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BGH Beschluss vom 29.08.2000 – 5 StR 373/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. August 2000 in der Strafsache gegen
wegen Rechtsbeugung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2000
beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Dresden vom 14. April 2000 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Wegen der Zulassung der Angeklagten zur Rechtsanwaltschaft weist der
Senat ergänzend auf BGHR StGB § 339 – Staatsanwalt 2 hin.
Harms Häger Basdorf
Tepperwien Brause