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BGH Beschluss vom 29.08.2000 – 5 StR 373/00

5. Strafsenat

5 StR 373/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. August 2000 in der Strafsache gegen

wegen Rechtsbeugung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2000

beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Dresden vom 14. April 2000 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Wegen der Zulassung der Angeklagten zur Rechtsanwaltschaft weist der

Senat ergänzend auf BGHR StGB § 339 – Staatsanwalt 2 hin.

Harms Häger Basdorf

Tepperwien Brause