschluss vom 26.01.2005 – 2 StR 516/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 516/04

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2005 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 11. August 2004 mit den Feststellungen auf-

gehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Fälschung von Zahlungskar-

ten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug in

20 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim versuchten Betrug blieb, zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit ihrer Re-

vision rügt die Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen erwarb die Angeklagte mit dem gesondert ver-

folgten Mittäter H. in Frankreich sechs gefälschte, auf den Phanta-

sienamen "T. " ausgestellte Kreditkarten, bei denen auf den Mag-

netstreifen echte Datensätze gespeichert waren. In der Zeit vom 7. bis 9. Janu-

ar 2004 benutzte sie diese Karten in Düsseldorf, Mülheim und Aachen in

20 Fällen zur Bezahlung von Hotelkosten, Einkäufen und Dienstleistungen.

Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe damit 20 Taten

der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den Tatbestandsal-

ternativen des Sichverschaffens und des Gebrauchmachens (§ 152 a Abs. 1

Nr. 2 StGB i.V.m. § 152 b Abs. 1 StGB), jeweils in Tateinheit mit Betrug und

Urkundenfälschung begangen, ist fehlerhaft. Da nach den Feststellungen da-

von auszugehen ist, daß die Angeklagte und ihr Mittäter die sechs Karten bei

einer Gelegenheit in der Absicht erworben haben, sie alsbald in Deutschland -

wie geschehen - einzusetzen, bildet die Beschaffung (als Vorbereitungsakt) mit

dem Gebrauch (als Ausführungsakt) eine einzige Tat der Fälschung von Zah-

lungskarten mit Garantiefunktion. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung

vom 25. August 2000 - 2 StR 314/00 = BGH NStZ-RR 2001, 240 zu § 152 a

StGB a.F. ausgeführt hat, bestimmt sich das Verhältnis zwischen den beiden

tatbestandsmäßigen Handlungsformen hier ebenso wie das Verhältnis zwi-

schen dem Sichverschaffen und dem Inverkehrbringen von Falschgeld bei der

Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB; hierzu: BGHSt 34, 108, 35, 21,

27; BGHR StGB § 146 Abs. 1 Konkurrenzen 4). Mit dieser Tat steht der durch

den Gebrauch der Karten verübte Betrug jeweils in Tateinheit. Hingegen kommt

eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter Urkundenfälschung durch

Vorlage der gefälschten Kreditkarten entgegen der Auffassung des Landge-

richts nicht in Betracht. Das insoweit verwirklichte Unrecht wird durch den Tat-

bestand des § 152 b Abs. 1 StGB miterfaßt, der gegenüber § 267 Abs. 1 StGB

das

speziellere Delikt

ist

(vgl. Begründung

zum 35. StrÄndG

BTDrucks. 15/1720 S. 9, zu § 152 a StGB; für § 152 b Abs. 1 StGB mit höherer

Strafdrohung, der seinerseits als das speziellere Delikt § 152 a StGB ver-

drängt, kann - entgegen Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 152 b Rdn. 7 - nichts

anderes gelten).

Eine tateinheitlich begangene Urkundenfälschung könnte aber darin lie-

gen, soweit die Angeklagte - wie für einige Fälle, wenn auch äußerst knapp,

festgestellt - die Kartenzahlungsbelege bei Einsatz der Kreditkarten mit dem

Namen " T. " unterzeichnet hat. Ob dies in allen ausgeurteilten Fäl-

len geschehen ist, läßt sich dem Urteil jedoch nicht entnehmen und bedarf wei-

terer Feststellungen. Damit lagen die Voraussetzungen für eine Schuldspruch-

änderung durch den Senat, wie vom Generalbundesanwalt angenommen, nicht

vor.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Rothfuß